...
Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Fronreute
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Archiv: Gemeinde Fronreute

Seitenbereiche

Archiv: Gemeinde Fronreute

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Archiv

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 20. Mai 2019

Aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 20. Mai 2019 wird berichtet, und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

In der Sitzung am 08.04.2019 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Baugebiet Dornacher Ried
- Vergabe der Bauplätze im Bieterverfahren

Der Gemeinderat hat die Vergabe von Bauplätzen im Bieterverfahren an die Höchstbietenden beschlossen.

Die Gemeinde Fronreute vergibt im Baugebiet Dornacher Ried insgesamt 39 Bauplätzen, davon zehn Plätze zum Höchstgebot. Konkret handelt es sich um die Bauplätze mit den Nummern 4, 10, 14, 16, 18, 21, 26, 29, 33a und 33b. Der Gemeinderat hat dies in der Gemeinderatssitzung vom 22.10.2018 beraten und beschlossen.

Das Bewerberverfahren lief bis zum 22.03.2019 um 12:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind bei der Gemeindeverwaltung 18 Gebote für die Baugrundstücke eingegangen. Am 26.03.2019 wurden die Gebote in öffentlicher Runde geöffnet. Laut der Vergaberichtlinie soll der Bieter den Platz erhalten, welcher das höchste Gebot abgegeben hat. Anonymisiert wurde daher eine Rangliste pro Bauplatz erstellt.

Im Nachgang wurde die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Hat ein Bieter für mehrere Plätze das Höchstgebot abgegeben, wurde die von ihm angegebene Priorisierung berücksichtigt. Die Rangliste wurde entsprechend angepasst.

Nach der geltenden Vergaberichtlinie fällt der Gemeinderat die Entscheidung, welcher Bauplatz an welchen Bieter vergeben wird. Gleiche Gebote lagen nicht vor, sodass kein Losentscheid notwendig war.

Baugesuche
a) Flst. 1891, Sonnentauweg 5 und 7, 88273 Fronreute-Blitzenreute

Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage
Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.

Der Bauherr plant den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. In jedem Mehrfamilienhaus sollen 7 Wohneinheiten entstehen, insgesamt also 14 Wohneinheiten. Das Bauvorhaben entspricht den Plänen, die dem Gemeinderat bei der Vergabe der Bauplätze vorgelegen haben. Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Dornacher Ried“.

Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Die notwendigen 28 Stellplätze werden alle in einer zentralen Tiefgarage nachgewiesen. Zusätzlich werden 3 oberirdische Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

b) Flst. 360, Bauhofstraße 41, 88273 Fronreute-Blitzenreute
Teilabbruch, Erweiterung und Sanierung Grundschule Blitzenreute

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt.

Die Gemeinde plant einen Teilabbruch des bestehenden Schulgebäudes und der alten Sporthalle in Blitzenreute. Im Hanggeschoss soll dann im Wesentlichen ein Bewegungsraum mit 195 Quadratmetern, ein Personalraum für das Kinderhaus mit 48 Quadratmetern und Technik- sowie Lagerräume und zwei Umkleideräume entstehen. Im Erdgeschoss sollen die Räume für die Verwaltung und Lehrer, eine Mensa für die Schule und das Kinderhaus St. Karl, Klassenräume, Räume für die Ganztagesbetreuung, das Foyer und Sanitärräume entstehen. Ein Aufzug stellt die Barrierefreiheit sicher. Im verbleibenden Bestandsgebäude sollen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Der Baubeschluss für diese Vorhaben wurde in der Gemeinderatssitzung am 08.04.2019 gefasst.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Schule und Kindergarten Blitzenreute-1. Änderung“. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

Auf dem Grundstück werden insgesamt 65 Stellplätze ausgewiesen. Erforderlich sind mindestens 54.

c) Flst. 1057, Burgstraße 7, 88273 Fronreute-Fronhofen
Umnutzung- Einbau von zwei Wohneinheiten; Neubau eines Carports mit Lagerraum

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt.

Der Bauherr plant das bestehende Gebäude um zu nutzen. Es sollen 2 Wohneinheiten eingebaut werden. Zusätzlich soll im Erdgeschoss ein Wintergarten angebaut werden. Des Weiteren soll ein Carport mit Technikraum und Mehrzweckraum errichtet werden.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich von Fronhofen und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

d) Flst. 1876, Seerosenstraße 29, 88273 Fronreute-Blitzenreute
Errichtung eines Wohngebäudes (Einfamilienhaus) in Holzbauweise
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt

Die Bauherren planen den Neubau eines Einfamilienhauses. Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Dornacher Ried“. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Die notwendigen zwei Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

e) Flst. 1015/22, Oberer Kirchberg 19, 88273 Fronreute-Fronhofen
Nachtragsbaugesuch für vorhandene Kleingerätegarage und Gartenhaus, Neuerrichtung eines Zauns
Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich der Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 1,5 Metern, der Grundflächenüberschreitung und Dachneigung des Gartenhauses und der Dachform und Dachneigung des Kleingerätehauses wurde zugestimmt.

