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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Technischen Ausschuses und Gemeinderates Fronreute vom 21.02.2022

Aus der öffentlichen Sitzund des Technisches Ausschusses und des Gemeinderates Fronreute vom 21.02.2022 wird berichtet

Baugesuche
a) Flst. 1015/6, Oberer Kirchberg 20, 88273 Fronreute

Bau eines Zauns (Einfriedung)
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich der abweichenden Ausführung des Zauns, wurde zugestimmt.
Die Bauherrin plant die Errichtung einer verfahrensfreien Einfriedung. Diese Einfriedung soll mittels eines Doppelstabmattenzaunes mit einer Höhe von 1,5 Metern erfolgen. Die Höhe ist erforderlich, da die Bauherrin einen Hund besitzt und dieser daran gehindert werden soll, diesen Zaun zu überspringen. Im Bereich zur Straße soll der Zaun locker bepflanzt werden.
Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Kirchberg II“. Das Vorhaben entspricht nicht allen Vorgaben dieses Bebauungsplans. Zulässig sind hier nur Einfriedungen aus Spanndrähten, soweit überhaupt erforderlich bis zu 50 cm Höhe im Zusammenhang mit einer lockeren Bepflanzung. Wie oben schon genannt soll die Einfriedung aber mit einem 1,5m hohen Doppelstabzaun (mit teilweise locker Bepflanzung auf der Straßenseite) erfolgen.
Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Eine ähnliche Befreiung wurde in diesem Baugebiet schon erteilt.

 

b) Flst. 79/2, Oberaichen 2, 88273 Fronreute
Austausch der Biogas BHKWs durch Holzvergaser BHKWs; Siloplatte als Hackschnitzellager; Umnutzung der vorhandenen Fermenter und Nachgärbehälter zur Güllelagerung
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.
Der Bauherr plant die vorhandenen BHKW der Biogasanlage, die ab 01.01.2022 stillgelegt wurden, durch zwei Holzvergaser BHKW zu ersetzen. Hierdurch soll die Beheizung der umliegenden Gebäude über das vorhandene Wärmenetz weiterhin sichergestellt werden. Auch wird die Getreide- und Holztrocknung weiterhin betrieben und Strom erzeugt, der verbraucht und eingespeist wird. Die bestehende Siloplatte soll zur Hälfte (auf einer Fläche von ca. 600 m²) zum Hackschnitzellager umgenutzt werden. Die Hackschnitzel sollen mit einem Vlies abgedeckt werden. Es ist geplant diesen Bereich der Siloplatte im Nachgang zu überdachen. Da es hierfür aufgrund des zu geringen Waldabstandes aber noch Gesprächsbedarf mit dem Forstamt gibt und der Austausch der Aggregate eilt, wird hierzu später ein separater Bauantrag eingereicht. Ein Teil der Biomasse für die Holzvergaseranlage stammt aus dem eigenen Wald des Bauherrn. Der restliche Bedarf wird von forstwirtschaftlichen Betrieben in unmittelbarer Umgebung geliefert. Hierzu liegen der Gemeindeverwaltung auch die dementsprechenden Verträge vor.
Die bestehenden Fermenter der bisherigen Biogasanlage sollen zu Güllelager für umliegende Landwirte umgenutzt werden.
Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zur Anwendung. Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschuss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

  1. das Vorhaben steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
  2. die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach Nummer 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
  3. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
  4. die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

 

c) Flst. 1624, Biegenburg 12, 88273 Fronreute
Umbau des Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus sowie Erstellung eines Doppelcarports
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich des Dachaufbaus und dessen Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung, sowie der Errichtung des Carports außerhalb des Baukörpers, wurde zugestimmt.
Der Bauherr plant den Umbau eines Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus sowie die Erstellung eines Doppelcarports. Im Erdgeschoss soll ein separater Zugang für die Dachgeschosswohnung entstehend. Im Dachgeschoss soll der Wohnraum durch die Vergrößerung der bestehenden Gaube auf der Westseite vergrößert werden. Hierdurch entsteht aber kein zweites Vollgeschoss. Auf des Südwestseite des Grundstücks soll ein Doppelcarport mit Abstellraum auf einer Fläche von 49m² errichtet werden.Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Biegenburg III“. Das Vorhaben entspricht nicht in allen Punkten dieses Bebauungsplans. Im Bebauungsplan sind Dachaufbauten, wie hier geplant, nicht zugelassen. Zudem soll bei dem eingereichten Antrag von der vorgeschriebenen Dachform und der Dachneigung für das Hauptgebäude, im Bereich der Erweiterung der Gaube (Flachdach anstelle Giebeldach; 0 Grad anstelle von 28 - 30 Grad) abgewichen werden. Im Bebauungsplan sind als Dacheindeckung engobierte Ziegel oder Zementdachsteine gefordert. Die Erweiterung der Gaube soll mit Blecheindeckung ausgeführt werden. Der geplante Carport soll außerhalb des Hauptbaukörpers errichtet werden. Gemäß dem Bebauungsplan sind Garagen aber im Hauptbaukörper unterzubringen. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Ähnliche Befreiungen wurden in diesem Baugebiet schon erteilt.

