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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 21.07.2020

Aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 21.07.2020 wird berichtet und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

Breitbandversorgung in der Gemeinde Fronreute
- Beschlussfassung über das Ausbaukonzept mit Bundes- und Landesförderung

  1. Die Ergebnisse der Beratungsleistung (ausgenommen Smart-City-Konzept) mit ermittelter Priorisierung und der zeitlichen Umsetzung wurden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Umsetzung der Ausbaukonzeption mit allen Gebieten im weißen Fleck einschließlich der Schulen und des Gewerbegebietes Baienbach wurde zugestimmt.
  3. Die dafür erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 701.829, 47 EUR werden im Haushalt bereitgestellt.
  4. Der Zweckverband Breitbandversorgung wurde mit der Beantragung der Fördermittel im Bundesförderprogramm mit Kofinanzierung Baden-Württemberg beauftragt.

Für die Gemeinde Fronreute beantragte der Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg einen Förderantrag für Beratungsleistungen im Bundesförderprogramm (Förderung bis zu 50.000 Euro).

Nach Bewilligung durch den Bundesfördermittelgeber atene KOM wurden insgesamt fünf ausgewählte und renommierte Beratungs- und Planungsunternehmen gebeten ein Angebot abzugeben. Um möglichst umfassend alle förderfähigen Leistungen nutzen zu können, erstellte der Zweckverband einen dementsprechenden Leistungskatalog.

Folgende Leistungen wurden abgefragt und erarbeitet:

  • Erarbeitung einer Ausbaukonzeption mit Netzstruktur und sinnvoller Clusterbildung (weiße Flecken, graue Flecken, Gewerbegebiete, Schulen und Krankenhäuser) mit Anzahl der Haushalte, Mengenermittlung und Kostenschätzung
  • Aktualisierung der FTTB-Masterplanung (aufgrund des Wechsels von Landes- auf Bundesförderung gibt es neue Richtlinien, z.B. neue Faserkonzepte)
  • Aktualisierung vorhandener Objektdaten, z.B. neue Wohn- und Gewerbegebiete sowie Leerrohrbestand
  • Erhebung der Breitbandversorgung sowie bestehenden Breitbandinfrastruktur vor Ort zur Schaffung neuer Synergien
  • Ab Herbst 2020: Erarbeitung eines Grobkonzeptes zur digitalen Zukunftskommune (Smart City) mit Berücksichtigung lokaler Kernthemen

Nach Eingang und Auswertung der Angebote ging die Beratungsleistung an das Planungsbüro MRK.

Im ersten Schritt wurde mit der Beschaffung von Bestandsdaten begonnen. Folgende Daten wurden zusammen mit der Gemeinde und dem Zweckverband ermittelt und in der Planung berücksichtigt:

Vorhandene Breitbandinfrastruktur (gefördert und ungefördert)

  • Kommunale Neuerschließungen inklusive Gebäudeanzahl (Neubaugebiete in Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete)
  • Vor-Ort-tätige Telekommunikationsunternehmen
  • Zukünftige Baumaßnahmen, welche einbezogen oder genutzt werden sollen
  • (Größere) Baumaßnahmen Dritter, welche einbezogen oder genutzt werden sollen
  • Liste öffentlicher Gebäude (auch Schulen – auch VHS-Außenstandorte z.B. im Rathaus, Krankenhäuser)
  • Mobilfunkstandorte und WLAN-Standorte (z.B. Marktplätze, Kulturstätten, Festhallen)
  • Priorisierung der Ausbaugebiete (Ortsteile, Schulen, Gewerbe)
  • Mögliche Standorte für PoP-Gebäude (Point-of-Presence-Gebäude, welche als Hauptknotenpunkte dienen)

Ziel der Beratungsleistungen ist es primär, alle notwenigen Daten für einen zeitnahen Förderantrag im Bundesprogramm vorzubereiten und so den Breitbandausbau voranzubringen.

Damit möglichst zeitnah mit der Förderantragsstellung begonnen werden kann, wurden der Fokus zunächst auf die förderfähigen Gebiete und die Clusterbildungen gelegt.

