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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute am 18. März 2019

Aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 18. März 2019 wird berichtet, und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
In der Sitzung am 26.02.2019 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Antrag auf Erweiterung der Abrundungssatzung Baienbach
Im Gemeinderat wurde beantragt, den Geltungsbereich der Abrundungssatzung Baienbach auf das Flurstück 1322 zu erweitern. Dieser Antrag wurde im Gemeinderat abgelehnt.

Grundstückpreis im Gewerbegebiet „Brühl“ in Blitzenreute
Im Gewerbegebiet Brühl wurde der Grundstückspreis auf 100,00 EUR/m² festgesetzt.

Anerkennung des qualifizierten Mietspiegels
Der Gemeinderat hat den Mietspiegel zum 1. April 2019 anerkannt. Der Mietspiegel kann auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden.

Im Jahr 2014 wurde erstmalig zusammen mit acht weiteren Kommunen in Zusammenarbeit mit dem EMA-Institut für empirische Marktanalysen aus Sinzing ein Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum erstellt. Der Mietspiegel ist alle zwei Jahre fortzuschreiben. Der Mietpreisspiegel lief zum 31.12.2018 aus. Mit dem Mietspiegel 2019 wird erstmals ein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde Fronreute aufgestellt.

Die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels 2019 für die Gemeinde Fronreute wurde ebenfalls durch das EMA-Institut durchgeführt. Er basiert auf einer repräsentativen Stichprobe von nicht preislich gebundenen Wohnungen, deren Datenerhebung von Oktober bis Dezember 2018 bei 2063 Miethaushalten in 19 Kommunen im Landkreis Ravensburg erfolgte. Um die Aktualität zu gewährleisten muss der Mietspiegel alle zwei Jahre bearbeitet werden und alle vier Jahre erneuert werden, sodass alle vier Jahre eine vollkommen neue Untersuchung durch Sachverständige notwendig ist.

Der Mietspiegel tritt am 1. April 2019 in Kraft und wird auch online auf der Homepage der Gemeinde Fronreute zur Verfügung gestellt. Die Gültigkeit des Mietspiegels umfasst den nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwischen 40 m² und 130 m².

Vorteil des qualifizierten Mietspiegels ist die größere Rechtswirkung. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, wird die Richtigkeit von diesem vermutet, er kann also problemlos zur Berechnungsgrundlage einer Mieterhöhung gezogen werden. Ein einfacher Mietspiegel hingegen hat lediglich die Wirkung eines Beweismittels und kann von Gericht bewertet werden. Liegt also ein qualifizierter Mietspiegel vor, dann ist das Gericht in der Würdigung der Spanne eines Mietpreises daran gebunden und in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.

Die durchschnittliche Nettomiete in der Gemeinde Fronreute beträgt nun 6,51 Euro/m². Im bisher gültigen einfachen Mietspiegel waren es noch 5,97 Euro/m² und somit 0,54 Euro/m² weniger.

LEADER Mittleres Oberschwaben
Beschluss zur Realisierung des Ladesäulenprojekt und über das Regionalbudget für Kleinprojekte

Der Gemeinderat hat der Realisierung des Ladesäulenprojektes und der Kofinanzierung des Eigenanteils für Regionalprojekte zugestimmt.

Die Gemeinde Fronreute ist Mitglied im LEADER Gebiet Mittleres Oberschwaben. Der Gemeinderat erhielt einen Sachstandsbericht und wurde über mögliche Projekte der Gemeinde Fronreute informiert.

Ladesäulenprojekt
Die LEADER Region hat einen positiven Zuwendungsbescheid zur Förderung für Ladeinfrastruktur durch das Bundesförderprogramm der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen erhalten. Es erfolgten in den letzten Wochen und Monaten interne Planungen zu Realisierungsmöglichkeiten. In der letzten Bürgermeister-Runde von REMO am 25. Januar 2019 wurden drei mögliche Varianten zur Weiterarbeit diskutiert und beraten. Die anwesenden Bürgermeister entschieden sich dabei einstimmig für die Umsetzung des gemeinsamen interkommunalen Projekts (E-)Ladeinfrastruktur bis November 2020. Der erarbeitete Zeitplan zur Antragsumsetzung sieht eine Ausschreibung und ein Vergabeverfahren ab April 2019 mit anschließendem Umsetzungsbeginn im Frühherbst 2019 vor. Die Fertigstellung des Projekts ist bis spätestens 1. November 2020 geplant, erklärtes Ziel ist es aber, die Realisierung dieses Jahr bereits abzuschließen.

