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Aus dem Rathaus

Aus dem Rathaus

Hier finden Sie einen Auszug an Informationen zu unseren vielfältigen Themenangeboten

Amtsblatt Infos

Alle Informationen zum Mitteilungsblatt der Gemeinde Fronreute haben wir in unserem Leitfaden für Sie zusammengefasst:
Leitfaden Mitteilungsblatt Fronreute herunterladen (PDF-Dokument, 149,61 KB, 31.10.2025) 

Auf die Schnelle:

Das Mitteilungsblatt Fronreute erscheint immer freitags.

Redaktionelle Beiträge können bis Dienstag, 09:00 Uhr bei der Redaktion eingereicht werden. Eine Übersicht der zu veröffentlichen redaktionellen Artikel finden Sie im Leitfaden des Mitteilungsblattes.

Wenn ein Feiertag in der Erscheinungswoche ist, ist der Annahmeschluss in der Regel einen Tag früher. Die geänderten Annahmeschlusszeiten werden jedoch rechtzeitig im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Redaktionellen Beitrag einreichen

Anzeigen und Beiträge

Die Anzeigenbuchung läuft über den

Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG
Max-Planck-Straße 14
70806 Kornwestheim
Telefonnummer: 07154 8222-70
E-Mail schreiben
Zur Website

Mediadaten abrufen

Anzeigenschluss: Dienstag, 13:00 Uhr

Formular für die Anzeigenbuchung herunterladen (PDF-Datei) (PDF private Kleinanzeigen Wagner Verlag hinterlegen)

Bezugsgebühren

  • Druckausgabe: 25,00 EUR/Jahr 
  • Digitales Abo: 15,00 EUR/Jahr
  • Digitales Abo und Druckausgabe: 30,00 EUR/Jahr

Bezugsgebühr für auswärtige Abonnenten (jährlich)

  • Jahresbezugsgebühr: 80,00 Euro zzgl. 50,00 Euro Porto

Mitteilungsblatt abonnieren

Allgemeinde Geschäftbedingungen zum Abonnement des Mitteilungsblattes (PDF-Dokument, 27,56 KB, 01.12.2025)

Amtsblatt online lesen

Das aktuelle Mitteilungsblatt der Gemeinde Fronreute lesen Sie hier:

2025:

Baustellen

Eine Übersicht der aktuellen Baustellen finden Sie auf der Website VerkehrsInfo BW

Briefwahlunterlagen

Wahlberechtigten, die per Briefwahl wählen wollen, wird empfohlen, die Briefwahlunterlagen möglichst frühzeitig anzufordern. Benutzen Sie bitte die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte als Antrag für die Briefwahlunterlagen. Eine Anforderung per E-Mail ist möglich, wenn Sie die Wählernummer, welche Sie auf der Wahlbenachrichtigungskarte ablesen können, ihr Geburtsdatum, Name und Adresse angeben. 

Sowohl die Übersendung der Briefwahlunterlagen als auch die Rücksendung des Wahlbriefes können einige Zeit dauern, vor allem bei Versendung ins oder aus dem Ausland. Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahlsonntag bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr auf dem Bürgermeisteramt Fronreute, Schwommengasse 2, 88273 Fronreute-Blitzenreute sein. Bei verspätetem Eingang kann die Stimmabgabe nicht berücksichtigt werden!

Beantragte Briefwahlunterlagen werden per Post zugestellt.

Zur persönlichen Abholung der Briefwahlunterlagen ist die vom Wähler unterschriebene Wahlbenachrichtigungskarte und der Personalausweis mitzubringen. Soweit andere Personen mit der Abholung der Wahlunterlagen beauftragt werden, ist deren Name auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte einzutragen.

Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
E-Mail schreiben

Brennholzbestellung

Das Kreisforstamt Ravensburg bietet einmal im Jahr eine Sammelbestellung über Brennholz an.

Hier geht es zum Geno-Holz-Online-Shop

Energieberatung

Die Energieagentur Ravensburg bietet Bauherren und Hausbesitzern die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung.

Energieagentur Oberschwaben gGmbH
Zeppelinstraße 16
88212 Ravensburg
Telefonnummer: 0751 76470-70
E-Mail schreiben
Zur Website

Fischereischeine

Fischereischeine können im Bürgerbüro beantragt werden.

Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
E-Mail schreiben

Fronreute-App

Geschirrmobil

Planen Sie ein privates Fest und haben nicht genügend Geschirr? Sie können komplette Gedecke inklusive Besteck bei der Gemeindeverwaltung ausleihen. Das Ausleihen von Geschirr können Sie per E-Mail, telefonisch oder per Fax anfragen.

Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
Faxnummer: 07502 954-33
E-Mail schreiben

Infoblatt Geschirrleihe herunterladen (PDF FEHLT!)

Glasfaserausbau

Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Glasfaserausbau im Gemeindegebiet. Sie haben Fragen zum aktuellen Stand?

Kontakt für Rückfragen
Herr Marcel Jehle
Telefonnummer: 07502 954-43
E-Mail schreiben

Grundbucheinsicht

Nach Auflösung des Grundbuchamtes das Notariat Wilhelmsdorf waren die Tätigkeitsbereiche „Beurkundungen, Betreuung und Nachlass“ noch bis Ende 2017 in Wilhelmsdorf.

Einsicht in das elektronische Grundbuch sowie Abschriften hieraus können bei der Grundbucheinsichtstelle bei der Gemeinde Fronreute, Schwommengasse 2, 88273 Fronreute-Blitzenreute, beantragt werden.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

Ansprechpartnerin
Frau Sarah Frech
Telefonnummer: 07502 954-23
E-Mail schreiben

Jubilare

Altersjubilare

Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Fronreute werden ab der Vollendung ihres 70. Geburtstages geehrt:

  • 70. Geburtstag und 75. Geburtstag
  • Ehrung durch eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Fronreute. Sie werden von der Gemeindeverwaltung hierzu angeschrieben und um Ihr Einverständnis gebeten.
  • 80. / 85. / 90. / 100. Geburtstag und jeder weitere
  • Der Bürgermeister ehrt die Jubilare durch einen Besuchstermin (wenn erwünscht), ein Glückwunschschreiben und ein Geschenk der Gemeinde.
  • Ehrung durch den Ministerpräsidenten
  • bei der Vollendung des 90. / 100. Geburtstages erhalten Jubilare eine Landesehrung mit einer Glückwunschurkunde.
  • Bei der Vollendung des 105. Geburtstages und jeden weiteren erhalten die Jubilare eine Landesehrung mit einem Glückwunschschreiben. Voraussetzung ist ein ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ehrung durch den Bundespräsidenten
  • bei Vollendung des 100. Und 105. Geburtstages und jeder weitere erhalten Jubilare ein Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten.

Ehejubilare

Ehepaare mit Hauptwohnsitz in Fronreute werden zu folgenden Hochzeitsfeiern geehrt:

  • Ehrung durch einen Besuch des Bürgermeisters mit einem Glückwunschschreiben und einem Geschenk der Gemeinde zur
  • Goldenen- (50-jährigen), Diamantenen- (60-jährigen), Eisernen- (65-jährigen), Gnaden- (70-jährigen) und Kronjuwelen- (75-jährigen) Hochzeit.
  • Ehrung durch den Ministerpräsidenten durch eine Landesehrung mit Glückwunschurkunde zur Goldenen- (50-jährigen), Diamantenen- (60-jährigen), Eisernen- (65-jährigen), Gnaden- (70-jährigen) und Kronjuwelen- (75-jährigen) Hochzeit.
  • Voraussetzung ist ein ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ehrung durch den Bundespräsidenten mit einem Glückwunschschreiben zum 65. / 70. und 75. Hochzeitstag.

Wenn Sie keine Veröffentlichungen wünschen, können Sie jederzeit einen Antrag auf Übermittlungssperre in den Bürgerbüros abgeben.
Übermittlungssperre herunterladen (PDF-Dokument, 20,83 KB, 31.10.2025).

Kontakt für Rückfragen:

Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
E-Mail schreiben

Plakatierung

Die Gemeinde Fronreute kann grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Plakaten im Gemeindegebiet erteilen. Hierfür ist ein formloser Antrag nötig, aus dem insbesondere der Name und das Datum der Veranstaltung und der Plakatierungszeitraum hervorgehen müssen. Je Veranstaltung werden von der Gemeinde - sofern die Kapazität es zulässt - 8 Plakate (A1) genehmigt. Für den Aufwand wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Kontakt für Rückfragen
Herr David Kiem
Telefonnummer: 07502 954-15
E-Mail schreiben

Rentenangelegenheiten

Eine individuelle Beratung zu Ihren Rentenangelegenheiten erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

oder im Regionalzentrum Ravensburg
Telefonnummer: 07518808-0
E-Mail schreiben

Alle Rentenvorgänge sind auch digital möglich, Formulare online abrufbar.