Nach der Sommerpause folgt die Erarbeitung eines Smart City Konzeptes. Hierfür wird der Zweckverband gesondert auf die Gemeinde zukommen. Es ist ein Workshop geplant, in welchem die Gemeinde zusammen mit dem jeweiligen Planungsbüro und dem Zweckverband die Kernthemen in der Gemeinde ermittelt und Lösungsansätze evaluiert. Unabhängig vom Breitbandausbau können hier auch weitere Ansprechpartner der Gemeinden mit einbezogen werden, von A wie Abfallentsorgung bis Z wie Zulassungsstelle. Die Fertigstellung dieses Konzeptes wird im Herbst erwartet.

Weitere Vorgehensweise
Sobald die Bewilligung des Förderantrags in vorläufiger Höhe vorliegt (Bearbeitungszeitraum von 8-12 Wochen), werden die nächsten Schritte angegangen:

  1. Planungsleistung (bis zu 12 Monate)
    1. Ausschreibungsphase Ingenieurdienstleistungen (EU-weit = mind. 6 Monate)
    2. Vergabe Ingenieurdienstleistungen
    3. Ausführungs- und Genehmigungsplanung
  2. Bauleistungen (Dauer abhängig von mehreren Faktoren z.B. Projektgröße)
    1. Ausschreibungsphase Bauleistung
    2. Vergabe Bauleistung
    3. Bauphase
      1. Konkretisierung des Förderantrages
      2. (Förder-)Mittelanforderung und -abruf
  3. Netzaktivierungsphase
    1. Übergabe Netz an Netzbetreiber
    2. Aktivschaltung (bis zu 6 Monate)

Mit der nun vorliegenden Planung ist es möglich einen großen Ausbau der Breitbandversorgung in Fronreute zu starten. Ungefähr 683 (Haushalte) weiße Flecken (unter 30 Mbit Bandbreite) werden von der Förderung profitieren können. Die genaue Anzahl muss dann noch in einer weiteren Überprüfung fixiert werden. Dazu wird eine Befragung erfolgen. Es handelt sich dabei um alle Weiler und Einzellagen im Außenbereich und um kleinere Teile der Ortschaften Blitzenreute und Staig. Die Ortslage Fronhofen ist mit Ausnahme eines kleinen Bereichs um die Schule und in Ergetsweiler nicht förderfähig. Insgesamt wurden 2.423 Hausanschlüsse geplant, wobei im Bereich Staig und Blitzenreute Mitte schon viele Haushalte angeschlossen sind. Dazu kommen noch das Gewerbegebiet Baienbach, unsere Schulen, das Landjugendheim und das Bürgerhaus Staig, in welchen die Volkshochschule Kurse anbietet. Insgesamt geht die Verwaltung von förderfähigen Kosten (Deckungslücke) von ca. 7.018.294,70 EUR. Nach Abzug einer 50% Förderung vom Bund und einer 40% Förderung vom Land erwartet die Verwaltung einen Eigenanteil von ca. 701.829,47 EUR.

Diese hohe Förderung gilt es schnellstmöglich zu sichern.

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
In der Sitzung am 23.06.2020 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Kauf von Ökopunkten im Bereich Meßhausen
Auf dem Flurstück 46/2, Meßhausen, möchte der Grundstückseigentümer in Zusammenarbeit mit dem Pächter ein Ökopunkteprojekt umsetzen. Die ersten Gespräche mit dem Landratsamt und die Prüfung der Maßnahme sind erfolgt und das Projekt ist für genehmigungsfähig befunden worden. Insgesamt sollen mit der Maßnahme ca. 150.000 Ökopunkte umgesetzt werden.

Um die Kosten der Planung und Genehmigung umzusetzen ist von den Eigentümern angedacht einen ersten Teil der Ökopunkte an die Gemeinde zu verkaufen. Im Jahre 2020 sollen Ökopunkte in einer Werthöhe von 22.000,00 EUR und im Jahr 2021 ebenfalls in einer Werthöhe von 22.000,00 EUR verkauft werden.

Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Vorberatung dem Kauf vom Grundsatz zugestimmt und die Verwaltung mit weiteren Preisverhandlungen beauftragt. In einer der nächsten Sitzungen wird darüber Beschluss gefasst.

Baugesuche

1. Flst.1693, Leimäcker 4, 88273 Fronreute-Blitzenreute
Anbau Wiederkehr an bestehendes Wohnhaus
Dem Bauvorhaben wurde zu gestimmt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch, bezüglich der Überschreitung der Wandhöhe um 87 Zentimeter und der Überschreitung der maximal zulässigen Breite des Wiederkehrs, wurde zugestimmt.