In diesem Zuge wurde die Geschäftsstelle LEADER beauftragt die Ausschreibung der Ladeinfrastruktur vorzubereiten. Für die Umsetzung des Projekts (E-) Ladeinfrastruktur wurde beratende Unterstützung durch Bernhard Schultes vom Netzwerk Oberschwaben eingeholt. Die Projektpauschale beläuft sich auf 6.000 € Brutto und wird von den beteiligten Kommunen getragen. Aufgrund der Vergabeverpflichtung wurde ebenfalls ein Angebot zum Vergabemanagement beim AI-Institut mit einer Summe von 21.000 € Brutto durch die Geschäftsstelle eingeholt. Die Kosten des Vergabemanagements werden ebenfalls auf die beteiligten Kommunen anteilig nach Ladesäulen aufgeteilt.

Nach Erhalt des Förderbescheids erfolgte eine Abfrage aller beteiligten Gemeinden mit Überprüfung der beantragten Ladesäulen und Standorten bis Ende Mai 2018. In Zuge dessen wurde der aktuelle Stand der beteiligten Gemeinden und Ladesäulen ermittelt.

Für Fronreute wurden 1 Normalladesäulen (22 KW beantragt. Der Gesamtnettobetrag für die beantragte Ladesäule beträgt für den Ladepunkt 13.250,00 € und für den Netzanschluss 5.000,00 €.  Der Eigenanteil der Gemeinde mit 60 % beträgt 11.050,00 €.

Derzeit stehen noch fünf AC-Säulen sowie vier DC-Säulen für eine weiter Verwendung innerhalb der 25 REMO-Gemeinden zur Verfügung. Bei Interesse an einer weiteren Ladesäule können sich die Gemeinden melden.

Regionalbudget für Kleinprojekte
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Agrarministerien der Bundesländer beschlossen den Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“. Im Rahmen der Gemeinschaftaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) stehen zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 150 Millionen € zur Verfügung. Jede LEADER-Aktionsgruppe in Baden-Württemberg hat die Möglichkeit in den Jahren 2019, 2020 und 2021 jeweils zusätzlich 200.000 € für sogenannte Kleinprojekte zu erhalten. Kleinprojekte sind Projekte mit förderfähigen Gesamtkosten von unter 20.000 €.

Der Zuwendungszweck ist die Unterstützung der eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung sowie Stärkung der regionalen Identität. Der Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Kleinprojekten, die der Umsetzung eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen. Die Zuwendungen werden als  Zuschüsse gewährt. Jede Region erhält jährlich bis zu 200.000 € einschließlich eines Eigenanteils des Erstempfängers in Höhe von 10%. Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojekts je Letztempfänger betragen max. 20.000 €, die Höhe des Zuschusses bis zu 80%. Die Auswahl der Kleinprojekte für die Zuwendung erfolgt anhand Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt (LEADER-Steuerungskreis). Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2021 befristet. Der Eigenanteil des Erstempfängers in Höhe von 10% muss von den REMO-Gemeinden finanziert werden. Folgende Aufschlüsselungen sind für die Finanzierung denkbar: Abrechnung im ersten Jahr 2019  durch- Aufschlüsselung des Gesamtanteils von 20.000 € nach Einwohner und Fläche. Abrechnung 2020/2021 (2. und 3. Jahr) durch Aufschlüsselung eines Grundbetrag von 10.000 € nach Einwohner und Fläche.

Nach einer Prüfung und Bewertung der Finanzierung im ersten Jahr wird die Abrechnung im zweiten und dritten Jahr ggfs. angepasst. 50% des gesamten Eigenanteils, also 10.000 €, sollen über einen Grundbetrag (Umlage nach Einwohnerzahl und Fläche) verrechnet werden. Die restlichen 50% des Eigenanteils werden auf die Kommunen umgelegt, die ein Kleinprojekt umsetzen können. Die endgültige Variante der Finanzierung wird noch abschließend in Rücksprache mit den REMO-Gemeinden geklärt.