 

d) Flst. 520, Fronreutehof 1, 88273 Fronreute
Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes; Neubau einer Brennerei mit Hackschnitzellager, Heizung für das Wohngebäude und Überdachung Fahrsilo
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.
Der Bauherr plant den Abriss eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes und die Errichtung eines neuen Gebäudes an dieser Stelle, auf einer Fläche von ca. 116m² und einer Höhe vom maximal 5,08 Metern. Das Gebäude soll mit Pultdach ausgeführt werden. In diesem Gebäude soll eine Hackschnitzelheizung inklusive Hackschnitzellager, sowie eine Brennerei mit dazugehöriger Lagerfläche eingebaut werden. Des Weiteren soll das bestehende Fahrsilo überdacht werden. Das Bauvorhaben, Brennerei mit Hackschnitzelheizung und -Lagerung, dient dem landwirtschaftlichen Betrieb. Diese erhöht die Wertschöpfung des betrieblichen Streuobst. Die Überdachung des bestehenden Fahrsilos erleichtert die Futterlagerung und die Futterentnahme. Beispielsweise entfällt im Winter das Abschaufeln von Schnee. Sie dient somit auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Das anfallende Oberflächenwasser wird auf dem Grundstück versickert.
Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung. Das Vorhaben ist privilegiert.Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

 

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
In der Sitzung am 07.02.2022 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst:

 

Verkauf des Feldweges Flst. 1631 im Bereich Wiesentann
- Beschlussfassung

Bei dem Flst. Nr. 1631 handelt es sich um einen eingetragenen landwirtschaftlichen Weg. Tatsächlich genutzt wird der Weg jedoch nicht.
Der angrenzende Eigentümer der dortigen Hofstelle hat sein Kaufinteresse bekundet. Zunächst bezieht sich dieses auf ein Teil des Flurstücks im Westen, weil ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll und die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können. Da der Weg nicht genutzt wird, soll dieser jedoch komplett verkauft werden.
Der Gemeinderat hat dem Verkauf des Flst. Nr. 1631 zugestimmt. Der Gemeinderat hat die Gemeindeverwaltung beauftragt in Grundstücksverhandlungen zu treten. Es soll der gesamte Weg verkauft werden. Die über dem Grundstück verlaufenden Wasserleitungen sollen im Grundbuch gesichert werden.

 

Kauf des Flst. Nr. 1225 im Bereich Aspen, Blitzenreute
- Beschlussfassung
Das Flst. Nr. 1225, Gemarkung Blitzenreute, zwischen Baienbach und Blitzenreute, mit 14.404 m² Ackerland wurde der Gemeinde zum Kauf angeboten.
Bei der Fläche handelt es sich um einen guten Boden in vorteilhafter Lage. Die Fläche liegt im Korridor einer möglichen Umgehungsstraße oder kann als Tauschfläche für angrenzende geplante Wohn- oder Gewerbegebiete genutzt werden. Die Fläche könnte mittelfristig an den bisherigen Pächter verpachtet werden.
Der Gemeinderat hat dem Kauf des Flst. Nr. 1225, Gemarkung Blitzenreute, zugestimmt und die Verwaltung mit den abschließenden Verhandlungen beauftragt. Mit dem bisherigen Pächter sollen Pachtverhandlungen aufgenommen werden.

 

Verschiedenes
a) Unterstellmöglichkeit für Geräte des Kinder- und Heimatfests
Bisher sind die Geräte und Wägen des Kinder- und Heimatfests in einem Schuppen am Friedhof in Fronhofen untergebracht. Zukünftig ist es leider nicht mehr möglich die Utensilien dort zu lagern. Es besteht die Möglichkeit eine Fertiggarage zu kaufen und den Großteil der Geräte dort unterzustellen. Der Preis beträgt ca. 1.500,00 EUR.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung zunächst zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt die Geräte woanders unterzustellen oder möglicherweise andere Lagermöglichkeiten umzuorganisieren, um diese zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Gemeinderat der Anschaffung einer Fertiggarage zum Preis von 1.500,00 EUR zugestimmt.

b) Einstellung einer/eines Kassenverwalterin/Kassenverwalters
Für die Einstellung von Personal ist laut Hauptsatzung ab der Entgeltgruppe 9 grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. Da die Stelle der/des Kassenverwalterin/Kassenverwalters in Entgeltgruppe 9a ausgeschrieben und bewertet ist, müsste also der Gemeinderat über die Einstellung entscheiden. Aufgrund von Zeitdruck ist es aber sinnvoll, wenn der Bürgermeister über die Besetzung entscheiden könnte.
Der Gemeinderat hat Herrn Bürgermeister Spieß die Entscheidung zur Einstellung einer/eines Kassenverwalterin/Kassenverwalters übertragen.