Der Bauherr hat auf seinem Grundstück eine Kleingartengerätegarage und zwei aneinandergebaute Gartenhäuser errichtet, ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hierfür einzuholen. Das Kleingerätehaus hat eine Fläche von 17,47 Quadratmeter und eine Kubatur von 38,24 Kubikmeter. Die Grundfläche des Gartenhauses beträgt insgesamt 23,47 Quadratmeter mit einer Kubatur von 46,93 Kubikmeter.

Ebenso hat der Bauherr einen Zaun auf der Grenze errichtet. Dieser Zaun hat eine Gesamthöhe von 1,5 Metern. Mit diesem Bauantrag möchte der Bauherr diese baulichen Anlagen legalisieren.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Kirchberg II 2. Änderung“. Bei dem eingereichten Antrag für das Kleingerätehaus wird die vorgeschriebene Dachform (Satteldach) und Dachneigung von mindestens 18 Grad nicht eingehalten. Bei dem Gartenhaus wird die Grundfläche um 5,47 Quadratmeter überschritten und auch die Dachneigung von 10 Grad entspricht nicht der Festsetzung im Bebauungsplan. Der errichtete Zaun entspricht ebenfalls nicht dem Bebauungsplan. Hiernach dürfen Einfriedungen nur aus Spanndrähten  mit bis zu 50 Zentimeter Höhe im Zusammenhang mit einer lockeren Bepflanzung errichtet werden.

Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zur einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung haben mehrheitlich Einfriedungen, die nicht dem Bebauungsplan entsprechen. Das Gleiche gilt für die Nebenanlagen. Viele Grundstückeigentümer haben Nebenanlagen errichtet, deren Dachneigung und Fläche nicht mit den Vorgaben des Bebauungsplanes übereinstimmen. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

f) Flst. 516, Hauptstraße 4, 88273 Fronreute-Blitzenreute
Nachtragsbaugenehmigung für einen Anbau im Untergeschoss (Unterbau Terrasse), einen Balkon im Erdgeschoss und einem Carport/Fahrradgarage
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt. Für den Balkon im Erdgeschoss sind die erforderlichen (nachbarschützenden) Grenzabstände nicht eingehalten. Hierfür ist eine Baulast notwendig.

Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass der Bauherr eine Einliegerwohnung als 2. Wohneinheit im Untergeschoss eingebaut hat. Genehmigt sind hier Kellerräume. Zudem hat der Bauherr diese Wohnung durch einen Unterbau der Terrasse um insgesamt 26 Quadratmeter erweitert. An der Ostseite des Wohnhauses wurde ein verfahrensfreier Balkon angebaut. Dieser hat einen Abstand von 1,4 Meter zur Nachbargrenze, erforderlich ist aber  nach § 5 Absatz 6 LBO ein Grenzabstand von 2 Meter. Es ist deshalb eine  Abstandsflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück notwendig. Ob der betroffene Eigentümer diese Baulast übernimmt, wird im Verfahren geklärt.

Zudem hat der Bauherr einen Carport/Fahrradgarage auf der Grenze errichtet, welcher baugenehmigungspflichtig ist.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auch sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

 

Bedarfsplanung zur frühkindlichen Bildung für das Jahr 2019/2020
- Beschlussfassung
Die Bedarfsplanung zur frühkindlichen Bildung für das nächste Kindergartenjahr 2019/2020 beinhaltet die Ermittlung der Kinderzahlen und der notwendigen Kindergartenplätze mit dem von den Eltern gewünschten Betreuungsbedarf. Der Gemeinderat und die Kirchengemeinden als Träger der Kinderhäuser entscheiden entsprechend des Bedarfs über den räumlichen und personellen Bedarf in den drei Kinderhäusern der Gemeinde.

Und so sieht die Situation in den Kinderhäusern der Gemeinde aus:

Betreuungsangebote für Kleinkinder bis 3 Jahren

Kinderhaus St. Karl, Blitzenreute

Aufgrund der fehlenden Kindergartenplätze im Frühjahr 2018 wurde ab 01.01.2018 die Betriebserlaubnis dahingehend geändert, dass in zwei Mischgruppen die Altersmischung für die Aufnahme von Kindern ab dem 2. Lebensjahr gestrichen wurde. Damit können in der Gruppe 25 statt 22 Kinder aufgenommen werden. Es wurden dadurch 6 zusätzliche Kindergartenplätze geschaffen. Mit 4 Mischgruppen stehen 94 Kindergartenplätze zur Verfügung

Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze: 94

Kinderzahlen jeweils zu Beginn der Kindergartenjahre:

 

September 2019:                                             61
Aufnahme während des Jahres:                       20
Notwendige Plätze:                                           81                                                                       

September 2020:                                              63
Aufnahme während des Jahres:                       21
Notwendige Plätze:                                           84                                                                       

September 2021:                                              63

Im Kindergarten Blitzenreute stehen noch Plätze zur Verfügung. Kinder aus Staig oder Fronhofen können, da in den Kindergärten in Staig und Fronhofen Plätze fehlen, das Kinderhaus St. Karl besuchen. Die noch zur Verfügung stehenden Plätze werden durch Zuzug im geplanten Neubaugebiet „Dornacher Ried“ im nächsten Jahr benötigt.

