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Winterdienst: Gemeinde Fronreute

Seitenbereiche

Winterdienst: Gemeinde Fronreute

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Winterdienst

Hauptbereich

Räum und Streupflicht der Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortschaft

Nach § 43 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrt zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist.

Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu erhalten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht. Innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen bei Glatteis die Fahrbahnen deshalb nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden.

Gefährlich sind nach der Rechtsprechung solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Lage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Falle nahe liegt, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt. Zu nennen sind hier insbesondere scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken, Brücken, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Straßen an Wasserläufen.

Eine Verpflichtung zum Streuen ist dann nicht gegeben, wenn das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefall keine nachhaltige Sicherheitswirkung erzielt und deshalb zwecklos ist. Bei Glatteisbildung braucht mit dem Streuen grundsätzlich erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte begonnen werden. Zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht zur nächtlichen Bestreuung gefährlicher Stellen von Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß der Räum- und Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Bei einer Schneelage ab 5 cm Höhe wird der Räumdienst bereits um 03.00 Uhr alarmiert; mit der Räumung wird dann etwa um 03.30 Uhr begonnen. Bei einer Schneehöhe ab 3 cm wird um 5.00 Uhr alarmiert; bei dieser geringen Schneehöhe werden dann nur die Ortslagen, sowie wichtige Straßenstrecken (z.B. für Schulbus) geräumt. Jeweils ein  Räumfahrzeug ist im Ortsteil Fronhofen und Blitzenreute eingesetzt.

Für die Räumung werden in Fronhofen etwa 6 Stunden und in Blitzenreute ca. 5 Stunden benötigt. Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Fahrer der Räumfahrzeuge keine privaten Flächen räumen dürfen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine Räumpflicht!

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für besonders gefährliche Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.

Auch bei besonders gefährlichen Straßenstrecken besteht keine Streupflicht, wenn die Gefährlichkeit dem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.

Streupflicht der Gemeinde
Der Streudienst beginnt - je nach Witterungsverhältnisse und Schneelage - gegen 05.00 Uhr. Das Fahrzeug räumt Gehwege, für die die Gemeinde Streupflicht hat. Gestreut werden im 1. Durchgang nur gefährliche Stellen (z. B. Kirchberg, Meretsreute, Neue Steige, steilere Einfahrten in die B 32). Die Gemeinde versucht auch in diesem Winter möglichst mit wenig Salz auszukommen; aus Sicherheitsgründen wird lediglich die "Neue Steige" grundsätzlich gesalzen.

Sofern es die Straßenverhältnisse erfordern, werden dann nach Beendigung des Räumdienstes die Straßen in den Ortslagen gestreut.

Außerhalb der geschlossenen Ortslagen besteht für die Gemeinde grundsätzlich keine Streupflicht!

Streugutbehälter
Vor Wintereinbruch werden die aufgestellten Streugutbehälter befüllt. Das Streugut dient für die Verkehrsteilnehmer zur Selbsthilfe bei glatten Straßenverhältnissen. Eine Entnahme für private Zwecke ist nicht gestattet.

Ansprechpartner/in in der Gemeindeverwaltung Fronreute:
Herr Jehle
Telefonnummer: 07502 954-18, E-Mail schreiben

Ansprechpartner - Bauhof Baienbach
E-Mail schreiben

Ist ein Schaden entstanden? 
Hier kommen Sie zur Schadensmeldung.

Schneeberge und Müllabfuhr

Eng ist es derzeit auf den Straßen. Schneeberge am Rande der Straße verengen den Straßenraum. Parkende Fahrzeuge lassen kaum mehr die notwendige Durchfahrtsbreite von 3 m frei. Vor allen breitere Fahrzeuge, wie auch die Müllfahrzeuge können nicht mehr durchfahren. Die Mülleimer stehen oftmals aufgrund der Schneeberge am Straßenrand nicht mehr so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können.

Hier haben wir eine Bitte an Sie:

  • Beachten Sie beim Parken, dass eine Durchfahrtsbreite von 3 m verbleibt.
  • An Tagen, an welchen Müllabfuhr ist, beachten Sie bitte, dass die Zufahrt und Durchfahrt des Müllfahrzeuges frei bleibt.
  • Bitte räumen sie auch die Stellflächen für die Müllbehälter und stellen Sie sie in gewohnter Weise so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können. Ansonsten können die Mülleimer nicht geleert werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und künftige Beachtung.