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Namenserklärung von Spätaussiedlern

Mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend. Der Name als solcher ändert sich dadurch nicht.

Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.
Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (zum Beispiel Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen.

Vertriebene und Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die die Rechtsstellung eines Deutschen erworben haben, können mit einer Namenserklärung

  • Bestandteile des Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind (zum Beispiel "Vatersnamen"),
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen (zum Beispiel die weibliche Endung "-ova" ablegen),
  • eine deutschsprachige Form des Familiennamens annehmen (zum Beispiel den ursprünglich in kyrillischen Buchstaben geschriebenen und in lateinische Buchstaben transliterierten Namen in der Schreibweise an die deutsche Aussprache anpassen - die Annahme ganz anderer Namen, etwa des Geburtsnamens der Mutter, ist nicht zulässig),
  • eine deutschsprachige Form des Vornamens annehmen (zum Beispiel "Karl" statt "Karol") - gibt es keine solche Form des Vornamens, können neue Vornamen angenommen werden,
  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen und durch eine Erklärung einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen,
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, wenn die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Die Namenserklärung können Sie schon im Registrier- und Verteilungsverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) in Friedland abgeben. Eine solche Erklärung verursacht Ihnen keine Kosten.

Nach Abschluss des Registrier- und Verteilungsverfahrens können Sie eine Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamts abgeben.
Für die Beglaubigung oder Beurkundung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Die Bescheinigung über die Namensänderung ist ebenfalls kostenlos, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung ausgestellt wird.
Ansonsten erhebt das Standesamt eine Gebühr von 10 Euro.

Achtung: Eine Namenserklärung kann nur einmal wirksam abgegeben werden.
Überlegen Sie sich deshalb vor der Abgabe der Namenserklärung gründlich, in welcher Form Sie Ihren Namen in Deutschland führen wollen.
Stimmen Sie sich mit denjenigen Verwandten ab, die den gleichen Namen tragen, damit der Name innerhalb der Großfamilie möglichst einheitlich bleibt.

Hinweis: Die Möglichkeiten der Namenserklärung werden als ausreichend angesehen, um Spätaussiedlern und ihren Angehörigen eine Anpassung des Namens an die neue Umwelt zu ermöglichen.

Weitergehende Anpassungen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz, etwa die Annahme eines ganz anderen Namens, kommen in der Regel nicht in Betracht.

Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt.
Wenn kein Geburtenregister oder kein Eheregister geführt wird, ist das Wohnsitzstandesamt für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig.
Ansonsten das Standesamt, das das Geburtenregister führt oder bei einer Erklärung im Zusammenhang mit einer Namensführung von Ehegatten, das Standesamt, das das Eheregister führt.

Sollten später (zum Beispiel für eine Eheschließung) Urkunden benötigt werden, kann ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister die übersetzte Geburtsurkunde aus Ihrem Herkunftsland ersetzen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Angelegenheiten der Vetriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG):

  • § 94 Familiennamen und Vornamen

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 43 Erklärungen zur Namensangleichung

Personenstandsverordnung (PStV):

  • § 46 Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung

Freigabevermerk

10.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg