Gemeinde Fronreute (Druckversion)

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie Einwohnern der Kirchengemeinden Blitzenreute und Fronhofen und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen

Vergabe einer Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung
Der Friedhof in Fronhofen ist in Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinde Fronhofen. Von dort erhalten Sie weitere Informationen. Der Friedhof in Blitzenreute ist in Trägerschaft der Gemeinde Fronreute. Weitere Informationen zum Friedhof Blitzenreute sind im Anschluss.

Bitte setzen Sie sich für die Beantragung einer Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung Blitzenreute, Frau Sonja Meschenmoser, Telefonnummer: 07502 954-17, in Verbindung.

In Blitzenreute wird das Grab durch Bestattungen Spandl aus Erlenmoos-Edenbachen im Auftrag der Gemeindeverwaltung hergestellt. Sargträger müssen von den Angehörigen gestellt werden. Sie können sich aber auch an Ihr Bestattungsunternehmen wenden.

Benutzung der Leichenhalle

Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Angehörigen erhalten von der Friedhofsverwaltung einen Schlüssel, der nach der Beerdigung wieder abzugeben ist.

Auszüge aus der Friedhofssatzung der Gemeinde Fronreute vom 10.11.1997

1. Grabstätten

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber:
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Wahlgräber:
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattung und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

Wahlgräber können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

2. Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

a) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
b) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  • aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  • mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck
  • Farbanstrich auf Stein
  • mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

Besondere Gestaltungsvorschriften
a) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist von 2 Jahren Grabmale errichtet werden. Über die allgemeinen Gestaltungsvorschriften hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
b) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze in materialgerechter Bearbeitung verwendet werden. Einfache Formen und heimische Werkstoffe verdienen den Vorzug.
c) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

d) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

  • auf einzel- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m max. Höhe
  • auf Kindergrabstätten bis zu 1,00 m max. Höhe

Die Breite ist entsprechend abzustimmen. Die Maße sind vom Weg von der Grabstätte aus zu rechnen.

  • Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von minimal 0,60 m und maximal 0,80 m zulässig.

e) Liegende Grabmale sowie Grabplatten sind nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei Urnengrabstätten.
f) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind in den Grabfeldern, in welchen die Gemeinde die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt hat, nicht zulässig.
g) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

3. Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

4. Herrichten und Pflege der Grabstätte

a) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen umweltgerecht zu entsorgen. Bestimmungen über die Trennung von kompostierbaren Materialien und sonstigen Müll sind unbedingt einzuhalten
b) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art Ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
c) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
d) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
e) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen.
f) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
g) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
h) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nicht mit Platten oder sonstigenwasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
i) Der Nutzungsberechtigte hat bei der Herstellung des Nachbargrabes eine Überbauung der Grabstätte zu dulden. Setzungen, welche durch das Ausheben des Nachbargrabes entstehen könnten, müssen akzeptiert werden.

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