Kinderhaus St. Magnus, Staig

Aufgrund der fehlenden Kindergartenplätze im Frühjahr 2018 wurde ab 01.01.2018 die Betriebserlaubnis dahingehend geändert, dass bei den zwei Mischgruppen die Altersmischung für die Aufnahme von Kindern ab dem 2. Lebensjahr gestrichen wurde. Damit können in der Gruppe 25 statt 22 Kinder aufgenommen werden. Es wurden dadurch 6 zusätzliche Kindergartenplätze geschaffen.

Anzahl der der zur Verfügung stehenden Plätze: 50
Kinderzahlen jeweils zu Beginn der Kindergartenjahre:

September 2019:                                              33
Aufnahme während des Jahres:                       27
Notwendige Plätze:                                           60                   Es stehen 10 Plätze zu wenig zur Verfügung!

September 2020:                                              44
Aufnahme während des Jahres:                       21
Notwendige Plätze:                                           65                   Es stehen 15 Plätze zu wenig zur Verfügung!

September 2020:                                              47

Festzustellen sind starke Geburtenzahlen in den letzten Jahrgängen. Der letzte Jahrgang 01.10.2017 bis 30.09.2018 war mit 16 Kindern etwas schwächer, so dass sich die Situation zumindest nicht verschärft. Durch Änderung der Betriebserlaubnis zum 01.01.2018 konnten 6 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Die beiden Kindergartengruppen sind jetzt mit 25 statt früher mit 22 Kindern belegt.

In der letztjährigen Bedarfsplanung wurde ein Engpass von fünf Plätzen im Frühjahr 2019 festgestellt. Diese Plätze konnten geschaffen werden, indem Kinder aus Staig den Kindergarten in Blitzenreute besuchen und Kinder, welche das dritte Lebensjahr vollenden, noch in der Krippengruppe verbleiben. Dadurch ist aber ein Engpass an Krippenplätzen entstanden. Es besteht derzeit eine Warteliste für Krippenplätze. Mit der Aufstockung des Obergeschosses werden zwei neue Gruppenräume geschaffen. Die zweite Krippengruppe wird bis Dezember 2019 voll belegt sein.

Im Frühjahr 2020 fehlen im Kindergarten 10 Plätze und im Frühjahr 2021 11 Plätze.
Im Frühjahr 2020 muss deshalb eine zusätzliche Kindergartengruppe (eventuell Kleingruppe) eingerichtet werden. Als Räumlichkeit steht der Gruppenraum der bisherigen Krippengruppe im Erdgeschoss zur Verfügung. Die bisherige Krippengruppe zieht mit Fertigstellung der Aufstockung in das Obergeschoss.

Kinderhaus St. Josef, Fronhofen

Aufgrund der fehlenden Kindergartenplätze im Frühjahr 2018 wurde ab 01.01.2018 die Betriebserlaubnis dahingehend geändert, dass in den beiden Kindergartengruppen die Alters-mischung für die Aufnahme von Kindern ab dem 2. Lebensjahr gestrichen wurde. Damit können in beiden Gruppen je 25 Kinder aufgenommen werden. Es wurden dadurch 3 zusätzliche Kindergartenplätze geschaffen.

 

In der letztjährigen Bedarfsplanung wurde festgestellt, dass im Frühjahr 2019 sechs Plätze fehlen. Diese Anzahl hat sich verstärkt, so dass zum 01.04.2019 eine Kleingruppe mit zwölf Plätzen im Betrieb genommen wurde. Im Kindergarten stehen somit ab September 2019 62 Plätze zur Verfügung.

Anzahl der der zur Verfügung stehenden Plätze: 62
Kinderzahlen jeweils zu Beginn der Kindergartenjahre:

September 2019:                                              47
Aufnahme während des Jahres:                       15
maximale Gruppenstärke:                                62                                                                       

September 2020:                                              48
Aufnahme während des Jahres:                       20
maximale Gruppenstärke:                                68                     Es stehen 6 Plätze zu wenig zur Verfügung.

September 2021:                                              47

Festzustellen sind starke Geburtenzahlen in den letzten Jahrgängen. Durch Änderung der Betriebserlaubnis und Einrichtung eine Kleingruppe konnten 15 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Trotzdem fehlen im Frühjahr 2021 6 Plätze. Eventuell können diese bis September 2021 warten oder es müssen Kindergartenplätze im Kinderhaus St. Karl in Blitzenreute, sofern verfügbar, in Anspruch genommen werden.

Die in der letztjährigen Bedarfsplanung fehlenden Kindergartenplätze konnten durch die Änderung der Betriebsformen mit 15 zusätzlichen Kindergartenplätzen aufgefangen und Einrichtung einer Kleingruppe im Kinderhaus St. Josef in Fronhofen mit zwölf Plätzen geschaffen werden. Im letzten Kindergartenjahr sind Kinder aus Staig auf den Kindergarten in Blitzenreute ausgewichen, so dass der Engpass im Frühjahr 2019 aufgefangen werden konnte.

Der Jahrgang im letzten Jahr vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 ist mit insgesamt 57 Kindern wiederum stark, insgesamt sind damit in den letzten vier Jahren die Geburtenzahlen stark angestiegen.

Im Frühjahr 2021 fehlen 21 Kindergartenplätze. Im Kinderhaus St. Karl stehen keine freien Plätze mehr zur Verfügung, da diese durch den Zuzug in das Neubaugebiet Dornacher Ried belegt werden. Mit dem Umzug der jetzigen Mensa in den Neubau der Grundschule stehen Räumlichkeiten für die Einrichtung einer Kindergartengruppe im Frühjahr 2021 zur Verfügung.

Betreuungsangebote für Kleinkinder bis 3 Jahren

Anzahl der Kinder in der Gemeinde Fronreute bis 3 Jahre:

Stichtag 01.03.2019: 169 Kinder
Stichtag 01.03.2018:   169 Kinder
Stichtag 01.03.2017:   153 Kinder
Stichtag 01.03.2016:   137 Kinder
Stichtag 01.03.2015:   121 Kinder

Bei 169 Kindern würde eine Versorgungsquote von 35% einen Bedarf an 59 Plätzen ergeben, bei 117 Kindern im Alter von 1 – 3 Jahren ergibt sich bei einer Versorgungsquote von 35 % ein Bedarf von 41 Plätzen.

Zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind im Kinderhaus Blitzenreute zwei Krippengruppen mit je 10 Plätzen, im Kindergarten Fronhofen eine Krippengruppe mit 10 Plätzen und im Kindergarten Staig eine Krippengruppe mit 10 Plätzen eingerichtet. Zur Versorgungsquote hinzugerechnet werden drei Platzangebote in der Kindertagespflege. Insgesamt stehen damit 43 Plätze zur Verfügung.

Möglich sind in jeder Krippengruppe bis zu zwei Sharing-Plätze (2 Kinder teilen sich einen Platz mit 2 und 3 Anwesenheitstagen). Damit stehen bis zu 8 zusätzliche Plätze zur Verfügung.

Zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind im Kinderhaus Blitzenreute zwei Krippengruppen mit je 10 Plätzen, im Kindergarten Fronhofen eine Krippengruppe mit 10 Plätzen und im Kindergarten Staig eine Krippengruppe mit 10 Plätzen eingerichtet. Zur Versorgungsquote hinzugerechnet werden drei Platzangebote in der Kindertagespflege. Insgesamt stehen damit 43 Plätze zur Verfügung.

Möglich sind in jeder Krippengruppe bis zu zwei Sharing-Plätze (2 Kinder teilen sich einen Platz mit 2 und 3 Anwesenheitstagen). Damit stehen bis zu 8 zusätzliche Plätze zur Verfügung.

Insgesamt stehen damit 51 Betreuungsplätze zur Verfügung.

Nicht berücksichtigt sind vier Plätze für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr in den altersgemischten Kindergartengruppen im Kindergarten St. Karl in Blitzenreute. Diese Plätze können nur belegt werden, wenn sie nicht mit den Kindergartenkindern belegt sind.

In den Kindergartengruppen  im Kinderhaus St. Josef in Fronhofen & Magnus in Staig stehen keine Plätze für unter 3-Jährige zur Verfügung, da durch die Änderung der Betriebserlaubnis die Altersmischung in den Kindergartengruppen aufgehoben wurde.

Die vorgehaltene Betreuungsquote der Gemeinde Fronreute für Kinder unter 3 Jahren zum 01.03.2019 beträgt mit 48 Plätzen in den Krippengruppen und 3 Plätzen in der Kindertagespflege

30,18 %  für 169 Kinder im Alter bis 3 Jahren
45,14 % für 113 Kinder im Alter von 1  3 Jahren.

Bei Eltern mit Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr beträgt die Nachfrage nach einem Betreuungsangebot weit über 35 %.

Es sind alle Krippenplätze belegt. Es zeichnet sich seit diesem Kindergartenjahr ein Engpass ab, insbesondere in den Teilorten Staig und Fronhofen.

Mit der Kindergartenbedarfsplanung für das nächste Kindergartenjahr hat der Gemeinderat folgenden Änderungen zum Kindergartenjahr 2029/2020 beschlossen:

Kindergarten St. Magnus, Staig

  • Ab 01.09.2019 Einrichtung einer Krippengruppe. Es entsteht ein zusätzlicher Personalbedarf von 2,66 stellen.
    Ab 01.04.2020 Einrichtung einer Kleingruppe im Kindergarten. Es entsteht ein zusätzlicher Personalbedarf von 1,80 Stellen.
  • Änderung der Betriebserlaubnis zum 01.09.2019.
  • Neuverhandlung des Kindergartenvertrages zum 01.01.2020.