Eisenbahnbrücke Schenkenwald
- Sachstandsbericht
- Vorbereitung Bürgerinformation am 28.03.2019

Die DB Netz AG plant die Elektrifizierung der Südbahn. Die lichte Höhe der Brücke im Schenkenwald ist zu niedrig und muss deshalb abgerissen werden. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Anhörung zum Planfeststellungsverfahren zur Elektrifizierung der Südbahn im April 2014 beschlossen, dass der Neubau einer Geh- und Radwegbrücke im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden soll. Die Finanzierung dieser Brücke ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen muss die Gemeinde über den Vorteilsausgleich einer neuen Brücke die Hauptkosten tragen.

Die Deutsche Bahn AG hat dem Gemeinderat im Juni 2015 zwei Alternativplanungen einer Fuß- und Radwegebrücke vorgestellt. Die favorisierte Planung sieht vor, dass die bestehende Brücke bis 1,70 m unter SO zurückgebaut wird. Das bestehende Bauwerk wird durch eine neue flachgegründete Fuß- und Radwegbrücke aus Holz ersetzt. Der einfeldrige Überbau wird als überdachtes Fachwerk ausgebildet. Die Fundamente werden auf einem Bodenaustausch flachgegründet. Die Wege der beidseitig an die Brücke anschließenden Schenkenwaldstraße werden um circa 1 m angehoben. Es erfolgt eine Anrampung an die bestehende Wegegradiente mit einer Neigung von 6%. Die vorhandene Breite des Weges wird beibehalten. Die Kosten für das neue Bauwerk liegen bei brutto 724.418,00 EUR. Die Gemeinde Fronreute als Straßenbaulastträger hat 600.236,00 EUR an die DB Netz AG zu zahlen.

Die Gemeinde erhofft sich eine finanzielle Beteiligung durch die Nachbargemeinden, den Landkreises Ravensburg und vom Land Baden-Württemberg. Ansonsten ist die neue Eisenbahnbrücke von der Gemeinde Fronreute allein nicht zu finanzieren.

Am Donnerstag, 28.03.2019 ist um 19:30 Uhr im Bürgerhaus Staig eine Bürgerinformation zu diesem Thema geplant.

Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der Kfz-Stellplatz-Verpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) 

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat beschlossen für die innerörtlichen Bereiche der Ortsteile Fronhofen, Blitzenreute und Staig in der Gemeinde Fronreute eine Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen. (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Im Gemeindegebiet wird seit einigen Jahren eine erhebliche Zunahme des ruhenden Verkehrs auf öffentlichem Straßengrund beobachtet. Bei Um- und Neubauten oder Umnutzungen im Innenbereich wird, insbesondere bei Mehrfamilien-Wohnhäusern, für neu geschaffene Wohneinheiten überwiegend nur die Mindestanzahl an KFZ-Stellplätzen hergestellt, die nach § 37(1) der Landesbauordnung erforderlich sind, nämlich 1 Stellplatz pro Wohneinheit. Wie der durch das Statistische Landesamt für die Gemeinde Fronreute ermittelte Motorisierungsgrad von 675 PKW/1000 Einwohner zeigt, verfügen zumindest Mehrpersonen-Haushalte fast durchwegs über mehr als ein privates Kraftfahrzeug. Die Zweitfahrzeuge werden, wenn kein privater Stellplatz zur Verfügung steht, in den Anliegerstraßen am Straßenrand abgestellt.

Durch die intensive Parkierung am Straßenrand werden Anlieferdienste, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und Schulbusse in der Durchfahrt behindert. Anliegern wird die Zufahrt zu Ihren Grundstücken erschwert, da Ein- und Ausfahrten nur in Teilbereichen freigehalten werden. Das Parken in Einmündungsbereichen und auf Gehwegen behindert und gefährdet Fußgänger und Radfahrer. Das Orts- und Straßenbild wird, vor allem außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und an Wochenenden zunehmend durch parkende Fahrzeuge geprägt. Der entstehende Parkplatz-Suchverkehr führt zu Belästigung der übrigen Anwohner durch Lärm und Abgase.

Bei der wünschenswerten Entwicklung und Nachverdichtung im Innenbereich sollen damit auch die Belange des ruhenden Verkehrs Berücksichtigung finden, sodass das höhere Nutzungsmaß auf den privaten Grundstücken nicht zu erheblichen Belastungen für die übrigen Anwohner und die Allgemeinheit führt.

