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Archiv: Gemeinde Fronreute

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Archiv: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsbericht Oktober 2011

Nahversorgungssituation in den Ortschaften Blitzenreute und Staig

Am Donnerstag, 17.11 2011 um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Blitzenreute ist eine Bürgerversammlung vorgesehen, in welcher umfassend über die Arbeit der Projektgruppe und die Anträge von Investoren auf Ansiedlung eines Discounters in Blitzenreute oder Staig informiert und beraten wird. Weiter wird die Untersuchung der verkehrlichen Situation in Staig vorgestellt. In dieser Bürgerversammlung haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich mündlich wie auch schriftlich zu äußern. Das Votum der Bürgerschaft soll dabei Entscheidungshilfe für die Beschlussfassungen des Ortschaft- und Gemeinderates sein.

Im Mitteilungsblatt nächster Woche erfolgt eine ausführliche Berichterstattung über die Beratungen zur Nahversorgungssituation seit Oktober 2009 ausgehend vom Start mit Unterstützung der Pro Regio GmbH. Im August 2009 gingen Anfragen nach Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters und einer Tankstelle in Staig entlang der B 32 bei der Gemeindeverwaltung ein. Diese Anfragen waren Anlass über eine gewerbliche Nutzung der Grundstücke am Ortseingang in Staig entlang der B 32 zu beraten und die verkehrliche Erschließung zu untersuchen.

Im Juni 2010 wurde dann eine Projektgruppe zum Thema Nahversorgung eingerichtet.
Die Empfehlungen der Projektgruppe Nahversorgung werden in der Bürgerversammlung vorgestellt.

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Baienbach II“
- Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und aus der einmonatigen Auslegung

Der Gemeinderat hat der der Abwägung zu den eingegangenen Anregungen anlässlich der förmlichen Behördenbeteiligung und der einmonatigen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung) zugestimmt.
Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf eine Frist von zwei Wochen auszulegen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufzufordern, zu den geänderten oder ergänzten Teilen in der verkürzten Zeit von zwei Wochen Stellungnahmen abzugeben.
Nach dieser Beschlussfassung hat das Landratsamt Ravensburg die Planreife des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Baienbach II" festgestellt. Mit Feststellung der Planreife kann auch ohne Satzungsbeschluss die Genehmigung des Baugesuches der Firma Pro Ion erfolgen und die Erschließungsarbeiten können begonnen werden.

Der Gemeinderat hat am 08.08.2011 in öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange anlässlich der frühzeitigen Beteiligung beraten und beschlossen. Ebenso wurde das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beraten und Beschluss gefasst. Außerdem wurde der förmlichen (einmonatigen) Auslegung zugestimmt.

In der Veröffentlichung zur einmonatigen Auslegung war ein Formfehler enthalten. Deshalb musste die Veröffentlichung nochmals wiederholt werden und der Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Baienbach“ lag dann mit den umweltbezogenen Informationen (Umweltbericht mit Grünordnungsplan, Natura 2000 – Vorprüfung, Schalltechnische Untersuchung) vom 05.09.2011 bis 05.10.2011 öffentlich aus.

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 26.09.2011 mit den eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange befasst und diese beraten, jedoch noch keine Beschlüsse gefasst. Die Frist zur Äußerung der Träger öffentlicher Belange ist bereits am 21.09.2011 abgelaufen.

Nachdem vom Landratsamt Ravensburg (Rechtsaufsicht) festgestellt wurde, dass zwischen den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan und dem in der Begründung enthaltenen Umweltbericht und der FFH-Vorprüfung widersprechende Textpassagen enthalten sind, deren Änderung die Grundzüge der Planung berühren, wird von dort die Auffassung vertreten, dass eine nochmalige, jedoch verkürzte Auslegung von 14 Tagen erforderlich ist. Deshalb konnte in der Sitzung kein Satzungsbeschluss gefasst werden.

In der Sitzung verliest Herr Bürgermeister Spieß die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die vorgebrachten Anregungen und Hinweise anlässlich der einmonatigen Auslegung mit der Stellungnahme der Verwaltung und dem Beschlussvorschlag im Wortlaut.

Über jeden Beschlussvorschlag wurde einzeln abgestimmt. Den Beschlussvorschlägen wird jeweils, bis auf den Beschlussvorschlag bei den privaten Einwendungen Ziffer 1, mit einer Gegenstimme zugestimmt. Dem Beschlussvorschlag bei den privaten Einwendungen Ziffer 1 wird einstimmig zugestimmt.