Kindergarten St. Josef, Fronhofen

  • Neuverhandlung des Kindergartenvertrages zum 01.01.2019.

Personalbedarfsberechnungen

Die Personalbedarfsberechnungen ergeben 14,14 Stellen im Kinderhaus St. Karl in Blitzenreute, 11,05 Stellen im Kinderhaus St. Magnus in Staig und 10,12 Stellen im Kinderhaus St. Josef in Fronhofen.

Anmeldung eines Krippenplatzes

  • Nach erfolgter Zusage von Seiten des Kinderhauses wird von den Eltern für eine verbindliche Anmeldung eine Kaution in Höhe eines Monatsbeitrages des Elternbeitrages verlangt. Wird der Krippenplatz nicht in Anspruch genommen, verbleibt die Kaution beim Kindergartenträger.

Für alle interessierten Eltern liegt ein Exemplar der Bedarfsplanung über die frühkindliche Bildung in den Kindergärten nach Beschlussfassung durch die Kirchengemeinden ab Mitte Juli 2019 in den Kinderhäusern zur Einsichtnahme aus.

 

Elternbeiträge und Buchbarkeit der Betreuungsmodule für das Kindergartenjahr 2019/2020
- Festlegung und Beschlussfassung

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 22.11.2010 wurde folgender Grundsatzbeschluss für die Festsetzung der Elternbeiträge gefasst:

1. Die Elternbeiträge orientieren sich im Kindergarten sowie in der Krippe an der gemeinsamen Empfehlung der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände.

2. Die Elternbeiträge in Höhe der gemeinsamen Empfehlung gelten für die Betreuung in einer Regelgruppe mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 30 Stunden. Wird ein höherer Betreuungsumfang angeboten, wird der Elternbeitrag entsprechend dieser Mehrstunden erhöht.

3. Nach den gemeinsamen Empfehlungen kann für die Angebotsformen „verlängerte Öffnungszeit“ (durchgehend sechs Stunden) ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die empfohlenen Beträge gerechtfertigt sein.

Basis für die Zuschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein erhöhter Personalaufwand notwendig ist. Für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit ist der Mindestpersonalschlüssel höher als in einer Regelgruppe. Zudem ist die Anzahl der Belegung mit 25 Kindern für die Regelgruppe und auf 22 Kinder für eine Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten und auf 20 Kinder für eine Ganztagesgruppe begrenzt. Damit stehen weniger Kindergartenplätze zur Verfügung. Dies rechtfertigt den Zuschlag zum Elternbeitrag von  bis zu 25 % für die Betreuungsmodule mit verlängerter Öffnungszeit und Ganztagesbetreuung. Beschlossen wurde für die Kindergartengruppen ein Zuschlag von 10% ab 01.05.2011.

4. Für sonstige Angebotsformen, insbesondere Ganztagesbetreuung, erfolgt weiterhin keine landesweite Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge. Beschlossen wurden für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten auch ein Zuschlag von 10 % und eine Erhöhung des Elternbeitrages anhand der Mehrstunden an Betreuung.

In der Krippengruppe wird bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend 6 Stunden) und für die Ganztagesbetreuung noch kein Zuschlag erhoben.

5. Die Betreuungsmodule in der Kinderkrippe sind buchbar für drei oder fünf Tage. Bei tageweiser Buchung errechnet sich der Elternbeitrag geteilt durch fünf Tage mal gebuchte Tage.

6. Die Kosten für das Mittagessen von derzeit 3,95 EUR werden gesondert erhoben.

Elternbeiträge nach der gemeinsamen Empfehlung

Im gegenseitigen Einvernehmen haben die Vertreter des Gemeindetags, Städtetags (KLV) und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg (4KK) bereits im April 2019 eine Erhöhung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2019/2020 beschlossen. Dabei halten alle Verbände an der Einigung fest, in Baden-Württemberg einen Kostendeckungsgrad von 20 % durch Elternbeteiligung anzustreben. Dieser Kostendeckungsgrad ist in Fronreute in keinem Kindergarten erreicht.

Vor diesem Hintergrund sprechen sich die kommunalen Landesverbände und die vier Kirchen dafür aus, die Elternbeiträge mit einer Steigerung von 3 % in Anlehnung an die üblichen Tarifentwicklungen, zunächst nur für ein Jahr zu empfehlen.