Geplant ist der Anbau eines Wiederkehrs auf der Nordseite des bestehenden Hauses. Dieser soll eine Breite von 4,92 Meter haben und mit einer Wandhöhe von 5,37 Metern errichtet werden. Durch diese Erweiterung soll ein dringend benötigtes Kinderzimmer im Obergeschoss entstehen.
Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Leimäcker 1. Änderung“.

Bei dem eingereichten Antrag wird die vorgeschriebene maximal Wandhöhe um 87 Zentimeter überschritten. Zudem soll die zulässige Breite des Wiederkehrs überschritten werden. Diese darf gemäß Bebauungsplan 30 Prozent der Hausbreite nicht überschreiten. Somit wäre die maximale Breite des Wiederkehrs auf 2,85 Meter begrenzt. Geplant ist dieser aber mit einer Breite von 3,92 Metern.

Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

2. Flst.1319/4, Baienstraße 22, 88273 Fronreute-Baienbach
Errichtung einer Überdachung über den bestehenden Bauhofboxen
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Über den bestehenden Bauhofboxen soll eine Überdachung errichtet werden. Diese soll eine Länge von 23,24 Metern und ein Tiefe von 11,24 Metern haben. Die Haushaltsmittel für diese Überdachung sind im Haushaltsplan 2020 eingestellt.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 2 BauGB zur Anwendung. Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

3. Flst.246/7, Wolpertswender Straße 13, 88273 Fronreute-Blitzenreute
Errichtung einer Stützmauer
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Brühl 1. Änderung“ wurde eine Stützmauer zwischen den Flurstücken 246/7 und 246/6 errichtet. Diese soll dazu dienen die Nutzbarkeit der beiden Grundstücke zu optimieren und Höhenunterschiede auszugleichen. Ursprünglich war diese Stützmauer mit einer Höhe von 2 Meter geplant und konnte somit verfahrensfrei errichtet werden. Während der Bauphase wurde festgestellt, dass eine Erhöhung der Stützmauer um 0,8 Meter erhebliche Verbesserungen für die Nutzbarkeit des gewerblich genutzten Grundstückes, Flurstück 246/6, ergeben würde. Somit wurde die Mauer höher als geplant errichtet.
Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Brühl 1. Änderung“.
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

4. Flst.532/9, Ruprechtsbruck 3, 88273 Fronreute-Ruprechtsbruck
Einbau von Wohnungen in ein vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant die Umnutzung des bestehenden Rinderstalls. Hier sollen insgesamt drei Wohneinheiten entstehen. Der östliche Teil des Gebäudes wurde bereits abgerissen.
Das Flurstück liegt zum Teil im Geltungsbereich der Abrundungssatzung Ruprechtsbruck, zum Teil im Innenbereich, aber auch mit Teilen im Außenbereich.

Für das Bauvorhaben kommt der § 34 Abs. 1 BauGB und der § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Anwendung. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

5. Flst.105, Meßhausen 5, 88273 Fronreute-Meßhausen
Verschmelzung der best. 2. Wohneinheit im EG zu Wohnung 1 EG und OG sowie Ausbau des Dachgeschosses zur 2. Wohneinheit mit Vergrößerung von bestehenden Dachgauben
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Derzeit sind im Gebäude Meßhausen 5, zwei Wohneinheiten genehmigt. Eine kleine Wohneinheit befindet sich in einem Teilbereich des Erdgeschosses, die zweite große Wohneinheit erstreckt sich über den restlichen Teil des Erdgeschosses und des Obergeschosses. Nun soll eine weitere Wohneinheit im Dachgeschoss entstehen und die kleine EG-Wohnung der schon bestehenden großen Wohnung zugeschlagen werden, da gemäß den Festsetzungen in der Abrundungssatzung Meßhausen in diesem Gebäude nur 2 Wohneinheiten zulässig sind.

Das Flurstück befindet sich im Bereich der Abrundungssatzung Meßhausen.
Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen dieser Abrundungssatzung.