 

Lärmaktionsplanung der Gemeinde Fronreute nach Stufe 3 an den Ortsdurchfahrten B 32
- Vorstellung des Planentwurfs durch die Rapp Trans AG

- Anregungen für die Aufnahme in die Lärmaktionsplanung
- weitere Vorgehensweise

  1. Die Ergebnisse der Lärmkartierung und der Wirkungsanalyse wurden durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommen.
  2. Folgende Anregungen sollen aufgrund der Beratung im Gemeinderat in die weitere Lärmaktionsplanung mit aufgenommen werden: Es soll eine Messung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge in der Ortsausfahrt Staig Richtung Weingarten und auch der Ortseinfahrt durchgeführt werden. Außerdem soll die Forderung zum Aufstellen eines beidseitigen Blitzers in diesem Bereich aufgeführt werden. Das Ausweichen der Fahrzeuge auf die Annenbergstraße soll beachtet werden.
  3. Die von der Rapp Trans AG vorgestelle Lärmaktionsplanung Stufe 3 mit den gewünschten Änderungen wird der Beschlussfassung in der Sitzung vom 21.03.2022 oder vom 11.04.2022 zu Grunde gelegt.

Die Gemeinde Fronreute ist gemäß des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in ihrem Gebiet.
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) hat die Lärmkartierung für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von 8.200 Kfz/Tag durchgeführt. Für die Gemeinde Fronreute ist von der Kartierung die Bundesstraße B 32 betroffen. Der Gemeinderat Fronreute hat hierzu in der Stufe 2 der Lärmaktionsplanung am 14.11.2016 einen qualifizierten Lärmaktionsplan beschlossen und Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt.
Die Gemeinde Fronreute ist nach Veröffentlichung der landesweiten Lärmkartierung der LUBW, Stufe 3 im Dezember 2018 verpflichtet, ihren kommunalen Lärmaktionsplan zu überprüfen und fortzuschreiben.
Am 16.12.2019 hat der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Lärmaktionsplan der Gemeinde Fronreute zu überprüfen. Die Überprüfung der Lärmaktionsplanung beschränkt sich auf den Bereich der B 32 und nicht auf die im Jahr 2016 zusätzlich kartierten Kreisstraßen.
Der Gemeinderat hat am 08.04.2020 beschlossen, die aktuellen Verkehrszahlen in der Ortsdurchfahrt Staig zu erheben. Die Brückensperrungen im Raum Ravensburg im Frühjahr 2020, der Lock Down aufgrund Corona und die Sommerferien wurden abgewartet. Die Verkehrszählung fand in der Woche von Dienstag, 22.09.2020 bis Montag, 28.09.2020 statt.
Am 16.11.2020 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für die Lärmaktionsplanung nach Stufe 3 gefasst. Diese wurde an die Rapp Trans AG Basel vergeben. Das beauftragte Büro Rapp Trans AG, Freiburg, erstellte zwischenzeitlich einen Entwurf des Lärmaktionsplans, bestehend aus einem Bericht zur Lärmkartierung mit entsprechenden Lärmbelastungskarten sowie einer Wirkungsanalyse und Abwägung der Lärmminderungsmaßnahmen. Der Bericht mit den Wirkungsanalysen und der Abwägung wurde in der Sitzung vorgestellt.
Im Anschluss fand eine Beratung über die Festsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen statt. Der Beschluss erfolgt erst in der Sitzung am 21.03.2022 am11.04.2022. Des Weiteren soll der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.03.2022 die Verwaltung mit der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beauftragen. Das Beteiligungsverfahren sollte mindestens 4 Wochen dauern.
Nach Kenntnisnahme und Wertung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie ggf. einer Anpassung des Planentwurfs kann der Lärmaktionsplan der Gemeinde Fronreute im Gemeinderat beschlossen werden.
Das qualifizierte Verfahren in Stufe 3 beinhaltet auch eine Verkehrserhebung auf der B 32 zur Ermittlung plausibler Verkehrszahlen als Grundlage für die Lärmneuberechnung. Der Lärmaktionsplanung 2016 lagen noch die Verkehrszahlen von 2010 zu Grunde. Jetzt liegen die Verkehrszahlen von 2017 vor. In beiden Teilabschnitten der B 32 ergibt sich ein leichter Anstieg der Verkehrsstärken.
Die Ergebnisse der Verkehrszählung der Modus Consult GmbH auf der B 32 in Staig in der Woche von Dienstag, 22.09.2020 bis Montag, 28.09.2020 sind plausibel. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass sich die vorliegenden Verkehrszahlen aus dem Verkehrsmonitoring 2018 weitgehend bestätigt haben.
Die Rapp Trans AG hat in einer überschlägigen Lärmberechnung die Emissionen anhand der Verkehrszahlen SVZ-2019 und Modus-Consult 2020 verglichen. Die Tageswerte sind vergleichbar, wohingegen die Nachwerte aus der SVZ-2019 um 1 dB(A) höher sind als aus der Untersuchung 2020. Daher hat die Verwaltung die Rapp Trans AG beauftragt, die amtlichen Werte aus der SZV-2019 der Lärmkartierung zu Grunde zu legen. Aus Gründen der Plausibilität wurde davon abgesehen, die Werte der zwei Untersuchungen zu vermischen.
Der Gemeinderat hat am 16.12.2019 beschlossen, dass eine Umsetzung der im ersten Lärmaktionsplan der Gemeinde Fronreute beschlossenen Maßnahmen weiterhin angestrebt wird. Mit der Überprüfung der Lärmaktionsplanung soll weiterhin die Maßnahme „Festsetzung von 30 km/h nachts von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Ortsdurchfahrt der B 32 in Blitzenreute und Staig“ überprüft werden. Die Festsetzung von Tempo 40 soll als Alternative überprüft werden.
Neben den Ergebnissen der landesweiten Kartierung ist der aktuelle Kooperationserlass vom 29. Oktober 2018 zu berücksichtigen. Dieser Kooperationserlass beinhaltet unter anderem eine Absenkung der Grenzwerte für die Umsetzung von Straßenverkehrsmaßnahmen.
Die Werte wurden von vorher 70 dB(A)/60 dB(A) auf 65 dB(A)/55 dB(A) geändert. Deshalb wurde die Zahl der Betroffenheiten nochmals überprüft werden. Bestehen deutliche Betroffenheiten verdichtet sich das Ermesen in der Regel zu einer Pflicht zum Einschreiten.
Die neue Betroffenheitsstatistik weist tagsüber 17 Betroffenheiten mit einem Lärmpegel > 65 dB(A) und 0 Betroffenheiten mit einem Lärmpegel > 70 dB(A) und nachts 44 Betroffenheiten > 55 dB(A) und 1 Betroffenheit mit einem Lärmpegel > 60 dB(A)aus, weshalb die Gemeinde Fronreute ihr Ermessen ausüben muss.
Eingearbeitet wurden in die Überprüfung die umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen in Form der lärmmindernden Straßenbeläge in den Ortsdurchfahrten. Weiter wurden Lärmschutzwände von privaten Grundstückseigentümern errichtet. Dadurch wurde der Lärmpegel um -3 dB(A) bzw. -2 dB(A) gesenkt. Die Anzahl der Betroffenheiten ist dadurch gesunken.