Elternbeiträge nach der gemeinsamen Empfehlung für den Kindergarten

Elternbeiträge für die Regelgruppe bei 11 Monatsbeiträgen
Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbeitrag entsprechend umgerechnet.
Der Beitrag beinhaltet eine Betreuungszeit 30 Stunden/Woche

                                                             2018/2019                           2019/2020

Für das Kind aus einer Familie

mit 1 Kind                                             124,00 EUR                     128,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 2 Kindern unter 18 Jahren                 95,00 EUR                       98,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 3 Kindern unter 18 Jahren                  63,00 EUR                      65,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren  21,00 EUR                       22,00 EUR

Elternbeiträge nach der gemeinsamen Empfehlung für die Kinderkrippe für die Kinder zur Betreuung ab dem 1. Lebensjahr bei 11 Monatsbeiträgen (Betreuungszeit 6 Stunden/Tag)

                                                                 2018/2019                           2019/2020

Für das Kind aus einer Familie
mit 1 Kind                                                365,00 EUR                        376,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 2 Kindern unter 18 Jahren                 272,00 EUR                         279,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 3 Kindern unter 18 Jahren                184,00 EUR                         190,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren   73,00 EUR                         75,00 EUR

Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.

Elternbeitrag für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern in altersgemischten Kindergartengruppen
Bei Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Kindergartengruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag im Kindergarten erhoben.

Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren
In Abweichung zur gemeinsamen Empfehlung wurde bereits vorberaten, Kinder über 18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Ermäßigung des Elternbeitrages zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen und kindergeldberechtigt sind. Dies wird in vielen Kommunen im Landkreis Ravensburg seit dem letzten Kindergartenjahr so gehandhabt. Da es sich um vergleichbar wenige Fälle handelt, ist der Einnahmeausfall für die Elternbeiträge gering. Für die betroffenen Familien ist es aber eine finanzielle Erleichterung. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen, solange sie kindergeldberechtigt sind.

Angebotsmodule bei der Kinderbetreuung

Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kinderbetreuung wurde in der Kindergartenausschusssitzung am 09.04.2019 darüber beraten, die Angebotsmodule in Bezug auf die Kombination der Ganztagesbetreuung mit der Betreuung in Form der verlängerten Öffnungszeit oder der Regelbetreuung zu verändern.

Diese Überlegungen hat folgenden Hintergrund: Die Kommune erhält für die Kinderbetreuung FAG Zuweisungen. Die Kommune erhält für die Betreuung eines Kindes einen festen Betrag. Dabei wird die Zahl der betreuten Kinder entsprechend der Betreuungszeit gewichtet.

Bei der Statistik zum Stichtag 01.03.2019, bei welcher auch die Anzahl der betreuten Kinder und die wöchentliche Betreuungszeit für den Finanzausgleich erhoben werden, wurde festgestellt, dass im Kindergarten ein Großteil der Kinder mit einer Betreuungszeit von 29 bis 34 Stunden betreut werden. In der Krippe wird ein Großteil der Kinder mit einer Betreuungszeit von 15 bis 29 Stunden betreut. Ein Großteil der Kinder in der Krippe wird nicht an fünf Tagen in der Woche betreut. Die Mindestanzahl an Betreuungstagen sind drei Tage, mit Ausnahme von Sharing Plätzen, welche dann mit zwei Tagen belegt sind.

Die personelle Ausstattung in den Kinderhäusern ist in allen Gruppen auf eine wöchentliche Betreuungszeit 44,5 Stunden berechnet. Ab 01.09 2019 sind im Kindergarten Ganztagesplätze für mindestens drei Tage zu buchen und können an zwei Tagen mit den anderen Modulen gemischt werden.

In einer Krippengruppe gibt es 12 Plätze, es dürfen aber höchstens zehn Kinder anwesend sein. Dies bedeutet, dass es 4 Sharing Plätze mit 2 x 2 Tagen und 2 x 3 Tagen geben kann. 8 Plätze sollen ab dem neuen Kindergartenjahr nur für 5 Tage buchbar sein. Dadurch erhöht sich die jährliche FAG Zuweisung um etwa 47.000,00 EUR. Für die Eltern bedeutet dies höhere Elternbeiträge, da Krippenplätze (mit Ausnahme der Sharing Plätze) immer für fünf Tage gebucht und bezahlt werden müssen. Auf der anderen Seite belegt das Kind einen „vollen“ Krippenplatz und für diese Betreuung wird auch das Personal bereitgestellt.

Neubeschaffung eines Mannschaftstransportwagens MTW für die Freiwillige Feuerwehr Fronreute, Abteilung Blitzenreute
- Vergabe
Der Vergabe der Neubeschaffung eines Mannschaftstransportwagen wird an die Firma Martin Schäfer Schäfer GmbH zum Angebotspreis von brutto 52.630,38 EUR abzüglich eines gewährten Rabatts und zuzüglich der gewünschten Optionen vergeben.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.02.2019 der Anschaffung eines neuen MTW für die Freiwillige Feuerwehr Fronreute, Abteilung Blitzenreute zugestimmt.

