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Google Maps

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Weltweit

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Hauptbereich

Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)

Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle.

Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug").

Voraussetzungen

  • Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt.
  • Eine öffentliche oder eine private Institution
    • verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
    • hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.

Andere Personen können sich nur aus anderen Anlässen (z.B. mit Fragen und Hinweisen oder wegen einer Beratung) an die Datenschutzkontrolle wenden.

Verfahrensablauf

Sie können die Datenschutzbeschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie sollten folgende Angaben machen:

  • aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen
  • die dafür verantwortliche Stelle, falls Sie sie kennen
  • was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat

Die Datenschutzkontrollstelle geht Ihrer Beschwerde nach. Wenn nötig, beanstandet sie bei öffentlichen Stellen datenschutzrechtliche Verstöße und teilt Ihnen das Ergebnis der Überprüfung mit.

Hinweis: Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.

Unterlagen

Unterlagen, die

  • der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder
  • den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles

Zuständigkeit

  • die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
    • öffentliche Stellen des Bundes (Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform)
      Die Bundesgerichte unterliegen seiner Kontrolle jedoch nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
    • Telekommunikations- und Postdienstunternehmen
  • der Landesbeauftragte für den Datenschutz für
    • öffentliche Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts)
    • private Stellen, vor allem:
      • natürliche Personen, gleichgültig, ob sie als Privatpersonen auftreten oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (Einzelfirma, freie Berufe) sowie
      • alle privatrechtlich organisierten Unternehmungen und Vereinigungen (GmbH, OHG, KG, Verein, Stiftung, Partei), deren Sitz in Baden-Württemberg ist

Hinweis: Der Südwestrundfunk und kirchliche Stellen unterliegen nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

  • Die Gerichte und der Landtag unterliegen seiner Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, der Rechnungshof und staatliche Rechnungsprüfungsämter nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit.

    Sie können sich statt an den Landesbeauftragten auch an den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz wenden, den nicht-öffentliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen bestellen müssen.

  • der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR) für
    • den SWR und seine Tochtergesellschaften und
    • die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind
  • die kirchlichen Datenschutzbeauftragten jeweils für ihre Kirche

Vertiefende Informationen

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 15.03.2018 freigegeben.