Vorhaben und Erschließungsplan „Betriebshof Schuler“
- Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen anlässlich der einmonatigen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Satzungsbeschluss

Der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Betriebshof Schuler“ wurde einstimmig zugestimmt.
Sobald die Planreife des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Betriebshof Schuler“ von Seiten des Landratsamtes festgestellt wird, wird die Baugenehmigung zum Bau des Betriebshofes erteilt.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 08.08.2011 die eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung beraten und abgewogen.
Gleichzeit wurde der Satzungsbeschluss gefasst. Wegen eines Formfehlers in der Veröffentlichung zur einmonatigen Auslegung (06.06. bis 07.07.2011) musste diese Veröffentlichung nochmals wiederholt werden

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (zeichnerischer und textlicher Teil mit Begründung) lag in der Zeit vom 5. September bis einschließlich 5. Oktober 2011 öffentlich aus. In der Zeit der Auslegung wurden folgende umweltbezogenen Informationen mit ausgelegt:
- Umwelt- und Grünordnungsplan
- Natura 2000
- Vorprüfung
- Lärmschutzgutachten
- Staubemissionsgutachten

Die Unterlagen wurden während der Auslegungsfrist im Rathaus Blitzenreute nicht eingesehen. Für die Träger öffentlicher Belange spielte diese erneute öffentliche Auslegung keine Rolle. Der Gemeinderat hatte, nachdem keine Anregungen eingegangen sind, nur die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Betriebshof Schuler“ nochmals zu beschließen.

Vorstellung der Untersuchungsergebnisse und Festlegung der Sanierungsschritte nach Befahrung der Abwasseranlagen
Die festgestellten Schäden der Schadensklasse 0 (dringender Handlungsbedarf) sollen im Jahr 2012 saniert werden. Die Haushaltsmittel werden im Haushalt 2012 bereitgestellt.
Schäden der Schadensklasse 1 werden, sofern sie nicht mit anderen Baumaßnahmen zusammen behoben werden können, in den Jahren 2013 und 2014 saniert.

Kanalisationen sind nach der Eigenkontrollverordnung von Baden-Württemberg regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dabei wird untersucht, ob Abwasser in das Erdreich austritt oder Fremdwasser in die Kanalisation eintritt. Die Überprüfungen und erforderlichen Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten und nach vorgegebenen Fällen durchzuführen.

Im Rahmen der Eigenkontrollverordnung hat die Gemeinde Fronreute im Jahr 2007 folgende öffentlichen Abwasserkanäle, mittels TV-Befahrung auf Schäden untersuchen lassen: Gesamtnetz Fronhofen, Schmutzwasserkanalisation Staig und Schmutz- und Mischwasserkanalisation Blitzenreute mit Ausnahme der Abwasseranlagen in den neuen Baugebieten. Eine erste Auswertung der Befahrung wurde von der Verwaltung selbst vorgenommen. Vereinzelt wurden Schäden, z. B.: eindringendes Wasser und Schäden/Undichtigkeiten an Bauwerken, bereits behoben. Dies wurde entweder zusammen mit anderen Baumaßnahmen oder an zugänglichen Bauwerken, wie in Schächte oder dergleichen behoben.
In der Sitzung vom 09.08.2010 wurde das Ingenieurbüro Klingenstein, Tettnang mit der Sichtung der Schäden, der Klassifizierung der Schäden, der Erarbeitung von Sanierungsschäden und der Kostenschätzung der Sanierung beauftragt.Die Schäden sind eingeteilt in die Schadensklassen 0 (dringender Handlungsbedarf) bis 4 (kein Handlungsbedarf).

Die Schäden der Schadensklasse 0 werden nächstes Jahr saniert, da dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Schäden der Schadensklasse 1 werden, sofern sie nicht mit anderen Baumaßnahmen zusammen behoben werden können, in den Jahren 2013 und 2014 saniert.

Vorstellung der Untersuchungsergebnisse und Festlegung der Sanierungsschritte nach Befahrung der Abwasseranlagen
Die festgestellten Schäden der Schadensklasse 0 (dringender Handlungsbedarf) sollen im Jahr 2012 saniert werden. Die Haushaltsmittel werden im Haushalt 2012 bereitgestellt.
Schäden der Schadensklasse 1 werden, sofern sie nicht mit anderen Baumaßnahmen zusammen behoben werden können, in den Jahren 2013 und 2014 saniert.