Die Feuerwehr Fronreute hat einen Ausschuss gebildet, welcher sich mit der Beschaffung des MTW befasst. Beschafft werden soll ein Fahrzeug mit 9 Sitzplätzen, Motorleistung Turbo Diesel 120 KW, mittellanger Radstand, Aufbau mit Sondersignalanlage, Rundumkennleuchten, Ladestationen für Handscheinwerfer, Einbau von Funkgeräten,  Lakierung in Feuerrot RAL 3000, Anhängerkupplung. Es wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt, welches Grundlage der Ausschreibung war. Ausgeschrieben wurde in drei Losen: Los 1: Fahrzeug, Los 2: Ausbauten und Einbauten, Los 3: Beschriftung.

Die Ausschreibung wurde insgesamt an elf Firmen versandt. Von vier Firmen kamen Absagen. Gründe für die Absagen waren, dass Fahrgestelle bei der gewünschten Beförderung von neun Personen und einer Gewichtsbegrenzung auf maximal 3,5 t nicht lieferbar sind. Manche Firmen bauen keine Mannschaftstransportwagen mehr aus oder haben den angefragten Fahrzeugtyp nicht im Lieferprogramm. Bei der Ausschreibung hat sich gezeigt, dass im Moment das größte Problem ist, ein passendes Fahrzeug zu finden. Einige Hersteller bekommen derzeit auch keinen passenden Motor.

Es liegt lediglich ein Angebot der Firma Martin Schäfer GmbH aus Oberderdingen vor. Die Firma Schäfer baut viele Einsatzfahrzeuge für Feuerwehr und Rettungsdienstwesen aus. Das Angebot wurde von der Feuerwehr geprüft und entspricht den gewünschten Anforderungen. Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2019 mit 55.000,00 EUR eingeplant. Eine Zuwendung in Höhe von 13.000,00 EUR (VwV-Z-Feu) für die Neubeschaffung eines MTW wurde beantragt.


Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung  für Wohnungen in den Ortsteilen Fronhofen - Blitzenreute - Staig (Stellplatzsatzung)
Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange anlässlich der öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat hat die vorgebrachten Bedenken und Anregungen beraten, abgewogen und entsprechende Beschlüsse dazu gefasst.

Der Gemeinderat hat am 18.03.2019 beschlossen, für die innerörtlichen Bereiche der Ortsteile Fronhofen, Blitzenreute und Staig örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (Stellplatzsatzung) aufzustellen. Der Entwurf der Stellplatzsatzung vom 18.02.2019 mit Satzungstext, Abgrenzung der Geltungsbereiche in den Ortsteilen Fronhofen, Blitzenreute und Staig, sowie Begründung hierzu wurde dem Gemeinderat vom beauftragten Planungsbüro am 18.03.2019 vorgestellt. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 18.03.2019 den Entwurf vom 18.02.2019 gebilligt und beschlossen, diesen öffentlich auszulegen und die berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich am 22.03.2019 bekanntgemacht. Die öffentliche Auslegung fand statt vom 01.04.2019 bis 06.05.2019. Ebenfalls im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 06.05.2019 wurden die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange eingeholt. Zu beteiligen war hier das Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden entsprechend beraten, abgewogen und nach Beschlussfassung gegebenenfalls in die Planfassung der örtlichen Bauvorschriften (Stellplatzsatzung) vom 08.05.2019 mit Satzungstext Abgrenzung der Geltungsbereiche in den Ortsteilen Fronhofen, Blitzenreute und Staig, sowie der Begründung hierzu eingearbeitet.


Satzung über örtliche Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung  für Wohnungen in den Ortsteilen Fronhofen - Blitzenreute - Staig (Stellplatzsatzung)
- Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt die örtlichen Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in den Ortsteilen Fronhofen, Blitzenreute und Staig (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 08.05.2019 als Satzung.

Nach erfolgter Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde vom Gemeinderat der Satzungsbeschluss gefasst. Bestandteile der Satzung sind die örtlichen Bauvorschriften zur Erhöhung der KFZ-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in den Ortsteilen Fronhofen, Blitzenreute und Staig (Stellplatzsatzung), bestehend aus dem Satzungstext vom 08.05.2019 sowie dem Planteil mit Abgrenzung der Geltungsbereiche in den Ortsteilen Fronhofen, Blitzenreute und Staig vom 08.05.2019. Den örtlichen Bauvorschriften wird die Begründung vom 08.05.2019 zugeordnet, ohne Bestandteil zu sein.


Neubau Obergeschoss Kinderhaus St. Magnus Staig
- Vergabe Möblierung
Der Vergabe der Möblierung an die Fa. Resch mit einem Auftragsvolumen mit einer Obergrenze von brutto 60.000,00 EUR wurde zugestimmt.

Der Neubau des Obergeschosses im Kinderhaus St. Magnus in Staig wird im September 2019 bezogen. Belegt werden die zwei Gruppenräume mit zwei Krippengruppen. Die Räumlichkeiten im neuen Obergeschoss des Kinderhauses müssen möbliert werden.

Die Bestandsmöbel von der Krippengruppe im Untergeschoss werden mitgenommen. Die dann leere Gruppe im Untergeschoss wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 mit einer Kindergartengruppe neu belegt.