Folgende Maßnahmen wurden untersucht und in der Sitzung von Herrn Wahl erläutert:
- OD Blitzenreute Tempo 30
- OD Blitzenreute Tempo 40
- Südl. OD Blitzenreute Tempo50
- Westl. OD Staig Tempo 70
- OD Staig Tempo 30
- OD Staig Tempo 40

Aus den Untersuchungen ergeben sich für den Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen folgende Beratungspunkte:
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen:

  • Tempo 30 ganztags für B 32 in der Ortsdurchfahrt  Blitzenreute (anstatt 50 km/h)
  • Tempo 50 ganztags für B 32 südlich des Ortsschildes Blitzenreute über ca. 100 m (anstatt 70/100 km/h)
  • Tempo 30 ganztags für B 32 in der Ortsdurchfahrt Staig (anstatt 50 km/h)
  • Tempo 70 beidseitig auf Höhe der Bebauung im Außenbereich (anstatt 100/70 km/h)

Flankierende Maßnahmen

• Digitale Geschwindigkeitsanzeige
• Stationäre Kontrolle zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere im Bereich B 32 Bundesstraße mit Bebauung

 

Erweiterung der Bücherei im Pfarrgarten Blitzenreute
- Beschlussfassung

Die Erweiterung der Bücherei Blitzenreute im Pfarrgarten wurde abgelehnt.
Der Wunsch nach einer Erweiterung der Bücherei in Blitzenreute wurde schon mehrfach vom Büchereiteam der Gemeindeverwaltung und dem Gemeinderat mitgeteilt. Es haben auch schon Beratungen dazu stattgefunden. Eine neue Bücherei zu errichten ist aufgrund der im Raum stehenden Kosten in den nächsten Jahren wegen der finanziellen Lage der Gemeinde Fronreute undenkbar. Auch einem größeren Ausbau im Pfarrgarten stehen die hohen Summen entgegen. Ebenfalls war ein wichtiger Punkt, dass eine Erweiterung im Pfarrgarten unter Umständen einem möglichen Neubau eines Rathauses an der Stelle im Wege stehen könnte.
Gemeindeverwaltung und Gemeinderat haben das Büchereiteam gebeten, auch einen „Umzug“ in die leere Containeranlage bei der Schule zu prüfen. Dies ist geschehen, das Büchereiteam sieht hier aber viel mehr Nachteile als Vorteile. Das Büchereiteam respektiert die Kostensituation der Gemeinde und hat sich deshalb noch einmal Gedanken gemacht und favorisiert nun eine „kleine Lösung“ am Standort im Pfarrgarten.
Die Verwaltung hat eine Erweiterung durchgeprüft. Bei einer „kleinen Erweiterung“ der Bücherei um zwei Container (ca. 5 x 6 Meter) in Richtung Pfarrgarten/B32 belaufen sich auf ca. 23.000 EUR/brutto. Dies scheint für die Gemeindeverwaltung eine vertretbare Summe für den großen Mehrwert. Auch ist hier das große ehrenamtliche Engagement zu bewerten. Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass eine Erweiterung in Richtung DGH und Parkplatz viel höhere Kosten verursacht hätte, da dort auch viele Leitungen tangiert worden wären.
Nach eingehender Diskussion hat sich der Gemeinderat aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde auch gegen eine kleine Erweiterung ausgesprochen.