Kanalisationen sind nach der Eigenkontrollverordnung von Baden-Württemberg regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dabei wird untersucht, ob Abwasser in das Erdreich austritt oder Fremdwasser in die Kanalisation eintritt. Die Überprüfungen und erforderlichen Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten und nach vorgegebenen Fällen durchzuführen.

Im Rahmen der Eigenkontrollverordnung hat die Gemeinde Fronreute im Jahr 2007 folgende öffentlichen Abwasserkanäle, mittels TV-Befahrung auf Schäden untersuchen lassen: Gesamtnetz Fronhofen, Schmutzwasserkanalisation Staig und Schmutz- und Mischwasserkanalisation Blitzenreute mit Ausnahme der Abwasseranlagen in den neuen Baugebieten. Eine erste Auswertung der Befahrung wurde von der Verwaltung selbst vorgenommen. Vereinzelt wurden Schäden, z. B.: eindringendes Wasser und Schäden/Undichtigkeiten an Bauwerken, bereits behoben. Dies wurde entweder zusammen mit anderen Baumaßnahmen oder an zugänglichen Bauwerken, wie in Schächte oder dergleichen behoben.
In der Sitzung vom 09.08.2010 wurde das Ingenieurbüro Klingenstein, Tettnang mit der Sichtung der Schäden, der Klassifizierung der Schäden, der Erarbeitung von Sanierungsschäden und der Kostenschätzung der Sanierung beauftragt.Die Schäden sind eingeteilt in die Schadensklassen 0 (dringender Handlungsbedarf) bis 4 (kein Handlungsbedarf).

Die Schäden der Schadensklasse 0 werden nächstes Jahr saniert, da dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Schäden der Schadensklasse 1 werden, sofern sie nicht mit anderen Baumaßnahmen zusammen behoben werden können, in den Jahren 2013 und 2014 saniert.

Abfallbeseitigung
Vergabe der Hausmüllabfuhr zum 01.01.2012

Die Durchführung der Hausmüllabfuhr ab 01.01.2012 wurde an den günstigsten Bieter, die Firma ALBA Oberschwaben Limited & Co. KG in Bad Saulgau vergeben. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Gebühren für die Abfallbeseitigung neu zu kalkulieren.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.04.2011 beschlossen, den bisherigen Vertrag über die Hausmüllabfuhr mit der Firma Alba zum 31.12.2011 zu kündigen und die Hausmüllabfuhr zum 01.01.2012 neu auszuschreiben. Die Ausschreibung hat folgende Ausschreibungsbedingungen enthalten:

- Beibehaltung der 14-tägigen Abfuhr mit Jahresmarken
- Beibehaltung der Gefäßgröße von 40 Liter, 50 Liter, 60 Liter, 80 Liter,
120 Liter und 1,1 cbm
- Mülleimer sind im Eigentum des jeweiligen Haushaltes
- Abfuhr auch in Abfallsäcken
- optional soll auch ein Angebot über eine einmal jährlich stattfindende
Grünmüllabfuhr eingeholt werden
- die Laufzeit des Vertrages soll auf 5 Jahre beschränkt werden

Die Verwaltung hat eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen und die Firmen ALBA, Bad Saulgau, Veolia, Backnang und Remondis, Ravensburg zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Bis auf eine Ausnahme (120 Liter Müllbehälter) hat die Firma ALBA mit Abstand das günstigste Angebot abgegeben. Ebenso ist die Firma ALBA günstiger als die Firma Veolia beim Einsammeln, Transportieren und Verkauf von Abfallsäcken. Die jeweils optional ausgeschriebene Sperrmüllabfuhr und Grüngutabfuhr ist ebenfalls bei der Firma ALBA wesentlich günstiger als bei der Firma Veolia.

Der Gemeinderat hat deshalb die Durchführung der Hausmüllabfuhr an den günstigsten Anbieter, die Firma ALBA vergeben. Die Firma ALBA führt auch bisher die Hausmüllabfuhr durch.

Organisation des Winterdienstes in der Gemeinde Fronreute
Die Verwaltung wurde beauftragt, einen Räum- und Streuplan zur weiteren Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat auszuarbeiten.