Bei der Gemeindeverwaltung Fronreute erhalten Sie folgende Hilfestellungen: 

Aufnahme von Anträgen in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, einschließlich Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit (Beantragung von Rentenauskünften und Versicherungsverläufen, Klärung von Versicherungszeiten, Rentenantragstellung bei Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten, Erziehungsrenten, Hinterbliebenenrenten).

Terminvereinbarung:

Frau Petra Ehrler
Telefonnummer: 07502 954-11
E-Mail schreiben

SEPA-Lastschriftmandat

Bitte nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil! Wir weisen Sie auf diesen vereinfachten Zahlungsmodus hin. Sie erleichtern sich damit die Terminüberwachung und helfen mit, die Verwaltung zu rationalisieren und Steuergeld zu sparen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise zur SEPA-Umstellung der Gemeinde Fronreute zum 01.02.2014. (PDF-Dokument, 1,10 MB, 31.10.2025).

Wenn Sie uns noch keinen Auftrag für das Lastschriftverfahren erteilt haben, übersenden Sie bitte das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat im Original an uns zurück. Per Fax und E-Mail ist auf Grund der rechtlichen Änderungen nicht mehr möglich.

Das SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie hier als pdf-Datei zum Herunterladen (PDF-Dokument, 41,99 KB, 31.10.2025).

Sterbefall & Bestattung

Informationen zur Friedhofsverwaltung, Nutzung der Leichenhalle, und zum Vorgehen bei einem Sterbefall finden Sie unter Friedhofsverwaltung.

TÜV von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

Die Überprüfung von land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen nach § 29 StVZO findet jährlich im Dezember statt. Der Termin und eine genaue Uhrzeit für die Überprüfung werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Eine telefonische Anmeldung ist erforderlich.

Terminvereinbarung
Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
E-Mail schreiben

Wasseranalyse

Das Wasser der öffentlichen Wasserversorgungen unterliegt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung einer ständigen Untersuchungspflicht. Auf Grund des § 8 des Waschmittelgesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, den Härtebereich ihres Trinkwassers bekannt zu geben. Die Wasserhärte ist wichtig für die Waschmitteldosierung. Bitte beachten Sie die Dosierungsanleitung der Waschmittelhersteller auf den Waschmittelpackungen. Bei Einhaltung dieser Anleitung leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Reinhaltung unserer Gewässer. Überdosierungen bringen keine erhöhte Waschkraft sondern, kosten Sie nur unnötig Geld.

Hier finden Sie die aktuellen Werte aus der Wasseranalyse (PDF-Dokument, 421,59 KB, 31.07.2025)

Wildunfall

Bei einem Wildunfall ist Folgendes zu tun:

  • Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und Unfallstelle absichern
  • Wenn möglich das tote Tier mit Handschuhen an den Seitenstreifen ziehen
  • Verletzte Tiere weder berühren noch verfolgen und auf keinen Fall diese mitnehmen! Durch die Todesangst der Tiere besteht erhebliche Verletzungsgefahr, außerdem stellt dies den Straftatbestand der Wilderei dar.
  • Unfall unverzüglich der Polizei melden (auch wenn das Tier geflüchtet ist)
  • Die Polizei oder der informierte Jagdpächter stellt Ihnen die Bescheinigung für den Wildunfall aus, welche Sie für Ihre Versicherung benötigen.

Kontakt Jägervereinigung, Hegeringleitung Berg-Fronreute:
Frau Marianne Bulander
Telefon: 07505 671
E-Mail schreiben

Herr Michael Roth
Telefon: 0170 4607225
E-Mail schreiben

Weitere Informationen zum Thema Wild und Jagd finden Sie auf der Website des LandesJagdVerband Baden-Württemberg e. V.

Winterdienst

Räum und Streupflicht der Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortschaft

Nach § 43 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrt zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist.

Da es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig darin zu erhalten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Pflicht alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht. Innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen bei Glatteis die Fahrbahnen deshalb nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestreut werden.

Gefährlich sind nach der Rechtsprechung solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Lage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Falle nahe liegt, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt. Zu nennen sind hier insbesondere scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken, Brücken, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen und Straßen an Wasserläufen.