 

Bewerbungsverfahren für die LEADER-Förderperiode 2023 – 2027
- Beschlussfassung zur Erklärung über die Teilnahme
- Beschlussfassung über die Bereitstellung der Mittel bis zum Abschluss der
  Förderperiode im Jahr 2029

1. Der Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die LEADER-Förderperiode 2023-2027 in der Region Mittleres Oberschwaben wurde zugestimmt.
2. Der Fortführung der Geschäftsstelle in der LEADER-Region „Mittleres Oberschwaben“ wurde zugestimmt und die anteiligen kommunalen Mittel für den Zuschuss der Geschäftsstelle werden für die Jahre 2023 bis 2029 übernommen.
Bei der Sitzung am 16.11.2020 hat der Gemeinderat Fronreute der LEADER Bewerbung unserer Region und der Erstellung und Finanzierung des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) zugestimmt. Einreichfrist für die Bewerbung ist am 22. Juli 2022. Die Auswahl der neuen LEADER-Regionen durch den Bewertungsausschuss erfolgt dann ab September 2022. Ab Anfang 2023 soll dann der Start der neuen LEADER-Förderperiode erfolgen. Die Gemeinde wird im REK voraussichtlich eine Fördersumme für Geschäftsstelle und Projekte i. H. v. rund 5 Mio. € beantragen. Insgesamt haben sich 20 Regionen beworben, unter anderem auch in den Landkreisen Ravensburg, Biberach und Bodenseekreis die LEADER-Region „Württembergisches Allgäu“ und in den Landkreisen Sigmaringen, Biberach und Alb-Donau-Kreis die LEADER-Region „Oberschwaben“.
Wichtige Voraussetzungen für die Förderung der LEADER-Regionen ist die breite Beteiligung von Partnern aller Themenbereiche, die bei LEADER bearbeitet werden. Dazu soll die LEADER-Geschäftsstelle in der Region fortgeführt werden. Der Regionalentwicklungsverein ist voraussichtlich auch Antragsteller für die LEADER-Förderung für das LEADER-Management inkl. Geschäftsstelle und berät in einer Steuerungsgruppe über die jeweilige Förderwürdigkeit der einzelnen LEADER-Projekte. Der Mitgliedsbeitrag der Kommunen besteht solange die LEADER-Förderung läuft, d. h. von 2023 bis 2029 aus einem Zuschuss für die Geschäftsstelle.

Die Geschäftsstelle wird wie folgt finanziert:
60 % Fördermittel des Landes
40 % (kommunaler) Eigenanteil aus der Region

Der kommunale Eigenanteil soll wie folgt aufgeteilt werden:
70% zwischen den Städten und Gemeinden
30% zwischen den Landkreisen Biberach, Ravensburg und Sigmaringen

 

Kanalumlegung Hahnenweide in Staig
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat der Kanalumlegung in der Hahnenweide nach Variante II zugestimmt. Dabei muss aber insbesondere auf funktionierende Drainagen geachtet werden. Außerdem muss die Problematik der Fettablagerung in dem Kanal behoben werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Ingenieurbüro Marschall & Klingenstein mit der Planung, Ausarbeitung und Ausschreibung der dargelegten Variante II zu beauftragen.
Die öffentliche Kanalisation von Staig läuft als Trennsystem u.a. durch die Grundstücke der Hahnenweide 14 + 16 sowie durch das Grundstück des Staiger Ried 17. Auch die öffentliche Wasserleitung läuft durch diese Grundstücke.
Bei der Kanalbefahrung im Zuge der Eigenkontrollverordnung (EKVO) Ende 2021 wurde festgestellt, dass der Schmutzwasserkanal im Bereich der Gebäude Hahnenweide 14 + 16 und weiter Richtung Staiger Ried erhebliche Senkungen und sogar Gegengefälle aufweist. Somit ist der Kanalabschnitt ständig eingestaut, riecht unangenehm und der Querschnitt wird durch Ablagerungen verringert. Die Grundstückseigentümer der Hahnenweide 16 planen noch dieses Frühjahr einen Pool in ihrem Garten zu errichten. Das hat zur Folge, dass Instandhaltungsmaßnahmen am Kanal künftig auf noch engerem Raum in einem gut gepflegten Garten stattfinden müssen.
Bei der Planung des neuen Gehweges entlang der B32 wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 22. April 2013 ein Entwurf vorgelegt, bei dem der Schmutz- und Regenwasserkanal künftig auch im Bereich des Gehweges verlaufen soll. Im Anschluss daran gab es im Juni 2013 ein Baugrundgutachten, das besagt, dass nur mit erheblichem Aufwand im Bereich des Gehweges ein Kanal verlegt werden kann. Schichtenwasser und nicht tragfähiger Untergrund haben die Planung des Kanals in den neuen Gehweg verworfen.
Der bestehende Schmutzwasserkanal wies zwar schon 2013 Senkungen auf, mit halbjährlichen Spülungen konnte aber die Funktion des Kanals aufrechterhalten werden.
Der jetzige Zustand des Schmutzwasserkanals und das Wissen, dass im Garten der Hahnenweide 16 ein Pool errichtet wird, lässt keinen zeitlichen Spielraum zu, sodass schnellstmöglich eine dauerhafte Lösung gefunden werden muss.