Die Gemeinde Fronreute ist nach der allgemeinen Verkehrsicherungspflicht im Winter im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Straßen und Wege innerhalbder geschlossenen Ortslagen bei Schneeanhäufung zu räumen und bei Schnee-/Eisglätte zu bestreuen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen.

Die kommunalen Winterdienstpflichten bestehen nicht uneingeschränkt, sie unterliegen gewissen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Diese sind allerdings gesetzlich nur bruchstückhaft geregelt, sie ergeben sich vielmehr aus der Rechtsprechung. Ausgangspunkt ist immer, dass sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflichten nach den Umständen des Einzelfalles richten. Maßgeblich sind Art und Bedeutung des Verkehrsweges, der Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Die kommunalen Winterdienstpflichten stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit. Kleinere Kommunen verfügen im Hinblick auf Sachmittel- und Personalausstattung üblicherweise nur über einen eingeschränkten Räum- und Streudienst. Daher sind an ihre Leistungsfähigkeit geringere Anforderungen zu stellen als an die von Großstädten. Dies entbindet die Gemeinde allerdings nicht von der Pflicht, auf deren entsprechend kleineren Straßen- und Wegenetz im Rahmen ihrer Möglichkeiten Winterdienst zu leisten.

Nach den Straßen- und Wegegesetzen (§ 41 Straßengesetz von Baden-Württemberg) haben die Kommunen Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslagen für gefährliche und verkehrswichtige Stellen und Straßen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht Räum- und Streupflicht an besonders gefährlichen Stellen.

In einem Räum- und Streuplan werden das Straßen- und Wegenetzes in so genannte Dringlichkeitsstufen eingeteilt.
Stufe 1: Verkehrswichtige und gefährliche Straßen, wie Gefällestrecken, scharfe Kurven,
Straßenverengung, Kreuzungen, Einwendungen, Hauptverkehrs- und
Durchgangsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehr und
Schulbusse, Zufahrtsstraßen zu Schulen
Stufe 2: Verbindungsstraßen, Wohnsammelstraßen
Stufe 3: Wohnstraßen und übrige Verkehrsflächen

Alle in der Stufe 1 eingeteilten Straßen sind bei Schneefall oder Glätte bis zum Beginn des Berufsverkehrs zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht beginnt um 06:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.

Die in der Stufe 2 eingeteilten Straßen werden nachrangig geräumt und gegebenenfalls auch gestreut.

Die in Stufe 3 eingeteilten Straßen und Stellen müssen nicht geräumt und gestreut werden. Dies gilt auch für Straßen zu Wohnplätzen bis zu 100 Einwohner. Der Gemeinderat hat zu entscheiden, ob nachrangig oder überhaupt geräumt oder gestreut wird.

Die Einteilung richtet sich ausschließlich daran, ob die Straße oder die Stelle gefährlich und auch für den Verkehr innerhalb der Gemeinde wichtig ist.
Diese Einteilung ist vom Gemeinderat zu beschließen und danach wird der Räum- und Streuplan aufgestellt. Diesen Räum- und Streuplan gibt es bislang in der Gemeinde Fronreute noch nicht. Die Verwaltung wurde beauftragt diesen nun aufzustellen.

Die Organisation des Winterdienstes erfolgt zurzeit nach einer festgelegten Reihenfolge von Straßen. Dabei werden zum Beispiel Gefällstrecken wie die Neue Steige und Straßen, auf welchen der Schulbus verkehrt als erstes geräumt.

Eine Räum- und Streupflicht gegenüber dem Fußgänger besteht nur innerorts.Fehlt ein Gehweg besteht die Winterdienstverpflichtung für die so genannte Gehbahn auf der Fahrbahn. Da auch diese Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, das gesamte Gehwegnetz innerhalb geschlossener Ortslagen zu räumen. Unbedeutende, wenig frequentierte Wege, für die ein echtes Bedürfnis nicht besteht, müssen nicht geräumt und gestreut werden. Die Streupflicht umfasst somit nur die verkehrswichtigen Gehwege und Verbindungswege, die für den Fußgängerverkehr wichtig sind. Für Verbindungswege besteht eine Streupflicht nur, wenn ein tatsächliches wesentliches Verkehrsbedürfnis besteht. Umwege sind den Fußgängern zumutbar. Fußgänger können deshalb nicht erwarten, dass relativ bedeutungslose Verbindungswege, die als Abkürzung dienen, ständig sicher begehbar sind.

Nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwegevom 18. Dezember 1989 obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.