Die Geltungsbereiche der Stellplatzsatzung sind in einer Grafik markiert, die bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

- Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat den Entwurf der Satzung mit Textteil, Lageplänen und Begründung hierzu in der Fassung vom 18.02.2019 gebilligt. Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Für die Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) liegt ein Entwurf mit Satzungstext, Lageplänen mit Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Ortsteile Fronhofen, Blitzenreute und Staig, sowie Begründung hierzu in der Fassung vom 18.02.2019 vor.

Entsprechend § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO soll die Stellplatzverpflichtung
- für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40 m² bis 80 m² auf 1,5 Stellplätze,
- für Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 80 m² auf 2,0 Stellplätze erhöht werden.

Für Wohnungen bis 40 m² Wohnfläche richtet sich die Anzahl der herzustellenden notwendigen KFZ-Stellplätze nach § 37 Abs. 1 LBO.

Sofern sich bei der Berechnung der notwendigen Stellplätze eine Bruchzahl ergibt, ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden.

Stellplätze, die nur durch Überfahrt eines anderen Stellplatzes angefahren werden können (gefangene Stellplätze), werden nur für die gleiche Wohneinheit als notwendige Stellplätze im Sinne dieser Satzung anerkannt.

Die Bestimmungen der Stellplatzsatzung gelten bei Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, bei denen neue, abgeschlossene Wohneinheiten entstehen, sowie bei Aufteilung großer Wohnungen in zwei oder mehrere kleinere Wohneinheiten.

Auslegungsbeschluss
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB wird am 22.03.2019 bekannt gemacht und in der Zeit vom 01.04.2019 bis 06.05.2019 durchgeführt.

Baugesuche

Flst.324/1 (Teilstück), Eyber Straße 1 und 3 , Fronreute
Neubau von 2 Werkhallen mit Sozialräumen und Bürotrakt mit Kantine, Errichtung eines Granulatsilos

Gegen das Bauvorhaben bestehen keine Bedenken. Der Gemeinderat hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich der Baugrenzenüberschreitung im südwestlichen Bereich und der Erstellung der Parkplätze im Bereich der von der Überbauung freizuhalten ist,  wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant den Neubau von zwei Werkhallen mit Sozialräumen und Bürotrakt mit Kantine. Auf dem Grundstück sollen insgesamt 47 PKW-Stellplätze angelegt werden. Die Zufahrt für die Lastkraftwagen soll über die Eyber Straße stattfinden. Die PKW-Zufahrt soll über die bestehende Straße (zwischen den Bestandsgebäuden und dem geplanten Neubau) erfolgen. Das Granulatsilo ist bereits errichtet worden und soll mit diesem Bauantrag legalisiert werden.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Brühl“. Bei dem eingereichten Antrag wird die Baugrenze im südwestlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 20 Quadratmetern überschritten. Die Stellplätze im westlichen Bereich liegen zum Teil in der Fläche, die laut Bebauungsplan von einer Bebauung freizuhalten ist. Hintergrund hierfür ist der Straßenabstand. Das Ortsschild wird auf Höhe des landwirtschaftlichen Weges auf der gegenüberliegenden Seite verlegt werden. Zusätzlich wird der Ortsetter nach vollständiger Bebauung des Gewerbegebietes auch auf diese Höhe verlegt und somit sind die Straßenabstände geringer zu bewerten, als zur Zeit der Erstellung des Bebauungsplanes. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zur einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.  Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

b) Flst.236/4 , Dornachweg 10, Fronreute-Blitzenreute
Umbau bestehendes Wohnhaus und Errichtung einer Flachdachgaube

Gegen das Bauvorhaben bestehend keine Bedenken. Der Gemeinderat hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch, bezüglich der Herstellung der zwei KFZ-Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wurde zugestimmt.

Die Bauherren planen die Errichtung einer Flachdachgaube auf der Ostseite des bestehenden Wohnhauses. Im Kellergeschoss soll eine zweite Wohneinheit mit ca. 50 Quadratmetern entstehen. Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Kalkofen“.

Die zwei zusätzlichen Stellplätze sollen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hergestellt werden. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zur einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.