Variante I:
Der bestehende Schacht auf dem Grundstück Hahnenweide 16 wird in der Höhe reguliert und ausgehend davon ein neuer Kanal aus dem Grundstück Richtung des Gehweges entlang der B32 verlegt, welcher dann in den bestehenden Kanal vor der Bushaltestelle Richtung Weingarten einleitet. Auf Grund der Tiefe des Kanals und der oben beschriebenen erschwerten Bodenverhältnisse kann man trotz Bodenverbesserungsmaßnahmen nicht zu 100% garantieren, dass der Kanal exakt liegen bleibt. Die Kosten hierfür betragen rund 152.000,00 EUR/brutto.

Variante II:
Im Bereich der Wendeplatte Hahnenweide wird ein Pumpwerk errichtet, welches das Schmutzwasser der Hahnenweide, der Blitzenreuter Steige 13 (Bäckerei) und 15 (Appartementhaus Lamm) sammelt und über einen Polyschlauch entlang des Gehweges zum Schmutzwasserkanal vor der Bushaltestelle pumpt. Vorteil hierbei wäre, dass dann kein Schmutzwasser über private Grundstücke der Gebäude Staiger Ried 17 sowie Hahnenweide 14 + 16 entsorgt werden müsste und die Tiefbauarbeiten auf Grund der höheren Lage des Schlauches einfach umzusetzen wären. Sowohl der Regenwasserkanal als auch die Wasserleitung würden bestehen und an Ort und Stelle bleiben. Die Kosten für diese Variante betragen ca. 96.900,00 EUR/brutto.

Variante III:
Im Bereich der Hahnenweide wird wie in Variante II beschrieben, ein Pumpwerk errichtet, welches jedoch den Polyschlauch zum Abtransport des Schmutzwassers im bestehenden Schmutzwasserkanal zum Schacht im Staiger Ried verläuft. Hierfür wären kaum Tiefbauarbeiten notwendig, jedoch bleibt die Leitung auf privatem Grund. Die Kosten für diese Variante belaufen sich auf ca. 140.000,00 EUR/brutto.

 

Umrüstung auf Digitalfunk bei der Freiwilligen Feuerwehr Fronreute
- Auftragsvergabe