6. Flst.982/1, Riedstraße 11, 88273 Fronreute-Fronhofen
Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Erstellung eines Carports
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses. Insgesamt sollen drei Wohneinheiten entstehen. Das Dachgeschoss soll aufgestockt werden. Hierzu wird der First um ca. 1,3 Meter erhöht. Ebenso soll die Wandhöhe um 1,3 Meter auf der Westseite und um ca. 2,0 Meter auf der Ostseite erhöht werden.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

7. Flst. 1428/4, Ergetsweiler 22, 88273 Fronreute-Fronhofen
Umbau Dach; Aufstockung Garage; Ergänzung Außenzugang; Herstellen einer Einliegerwohnung
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant die Herstellung einer weiteren Wohneinheit im DG des bestehenden Hauses. Hierzu sollen ein Außenzugang sowie eine Gaube über die komplette Nordseite errichtet werden. Die bestehende Garage soll um 3,5 Meter aufgestockt werden, um in dieser Erweiterung einen Hobbyraum einzurichten.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung sind für die Aufstockung der Garage nicht ausreichend. Hier wird eine Baulast benötigt. Diese wird im Laufe des Verfahrens von der Baurechtsbehörde angefordert werden.

Waldkindergarten
- Ergebnis über die Umfrage bei den Eltern zu Bedarfsermittlung
- weitere Vorgehensweise

Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Johannitern als möglichen Träger eines Waldkindergartens Kontakt aufzunehmen, damit die Rahmenbedingungen des Waldkindergartens im Gemeinderat nochmals vorgestellt werden und auch die Anforderungen an den Standort formuliert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Standorte zu erkunden, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt ein Waldkindergarten geschaffen wird. Die Frage wird danach entschieden.

Am 22.6.2020 wurden die Eltern der 344 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren angeschrieben, um das Interesse und eines Waldkindergartens in Erfahrung zu bringen.
Es gingen insgesamt 113 Rückantworten von Eltern ein. Die Angaben der Eltern mit mehreren Kindern im Kinderhaus wurden einfach gewertet, es sei denn die Antwort war für jedes Kind unterschiedlich.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass von

113 Eltern
28 Eltern Interesse an einem Waldkindergarten angegeben haben.
In 11 Fällen würde, auch bei Interesse am Waldkindergarten ein Platz nicht in Anspruch genommen werden, da eine Ganztagesbetreuung benötigt wird.
In 5 Fällen würde der Platz nur für eine bestimmte Zeit in Anspruch genommen werden und dann in ein Kinderhaus gewechselt.
In 11 Fällen würde ein Platz für die ganze Kindergartenzeit in Anspruch genommen werden, davon in 7 Fällen auch, wenn damit ein Fahrweg verbunden ist und der Waldkindergarten unter Umständen nicht in der Ortschaft ist, in welcher die Familie wohnt.

Nach dem jetzigen Ausbau der Plätze in den Kinderhäusern sind die Kindergartenplätze und die Krippenplätze gerade noch ausreichend. In den Kinderhäusern stehen keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung, um weitere Gruppen unterzubringen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf von Kindergartenplätzen und Krippenplätzen steigt, wenn weitere Baugebiete erschlossen werden oder die Nachfrage insbesondere nach Krippenplätzen steigt. Das Angebot eines Waldkindergartens in der Gemeinde Fronreute soll weiterverfolgt werden.

Die erste Frage ist die, nach einem möglichen Standort. Hier ist auch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden anzudenken. Als möglicher Träger kommen die Johanniter infrage.

Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2020/2021
- Festlegung und Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat den Kirchengemeinden vorgeschlagen und empfohlen, die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 entsprechend der gemeinsamen Empfehlung zu erheben.

Elternbeiträge nach der gemeinsamen Empfehlung
Die Vertreter des Gemeindetages, Städtetages und der Kirchen in Baden-Württemberg haben sich in enger Abstimmung in den letzten Wochen sehr intensiv mit der Frage befasst, in welcher Weise eine Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlung zur Festsetzung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2020/21 erfolgen kann.

Angesichts der zwischenzeitlich sehr weitreichenden Einschränkungen für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen war eine Festlegung für eine Empfehlung bis zuletzt jedoch nicht vernünftig möglich. Mit dem in Baden-Württemberg zum 29. Juni 2020 gestarteten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen ist nun aber eine hinreichend belastbare Grundlage gefunden, um eine Empfehlung aussprechen zu können.