Eine Verpflichtung zum Streuen ist dann nicht gegeben, wenn das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefall keine nachhaltige Sicherheitswirkung erzielt und deshalb zwecklos ist. Bei Glatteisbildung braucht mit dem Streuen grundsätzlich erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte begonnen werden. Zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht zur nächtlichen Bestreuung gefährlicher Stellen von Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass der Räum- und Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Bei einer Schneelage ab 5 cm Höhe wird der Räumdienst bereits um 03:00 Uhr alarmiert; mit der Räumung wird dann etwa um 03.30 Uhr begonnen. Bei einer Schneehöhe ab 3 cm wird um 05:00 Uhr alarmiert; bei dieser geringen Schneehöhe werden dann nur die Ortslagen, sowie wichtige Straßenstrecken (z. B. für Schulbus) geräumt. Jeweils ein Räumfahrzeug ist im Ortsteil Fronhofen und Blitzenreute eingesetzt.

Für die Räumung werden in Fronhofen etwa 6 Stunden und in Blitzenreute ca. 5 Stunden benötigt. Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Fahrer der Räumfahrzeuge keine privaten Flächen räumen dürfen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine Räumpflicht!

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur für besonders gefährliche Stellen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.

Auch bei besonders gefährlichen Straßenstrecken besteht keine Streupflicht, wenn die Gefährlichkeit dem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.

Streupflicht der Gemeinde
Der Streudienst beginnt - je nach Witterungsverhältnisse und Schneelage - gegen 05:00 Uhr. Das Fahrzeug räumt Gehwege, für die die Gemeinde Streupflicht hat. Gestreut werden im 1. Durchgang nur gefährliche Stellen (z. B. Kirchberg, Meretsreute, Neue Steige, steilere Einfahrten in die B 32). Die Gemeinde versucht auch in diesem Winter möglichst mit wenig Salz auszukommen; aus Sicherheitsgründen wird lediglich die "Neue Steige" grundsätzlich gesalzen.

Sofern es die Straßenverhältnisse erfordern, werden dann nach Beendigung des Räumdienstes die Straßen in den Ortslagen gestreut.

Außerhalb der geschlossenen Ortslagen besteht für die Gemeinde grundsätzlich keine Streupflicht!

Streugutbehälter
Vor Wintereinbruch werden die aufgestellten Streugutbehälter befüllt. Das Streugut dient für die Verkehrsteilnehmer zur Selbsthilfe bei glatten Straßenverhältnissen. Eine Entnahme für private Zwecke ist nicht gestattet.

Ansprechpartner/in in der Gemeindeverwaltung Fronreute:
Herr Jehle
Telefonnummer: Telefonnummer: 07502 954-18,
E-Mail schreiben 

Ansprechpartner - Bauhof Baienbach
E-Mail schreiben 

Ist ein Schaden entstanden? 
Hier kommen Sie zur Schadensmeldung.

Schneeberge und Müllabfuhr

Eng ist es derzeit auf den Straßen. Schneeberge am Rande der Straße verengen den Straßenraum. Parkende Fahrzeuge lassen kaum mehr die notwendige Durchfahrtsbreite von 3 m frei. Vor allen breitere Fahrzeuge, wie auch die Müllfahrzeuge können nicht mehr durchfahren. Die Mülleimer stehen oftmals aufgrund der Schneeberge am Straßenrand nicht mehr so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können.

Hier haben wir eine Bitte an Sie:

  • Beachten Sie beim Parken, dass eine Durchfahrtsbreite von 3 m verbleibt.

  • An Tagen, an welchen Müllabfuhr ist, beachten Sie bitte, dass die Zufahrt und Durchfahrt des Müllfahrzeuges frei bleibt.

  • Bitte räumen Sie auch die Stellflächen für die Müllbehälter und stellen Sie sie in gewohnter Weise so bereit, dass sie vom Abfuhrunternehmen aufgeladen werden können. Ansonsten können die Mülleimer nicht geleert werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und künftige Beachtung.

Wohngeld

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Es kann als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt werden. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt und zwar grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Zuständige Stellen und erste Ansprechpartner sind die Städte, Gemeinden sowie die Landkreise. Für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge gelten teilweise besondere Regelungen.

Informationen zum Thema Wohngeld u. a. mit Berechnungsbeispielen, den Mietenstufen und die Wohngeldtabellen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

Wohngeldanträge erhalten Sie in beiden Rathäusern. Hier wird Ihr Antrag auch entgegengenommen und weitergeleitet.

Kontakt
Bürgerbüro
Telefonnummer: 07502 954-0
E-Mail schreiben

Wohnungsgeberbestätigung

Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber (Vermieter) den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Der Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Bürgerbüro
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Wohnungsgeberbestätigung zum Herunterladen (PDF-Dokument, 21,22 KB, 31.07.2025)