Der Auftrag wird an die Firma Wolfrum, Wangen, vergeben. Vorher soll aber noch geprüft werden, ob eine Kosteneinsparung möglich ist, wenn mehrere Gemeinden die Dienste in Anspruch nehmen und eine Sammelbestellung somit möglich wäre.
Die analogen 4m-Funkgeräte in den Einsatzfahrzeugen und Feuerwehrhäusern in der freiwilligen Feuerwehr Fronreute müssen auf Digitalfunk BOS umgerüstet werden. Der analoge Funk entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Verfügbarkeit und Datenschutz. Der Digitalfunk ist im Gegensatz zur bisher genutzten Analogfunk verschlüsselt. Weiter ergeben sich einsatztaktische Vorteile. In allen Landkreisen erfolgt derzeit die Umrüstung der Feuerwehren von Analogfunk auf Digitalfunk.
Beschafft werden müssen sechs Funkgeräte für die sechs Feuerwehrfahrzeuge, zwei stationäre Geräte für die jeweiligen Feuerwehrhäuser sowie ein tragbares Funkgerät für den Kommandanten als Einsatzleiter. Fachfirmen für die Umrüstung auf Digitalfunk sind die Firma Wolfrum aus Wangen, die Fa. Lohr aus Leutkirch und Meder Commtech GmbH aus Singen. Eingeholt wurden von der Verwaltung Angebote für die Umrüstung von der Firma Wolfrum aus Wangen und der Firma Lohr aus Leutkirch. Die Funkgeräte sind für Fachfirmen gleich, da diese bei den Herstellern direkt bestellt werden. Ein Großteil der Kosten fällt für die Verbauung der Geräte in den Fahrzeugen und Feuerwehrhäusern an.
Für die digitalen Handsprechfunkgeräte gibt es zwei Hersteller, Motorola und Sepura. Die Funktionen der beiden Hersteller sind gleich, allerdings ist die Bedienung unterschiedlich. Der Feuerwehrausschuss hat sich für die Handsprechfunkgeräte des Herstellers Sepura ausgesprochen.
Bei der Beschaffung der Feuerwehrfahrzeuge wurde bereits auf eine Verkabelung für den Digitalfunk geachtet und die Fahrzeuge entsprechend vorbereitet. Allerdings sind diese Kabel nach 10 Jahren zum Teil veraltet, so dass die Funkgeräte in allen sechs Fahrzeugen neu verbaut werden müssen. Gewünscht wird vom Feuerwehrausschuss an den Einsatzfahrzeugen auch eine zweite Sprechstelle im Pumpenstand/Bedienstand.
Für die Beschaffung von Digitalfunkgeräten wurde eine Zuwendung nach der VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen (VwV-Z-Feu) im Februar 2021 beantragt. Mit Bescheid vom 16.06.2021 wurde ein Festbetrag in Höhe von 4.800,00 EUR bewilligt mit einer Verpflichtungsermächtigung zur Auszahlung in den Jahren 2023, 2024 und 2025 mit je 1.600,00 EUR.
Im Haushalt 2022 der Gemeinde Fronreute sind Kosten für die Umrüstung in Höhe von 42.000,00 EUR eingeplant. Zu diesen Kosten kommen noch die Kosten für das tragbare Funkgerät für den Kommandanten. Die finanziellen Mittel werden aus dem Etat für die Feuerwehrbeschaffungen bereitgestellt.
Wenn die digitalen Handfunkgeräte und die stationären Geräte in den Feuerwehrfahrzeugen und Feuerwehrhäusern verbaut sind, werden über die Landkreisverwaltung beim Innenministerium Funkfrequenzen und BOS-Sicherheitskarten beantragt.
Nach dem Einbau der Digitalfunktechnik - einschließlich Funktionsprüfung - können die Digitalfunkgeräte mit Einlegen der BOS - Sicherheitskarten in Betrieb genommen werden. Der Funkverkehr erfolgt auf jeden Fall noch einige Zeit parallel, um die Funktionsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des Digitalfunks zu erproben.

 

Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in den Jagdbeirat
Der Gemeinderat hat die Herren Scherrieb, Kühny und Bärenweiler in den Jagdbeirat Blitzenreute und die Herren Baur, Böse-Bloching und Reichert in den Jagdbeirat Fronhofen gewählt.

Bei der letzten Jagdverpachtung wurde die Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat übertragen.
Die Jagd Fronreute ist nun zum 01.04.2022 um weitere mindestens 6 Jahre zu verpachten. Falls die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wieder auf die Gemeinde übertragen wird, sollen für die neue Periode auch wieder zwei Jagdbeiräte Blitzenreute und Fronhofen eingerichtet werden. Für jeden Jagdbogen sollen neben 3 Jagdgenossen auch 3 Gemeinderäte in den Jagdbeirat gewählt werden. Hinsichtlich der Jagdbeiräte schlägt die Verwaltung vor, dass wie bisher je 3 Gemeinderäte aus Blitzenreute und Fronhofen dem jeweiligen Jagdbeirat angehören. Falls es in einem Ortsteil mehrere Jagdbögen geben sollte, sollen die gewählten auch den möglicherweise zusätzlichen Jagdbeiräten angehören.

 

Vergabeverfahren für die Bauplätze in den Baugebieten Breite I und II in Fronhofen
- Sachstandsbericht
- Vorberatung zu den Vergabekriterien für die Bauplätze
- Vorberatung zur Einteilung der Bauplatzpreiskategorien