Angesichts der nach wie vor durch die Pandemie beeinträchtigten Lage kann eine solche Empfehlung allerdings nur für das Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen. Dabei gehen wir davon aus, dass es den Einrichtungen zunehmend gelingen wird, den teilnehmenden Kindern den zeitlichen Betreuungsrahmen anzubieten, der auch vor Beginn der pandemiebedingten Einschränkung möglich war. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen können, wäre von den Trägern zu erwägen, den zu erhebenden Elternbeitrag dann im Verhältnis zum angebotenen Betreuungsumfang anzupassen. Damit gewährleisten die Träger auch in Zeiten einer solch einschneidenden Pandemie ein bedarfsgerechtes und qualitativ beachtliches Angebot der Kinderbetreuung und zugleich der frühkindlichen Bildung und leisten damit einen essenziellen Beitrag zur gesellschaftlichen Stabilisierung in der jetzigen Krisenzeit. Die Sicherstellung dieses Angebots beansprucht die Träger jedoch nicht nur in einem hohen Maße organisatorisch, sondern schlägt auch durch steigende Personal- und Sachkosten, besonders zur Bewältigung der Hygieneanforderungen, auch finanziell zu Buche. Hinzu kommen die allgemeinen Kostensteigerungen, die unabhängig von der Corona-Pandemie zu verzeichnen sind.

Die Vertreter des Gemeindetages, Städtetages und der Kirchen haben sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, diese Kostensteigerung zumindest zu einem gewissen Teil auch bei ihrer gemeinsamen Empfehlung zur Fortschreibung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2020/2021 zu berücksichtigen und empfehlen eine Erhöhung der Elternbeiträge pauschal um 1,9 Prozent.

Diese moderate Erhöhung bleibt bewusst hinter der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so zwar einerseits die Einnahmeausfälle nicht zu groß werden zu lassen, andererseits aber auch die Eltern nicht über Gebühr zu belasten. Demnach ist es angesichts der erheblich rückläufigen Steuereinnahmen der öffentlichen Hand wie auch der Kirchen geboten, eine ansteigende Kostenentwicklung mit einer moderaten Anpassung der Elternbeiträge zu begleiten. Dies insbesondere deshalb, weil die Kommunalen Landesverbände und die Kirchen in Baden-Württemberg grundsätzlich einen Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeiträge anstreben.

Den kirchlichen und kommunalen Kindergartenträgern in Baden-Württemberg wird daher empfohlen, den Elternbeitrag wie folgt festzusetzen:

Elternbeiträge für die Regelgruppe bei 11 Monatsbeiträgen
Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbeitrag entsprechend umgerechnet.
Der Beitrag beinhaltet eine Betreuungszeit 30 Stunden/Woche

Für das Kind aus einer Familie
mit 1 Kind
2019/2020     128,00 EUR
2020/2021     130,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 2 Kindern unter 18 Jahren
2019/2020       98,00 EUR
2020/2021     100,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 3 Kindern unter 18 Jahren
2019/2020       65,00 EUR
2020/2021       67,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren
2019/2020       22,00 EUR
2020/2021       22,00 EUR

Elternbeiträge nach der gemeinsamen Empfehlung für die Kinderkrippe für die Kinder zur Betreuung ab dem 1. Lebensjahr bei 11 Monatsbeiträgen (Betreuungszeit 6 Stunden/Tag)

Für das Kind aus einer Familie
mit 1 Kind
2019/2020     376,00 EUR
2020/2021     384,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 2 Kindern unter 18 Jahren
2019/2020     279,00 EUR
2020/2021     285,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 3 Kindern unter 18 Jahren
2019/2020     190,00 EUR
2020/2021     193,00 EUR

Für ein Kind aus einer Familie
mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren
2019/2020        75,00 EUR
2020/2021        76,00 EUR

Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.

Elternbeitrag für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern in altersgemischten Kindergartengruppen
Bei Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Kindergartengruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag im Kindergarten erhoben.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen gem. § 4 Abs. 4 GemHVO
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat die Wertgrenze, für einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellende Investitionen gem. § 4 Abs. 4 Satz 4 GemHVO, auf 20.000,00 EUR für Baumaßnahmen und 10.000,00 EUR für alle weiteren Investitionen festgelegt.