Folgende Räumlichkeiten müsset neu möbliert werden:

  • 24 Garderobenplätze
  • Materialschränke im Flur
  • Sanitärraum für 24 Kinder
  • ein Gruppenraum mit Schlafraum
  • Personalzimmer und Aufenthaltsraum
  • Elternsprechzimmer
  • Bewegungsraum
  • Tische und Sitzmöbel für die Ausgabe des Mittagessens in der Küche

Es wurden mit zwei Firmen Konzepte für die Möblierung besprochen und Angebote eingeholt.

  • Resch Möbelwerkstätten aus Aigen-Schägl, Österreich
  • Wehrfritz, Bad Rodach

Der Kostenrahmen für die Möblierung liegt in der Kostenschätzung von Holzbau kreativ bei brutto 57.700,00 EUR. Die Verwaltung schlägt nach Abstimmung mit Herrn Schwegler, Holzbau kreativ und den Erzieherinnen die Möblierung durch die Firma Resch vor. Hier wurden gute Erfahrungen gemacht und die Möbel der Firma Resch haben eine sehr gute Optik. Zudem kann die Firma Resch die Möblierung passgenau herstellen und einpassen. Vor einer Auftragserteilung, wird nochmals genau überprüft, wo Einsparpotenziale möglich sind. Der Gemeinderat hat eine Obergrenze von 60.000,00 EUR für die Möblierung beschlossen.


Anschaffung  eines Spielhauses für den Kindergarten St. Karl in Blitzenreute
- Beschlussfassung über eine überplanmäßige Auszahlung
Der Gemeinderat beschließt die überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 5.300,00 EUR.

Für den Kindergarten St. Karl in Blitzenreute soll ein neues Spielhaus angeschafft werden. Die Mitarbeiter des Bauhofes stellten fest, dass das jetzige Spielhaus so defekt ist, dass es abgebaut werden muss. Der Kindergarten möchte natürlich ein Ersatzspielhaus, da das bisherige viel bespielt wird. Die Gruppen sind alle gut belegt, so dass die Notwendigkeit gegeben ist. Der Gemeindeverwaltung liegt ein Angebot in Höhe von brutto 4.879,00 EUR zuzüglich 350,00 EUR Frachtkosten vor.

Im Haushaltsplan 2019 sind hierfür keine Mittel eingestellt. Die Mittelanmeldung von Seiten des Kindergartens unterblieb, weil der Kindergarten im Herbst 2019 keine Kindergartenleitung hatte.

Anschaffungen über netto 800,00 EUR stellen eine Investition dar, die im Investitionsplan und damit auch im Finanzhaushalt der Gemeinde veranschlagt werden müssen. Laut unserer Hauptsatzung sind außer- und überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen ab 3.000,00 EUR im Gemeinderat bzw. Technischen Ausschuss zu beschließen. Die Gemeindeverwaltung spricht sich vor allem aufgrund der im Sachverhalt aufgeführten Notwendigkeit für den Beschluss über die überplanmäßige Auszahlung aus.


Einziehung einer öffentlichen Straße, Teilstück Flst. 334, Eggweg in Blitzenreute gemäß § 7 Straßengesetz
- Beschlussfassung
Der Gemeinderat stimmt der Einziehung des Teilstückes der öffentlichen Straße von Flurstück 334 Eggweg in Blitzenreute zu.  Die Absicht der Einziehung dieses öffentlichen Weges wird in diesem Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Erschließung des Gewerbegebiets Brühl soll ein Teil des Eggweges abzweigend von der Kreisstraße entlang des Gewerbegrundstückes der Müller Gruppe Richtung Gemeindeverbindungsstraße von Blitzenreute nach Eyb zurück gebaut werden und dem angrenzendem neuen Gewerbegrundstück zugeschlagen werden. Das einzuziehende Teilstück der Straße ist im Bebauungsplan straffiert dargestellt.

Im Gegenzug wird die Gemeindeverbindungsstraße abzweigend von der Kreisstraße Richtung Eyb zwischen zwei neuen Gewerbegrundstücken neu hergestellt. Die neue Straße wird nach Fertigstellung dem öffentlich Verkehr gewidmet und erhält die Straßenbezeichnung „Eyber Straße“.

Rechtsgrundlage für die Einziehung einer öffentlichen Straße ist § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg. Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten. Durch die Entwidmung entfallen zudem die mit der Widmung kraft Gesetzes entstandenen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen.

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erfordern. Da die Straße an anderer Stelle wieder neu hergestellt wird, ist das Teilstück der Straße, welches eingezogen werden soll, entbehrlich.


Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuweisungen an die Gemeinde Fronreute
- Bestätigung der Annahme gem. § 78 Abs. 4 GemO

Bei der Gemeindeverwaltung sind Spenden in Höhe von 2.125,00 EUR für den Bau der neuen Brücke im Schenkenwald eingegangen. Der Gemeinderat hat die Annahme dieser Spenden bestätigt.