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Vergabekriterien aufgrund der Beratung im Gemeinderat weiter auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Im Baugebiet Breite II soll ein Bauplatz nach Höchstgebot vergeben werden. Die restlichen Bauplätze werden in 3 Zonen eingeteilt, welche zu einem unterschiedlichen Preis veräußert werden sollen. Der Bauplatzpreis wird in der Sitzung im März festgelegt, wobei der dort festgelegte Bauplatzpreis für die Zone gleichzeitig das Mindestgebot für den Bauplatz, welcher nach Höchstgebot veräußert wird, darstellt. Die 3 noch freien Bauplätze im Baugebiet Breite I werden ebenfalls zum Höchstgebot veräußert.
Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „Breite II“ ist offiziell zum Abschluss gebracht worden, indem am 14. Dezember in der Gemeinderatssitzung der Satzungsbeschluss gefasst wurde, welcher am 23.12.2021 ortüblich im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan „Breite I“ ist schon seit 08.07.2010 rechtskräftig. Allerdings konnten 3 Bauplätze nicht verkauft werden, da die Flächenverfügbarkeit für die Errichtung eines für eine Wohnbebauung notwendigen Lärmschutzes in Richtung Schulparkplatz nicht vorhanden war, was sich nun geändert hat. Aktuell erfolgt die Ausschreibung der Erschließungsarbeiten für das Baugebiet „Breite II“ und die Angebotseinholung für den vorgenannten Lärmschutz. Als weiterer Schritt wurde nun über die Vermarktung der Bauplätze beraten.
Ziel der Ausweisung des Baugebietes ist es für Fronreute eine stabile Bewohnerstruktur im ländlichen Raum sicherzustellen und eine Abwanderung in die Ballungsräume der Großstädte zu verhindern. Gleichzeitig erleben wir in unserer Region eine Wohnraumknappheit. Vorrangiges Ziel ist es, vor allem für jungen Familien bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und eine Ansiedlung in ihrer Heimatgemeinde oder im Umfeld zu ermöglichen. Gleichzeitig soll es aber auch die Möglichkeit geben, Baugrundstücke unabhängig von Einkommen und sozialen Gesichtspunkten zu erwerben. Daher strebt die Verwaltung die Vermarktung nach 2 Modellen, einem Punktemodell und einem Modell zur Vergabe gegen Höchstgebot an.

1.Punktemodell:
Um dem Anspruch bezahlbaren, angemessenen Wohnraum für weniger begüterter Mitglieder der örtlichen Bevölkerung und vor allem jungen Familien in ihrer Heimatgemeinde zu schaffen gerecht zu werden, wurde eine Vergabe der Bauplätze im sogenannten „Einheimischenmodell“ entwickelt, welches die vergünstigte Veräußerung der Bauplätze (unter Verkehrswert) unter soziale Kriterien mit besonderer Gewichtung des Ortsbezugs der Kaufinteressenten als Bewertungskriterien innehat. Nachdem 2013 der Europäische Gerichtshof (EuGH) die hauptsächliche Berücksichtigung der Ortsansässigkeit als europarechtswidrig eingestuft hat, erfolgte 2017 die Ausarbeitung der sogenannten EU-Kautelen (Leitlinienkompromiss), die einen rechtssicheren Leitfaden zur Vergabepraxis für die Gemeinden darstellt. Des Weiteren gab es maßgebliche Gerichtsurteile zu den Vergabeweisen im Einheimischenmodell. Gleichzeitig wird empfohlen, diesen Leitfaden auch bei einer Vergabe von Bauplätzen nach dem vollen Wert zu Grunde zu legen.
Aus diesem Grund wurde von der Verwaltung das „Punktemodell“ in Anlehnung an das sogenannte „Einheimischenmodell“ ausgearbeitet. Hierzu wurden folgende Vorgaben aus den EU-Kautelen herangezogen. Als soziale Kriterien sind die Bedürftigkeit nach Vermögen und Einkommen sowie nach sonstigen sozialen Kriterien (Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder, Schwerbehinderungen, Pflegebedürftigkeit, Ehrenamtliches Engagement) möglich. Bei den Ortsbezugskriterien hat nach dem Leitlinienkompromiss eine Punktevergabe regelmäßig in Abhängigkeit von der verstrichenen Zeitdauer zu erfolgen. Die höchste zu erreichende Punktzahl ist bei einer Zeitdauer von max. 5 Jahren erreicht. Hierbei ist auch eine „progressive“, d. h. ansteigende Bepunktung bei längeren Wohnzeiten denkbar. Die Gewichtung der ortsbezogenen Kriterien darf dabei max. 50 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl betragen.
Für dieses Punktemodell wird eine 2-Stufige Vergabe vorgeschlagen. Im ersten Schritt bewirbt man sich grundsätzlich auf das Baugebiet. Anschließend werden die Bewerbungen von der Gemeinde geprüft und eine Rangliste erstellt. Im zweiten Schritt dürfen sich die Bewerber, in der Reihenfolge der o. g. Rangliste, einen verfügbaren Platz im Baugebiet auswählen. Für diese Bauplätze wird eine Preisstaffelung entsprechend der Lage/Wertigkeit des Baugrundstückes in drei Zonen vorgeschlagen.

2. Höchstgebot
Da nicht alle Kaufinteressenten die Kriterien der Vergabe im Punktemodell erfüllen bzw. nicht allen Bewerbern ein Bauplatz zugewiesen werden kann, ist es sinnvoll, 3 Bauplätze im Baugebiet „Breite I“ und mindestens einen Bauplatz im Baugebiet „Breite II“ gegen Höchstgebot zu verkaufen. Hierbei bleibt der Bezug zur Gemeinde und die sozialen Kriterien außer Betracht.
Um städtebaulich steuernd eingreifen zu können, scheint es vorteilhaft, sowohl den Bauplatz für Geschosswohnungsbauten als auch die Grundstücke zur Bebauung mit Doppelhaushälften gegen Höchstgebot/bestimmter Kriterien (z. B. Energiebedarf, Tiefgarage/Haustechnik/soziales Konzept) zu veräußern.