Im Finanzhaushalt müssen ab einer festzulegenden Wertgrenze Investitionen einzeln, inklusive Investitionssumme des Planjahres, bereit gestellte Finanzierungsmittel, Gesamtkosten der Maßnahme und Verpflichtungsermächtigungen der Folgejahre, dargestellt werden.
Es empfiehlt sich eine entsprechende Wertgrenze anzusetzen, um die Verwaltungsmitarbeiter zu entlasten, darüber hinaus gewährt die Anwendung der genannten Untergrenze eine höhere Übersichtlichkeit im Haushaltsplan. Die Ein- und Auszahlungen unterhalb der Festlegung werden gesamt im jeweiligen Teilfinanzhaushalt ausgewiesen.
Die Wertgrenze wird hierbei abhängig von den örtlichen Gegebenheiten gemacht. Hierzu zählen unter anderem: Bilanzvolumen, Umfang bisheriger wesentlicher Investitionsmaßnahmen und Größe der Kommune.
Hieraus ergibt sich folgende Empfehlung: 100.000,00 EUR für Baumaßnahmen und 20.000,00 EUR für alle weiteren Investitionen.

Zur Transparenz und Übersichtlichkeit wollte die Gemeindeverwaltung entgegen der allgemeinen Empfehlung zunächst für die nächsten drei Jahre die Wertgrenze für Baumaßnahmen auf 20.000 Euro und die Wertgrenze für alle weiteren Investitionen auf 10.000 Euro festlegen.
Der Gemeinderat erhält im Rahmen der Haushaltsplanung weiterhin eine Übersicht über alle Investitionen, welche im Planjahr umgesetzt werden sollen, auch diejenigen, die unter der Wertgrenze liegen.

Eröffnungsbilanz der Gemeinde Fronreute zum 01.01.2019
- Beschlussfassung

  1. Die Bewertungsrichtlinie für die Bilanzpositionen der Gemeinde Fronreute wurde beschlossen.
  2. Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Fronreute wurde entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Produkt- und Kontenrahmen mit anliegenden Schlusssummen festgestellt.
  3. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GemHVO wurde von dem Wahlrecht, freiwillige Rückstellung zu bilden, Gebrauch gemacht.
  4. Die Verwaltung wurde aufgefordert die Eröffnungsbilanz inkl. Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Ravensburg und der überörtlichen Prüfungsbehörde Gemeindeprüfungsanstalt gem. Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vorzulegen. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Gemeinde Fronreute vorzunehmen

Das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) wird in der Gemeindeordnung (GemO), in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und in der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) geregelt. Die Bestimmungen des NKHR sind von den Gemeinden spätestens im Jahr 2020 umzusetzen. Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat am 08.08.2016 beschlossen, dass NKHR zum 01.01.2019 einzuführen.

Das NKHR orientiert sich am doppelten Buchhaltungssystem, welches im Handelsrecht angewandt wird. Es bildet sowohl die periodengerechte Darstellung von Erträgen und Aufwendungen, als auch Vermögen und Schulden ab. Somit soll eine größere Transparenz im kommunalen Finanzwesen geschaffen und weitergehend dem Gedanken der intergenerativen Gerechtigkeit entsprochen werden.

Die Vermögensbewertung
Neben der technischen Umstellung des Rechnungswesens ist die Vermögensbewertung Hauptbestandteil und wesentliche Voraussetzung des Umstellungsprozesses. Zum Stichtag 01.01.2019 waren das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten zu bewerten und die Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, anzusetzen. Die Vermögensbewertung hat Auswirkungen auf die künftigen Haushaltspläne und Jahresabschlüsse. Zum einen auf der Aufwandsseite über die Abschreibungen auf das Anlagevermögen, zum anderen auf der Ertragsseite über die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.

Feststellung der Eröffnungsbilanz
Mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz bestätigt der Gemeinderat die von der Verwaltung und vom Gemeinderat bei der Aufstellung getroffenen Entscheidungen.

Details und Kennzahlen
Insgesamt ergibt sich ein Vermögensbestand zu Jahresbeginn 2019 von etwas mehr als 44,48 Millionen EUR. Die Hauptanteile machen mit 38,44 Millionen Euro (86,43 %) das Sachvermögen aus.

Die Liquidität betrug zum 31.12.2018 4.314.136,98 Millionen EUR. Die Liquidität zum 01.01.2019 beträgt 4.390.818,42 Millionen EUR (9,87 %). Grund für die Veränderung ist die Verbuchung der zuvor außerhalb des Gemeindehaushalts geführten Baukonten (hier: positiver Bankbestand des Baugebiets Große Bettna II in Höhe von 135.247,95 EUR), deren Bankbestände zum 01.01.2019 in den doppischen Haushalt der Gemeinde eingebucht wurden sowie die Darstellung der Einheitskasse des Eigenbetriebs Wasserversorgung in Höhe von -58.642,53 EUR.
Diese Vermögenswerte sind vor allem über ein Basiskapital von 17,44 Millionen EUR (entspricht 39,22 %) finanziert, Zuweisungen von 10,89 Millionen EUR (24,47 %), Rückstellung von 6,52 Millionen EUR (14,67 %) und Verbindlichkeiten von 9,43 Millionen EUR (21,21 %).

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten belaufen sich auf insgesamt 7.798.808,13 EUR. Die Höhe entspricht der Restschuld aller Kredite (einschließlich Kassenkrediten) zum Stichtag 01.01.2019. In diesem Betrag sind die Kontokorrent-Konten des Baugebietes Dornacher Ried (-2.511.630,75 EUR) und Gewerbegebietes Brühl (-571.994,29 EUR) enthalten. In der Summe sind die Baugebiete mit einem Minus von 4.715.183,09 EUR zum 01.01.2019 in den Verbindlichkeiten enthalten. Die Differenz in Höhe von 4.715.183,09 EUR ist der Schuldenstand, welcher zum Jahresabschluss des letztmaligen kameralen Haushaltsjahres 2018 ausgewiesen wurde.

Weiteres Vorgehen
Nach der Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Gemeinderat wird diese der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Ravensburg) und der Prüfungsbehörde (Gemeindeprüfungsanstalt) zur Prüfung vorgelegt.

Erlass einer Polizeiverordnung
- Sachstandsbericht
- weitere Vorgehensweise

Der Gemeinderat hat die eingeholten Informationen von anderen Kommunen zu einer Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) zur Kenntnis genommen. In einer der nächsten Sitzungen wird darüber entschieden.

Die Gemeinde Fronreute kann als allgemeine Polizeibehörde (Ortspolizeibehörde) gemäß § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben polizeiliche Gebote und Verbote erlassen (Polizeiverordnung).

In der Gemeinde Fronreute soll nun erstmalig eine solche Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) erlassen werden. Diese orientiert sich am Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg aus dem Jahr 2011. Durch den Erlass einer Polizeiverordnung, werden der Gemeinde als Ortspolizeibehörde Möglichkeiten zur Sanktionierung von Fehlverhalten geboten. Dadurch ist es möglich kleinere Vergehen, die keine Straftat darstellen, einzudämmen und so für ein besseres Miteinander zu sorgen. Außerdem dient eine polizeiliche Verordnung immer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Betrachtet man alle 39 Städte und Gemeinden des Landkreises Ravensburg und lässt man die sehr kleinen Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen außer Betracht, so gibt es lediglich fünf Gemeinden, die bisher keine Polizeiverordnung erlassen haben.

Die Gemeindeverwaltung hat zusätzlich umliegende Gemeinden mit der Bitte um Stellungnahme zum Thema Polizeiverordnung kontaktiert. Aus diesen Stellungnahmen der Gemeinden wird deutlich, wie wichtig und unverzichtbar eine polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist.

Um dem Wunsch des Gemeinderats gerecht zu werden, hat die Verwaltung Kürzungen im bisherigen Satzungsentwurf vorgenommen. Weitere Änderungen und Streichungen erscheinen aber aufgrund der Praxisrelevanz nicht sinnvoll.

Managementplan für das FFH-Gebiet „Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute“
Dem Managementplan wurde grundsätzlich zugestimmt. In der Stellungnahme der Gemeinde wurde aber gegenüber dem RP festgehalten, dass aus Sicht der Gemeinde Fronreute die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft wie bisher weiterhin möglich sein muss. Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt eine Informationsveranstaltung durchzuführen.

Von Seiten des Regierungspräsidiums Tübingen wurde der gesetzlich vorgeschriebene Managementplan für das FFH-Gebiet als Plan entworfen. Vom 15.06 bis zum 10.07 liegen die Pläne zur Einsichtnahme aus und bis zum 24.07.2020 kann Stellung dazu genommen werden. Die Gemeinde Fronreute ist dabei von allen Gemeinden Flächenmäßig am meisten betroffen.

Der komplette Planentwurf ist einsehbar unter www.lubw.de>Themen>Natur und Landschaft>Europäische Naturschutzrichtlinien>Management und Sicherung>Map Aktuelle Auslegung>Regierungsbezirk Tübingen

Der Gemeinderat hat in der letzten Sitzung die Verwaltung gebeten vor einer endgültigen Beschlussfassung noch weitere Informationen vom Regierungspräsidium Tübingen einzuholen.
Das RP erklärt zum vorliegenden Managementplan, dass die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft weiterhin gewährleistet ist. Die geplanten Maßnahmen beziehen sich auf die im FFH-Gebiet vorkommenden Arten (Pflanzen, Tiere) und auf die Fläche des FFH-Gebiets, nicht auf zusätzliche Flächen. Wenn der Managementplan genehmigt ist, werden durch die untere Naturschutzbehörde vor Ort und dem Landschaftserhaltungsverband Ravensburg, auch in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt, dann die genauen Umsetzungen festgelegt. Dann kann es auch erst genau die konkreten Maßnahmen vor Ort geben.

Herr Bürgermeister Spieß hat bei dem Gespräch angeregt, eine Informationsversammlung zum Thema abzuhalten. Dies wurde von Seiten des Regierungspräsidiums begrüßt. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sollte mit den betroffenen Eigentümern, den Ortsbauernverbänden, dem Landschaftserhaltungsverband, der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt, dem Landwirtschaftsamt und dem Regierungspräsidium Tübingen eine solche Veranstaltung abgehalten werden. Dabei sollen die Nachbargemeinden mit einbezogen werden, speziell die Gemeinden Berg und Wolpertswende, gegebenenfalls mit weiteren Gemeinden. Diese Veranstaltung könnte auch für die Betroffenen des schon fertigen Managementplan FFH-Gebiets „Feuchtgebiete um Altshausen“ und Vogelschutzgebiet „Blitzenreuter Seenplatte mit Altshauser Weiher“ genutzt werden.

Grundsätzlich wird der Planentwurf unterstützt, da er nicht das FFH-Gebiet erweitert oder neu fasst, sondern nur die Maßnahmen im Gebiet für die Flora und Fauna näher bezeichnet.

Starkregenproblematik in Blitzenreute und Staig
- Vergabe der Ingenieurleistungen

Die Vergabe der Ingenieurleistungen für das Starkregenmanagement wurde vertagt.

Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Fronreute bis zum 03.12.2021
Der Gemeinderat hat der Wahl von Herrn Wolfgang Besler zum Gesamtkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fronreute und Herrn Karl Eugen Rist zum stellvertretenden Gesamtkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fronreute bis zum 03.12.2021 zugestimmt.

Gemäß § 8 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg und § 10 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Fronreute werden der Gesamtkommandant und sein Stellvertreter in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
In der Hauptversammlung am 03.12.2016 wurde die Wahl des Gesamtkommandanten und des stellvertretenden Gesamtkommandanten durchgeführt. Herr Karl Eugen Rist wurde in geheimer Wahl zum Gesamtkommandant gewählt. Herr Wolfgang Besler wurde in geheimer Wahl zum stellvertretenden Gesamtkommandanten gewählt. Die Amtszeit läuft bis 03.12.2021.

Her Karl-Eugen Rist möchte aus beruflichen Gründen vom Amt des Gesamtkommandanten in das Amt des stellvertretenden Gesamtkommandanten wechseln. Sein jetziger Stellvertreter Herr Wolfgang Besler würde das Amt des Gesamtkommandanten übernehmen.

Eine Neuwahl des Gesamtkommandanten und seines Stellvertreters war in einer Hauptversammlung aufgrund der Einschränkungen durch Corona nicht möglich. In analoger Anwendung von § 10 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung und § 8 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg und in Abstimmung mit dem Kreisbrandmeister kann der Wechsel der Ämter des Gesamtkommandanten und seines Stellvertreters nur mit Zustimmung des Gemeinderates erfolgen.
Der Wechsel der Ämter Gesamtkommandant und dessen Stellvertreter bis zum 03.12.2021 wurden mit den Abteilungskommandanten und mit dem Gesamtausschuss abgestimmt. Für die dann folgende Wahlperiode erfolgt eine Neuwahl für 5 Jahre.

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuweisungen an die Gemeinde Fronreute
- Bestätigung der Annahme gem. § 78 Abs. 4 GemO

Bei der Gemeinde Fronreute sind Spenden in Höhe von 50,00 EUR für die Freiwillige Feuerwehr und 11,67 EUR für soziale Zwecke eingegangen. Der Gemeinderat hat die Annahme der Spenden nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung bestätigt.