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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 22.09.2020

Aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 22.09.2020 wird berichtet und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

Kriminalitätsstatistik Gemeinde Fronreute 2019
- Bericht von Herrn Riether, Leiter Polizeirevier Weingarten und Herrn Beutel, Polizeiposten Altshausen
Der Leiter des Polizeireviers Weingarten, Herr Riether und Herr Beutel vom Polizeiposten Altshausen haben im Gemeinderat die Kriminalstatistik der Gemeinde Fronreute für das Jahr 2019 vorgestellt. Diese Statistik und die niedrigen Einsatzzahlen zeigen, dass die soziale Kontrolle in der Gemeinde Fronreute noch funktioniert und „die Welt noch relativ in Ordnung ist“.

2019 wurden in der Gemeinde Fronreute im Einsatzbereich des Polizeireviers Weingarten und des Polizeipostens Altshausen 356 Einsätze dokumentiert, davon 86 Straftaten, 3 Verkehrsstraftaten, 127 Verkehrsunfälle und 140 Sonstige Einsätze. Von 46 verdächtigen Tätern in der Gemeinde Fronreute wurden 4 Vorkommnisse im Zusammenhang mit den bei uns lebenden Flüchtlingen dokumentiert.

Von den in der Gemeinde Fronreute 86 begangenen Straftaten wurden 53 Delikte aufgeklärt. Im Vergleich zu anderen Gemeinden mit vergleichbarer Struktur und Einwohnerzahl befindet sich die Gemeinde Fronreute auf einem normalen Niveau. Auf dem Gebiet der Gemeinde Fronreute wurden letztes Jahr 127 Unfälle aufgenommen, davon 18 mit Personenschaden.

Von der Altersstruktur der Tatverdächtigen sind die Mehrzahl Erwachsene. Von den 46 Tatverdächtigen sind 36 Deutsche Tatverdächtige, 4 Asylbewerber/Flüchtlinge und 6 Nichtdeutsche Tatverdächtige mit anderem Status.

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

In der Sitzung am 10.08.2020 wurden folgende Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Bebauungspläne „Breite II“, Riedstraße II, Hahnenweide II, Am Fischweiher, Annenberg III“
- Vorstellung der Entwürfe durch das Planungsbüro Sieber
Das Planungsbüro Sieber wurde mit der Erstellung von Planentwürfen für die im Dezember 2019 beschlossenen Baugebiete nach § 13 b Baugesetzbuch beauftragt.
Am 18.02.2020 hat für alle nach § 13 b Baugesetzbuch beschlossenen Baugebiete ein Termin für die frühzeitige Behördenunterrichtung stattgefunden. Die Baugebiete können nach § 13 b Baugesetzbuch geplant werden.

Die städtebaulichen Entwürfe für die fünf geplanten Neubaugebiete wurden im Gemeinderat vorgestellt. Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Verwaltung auf der Grundlage dieser Planentwürfe die Grundstücksverhandlungen mit den Grundstückseigentümern weiterführen soll.
Sollten die Grundstücksverhandlungen erfolgreich sein, erfolgt eine Beratung in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung und es wird die frühzeitige Bürgerbeteiligung vorbereitet.

Verkauf eines Grundstückes im Bereich Schussenstraße, Staig

Der Gemeinderat hat den Antrag eines Grundstückseigentümers auf Kauf eines Grundstücksteil angrenzend an sein Grundstück nach der Vorberatung in der Sitzung vom 10.08.2020 abschließend beraten und die Verhandlungsbasis für den Grundstückspreis beschlossen. Die Verwaltung wurde mit den weiteren Verhandlungen beauftragt.

Hinweis: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen, und es wird für die Betroffenen noch eine Info-Veranstaltung geben.

Baugesuche

a) Flst. 1051/13, Wolfsbühler Eschle 4, 88273 Fronreute-Fronhofen
    Erweiterung des bestehenden Wohnhauses
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.
Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich der Traufhöhe wurde zugestimmt.

Das bestehende Wohnhaus soll auf der Westseite durch einen Anbau im Erdgeschoss und Obergeschoss erweitert werden. Durch die Erweiterung soll ein dringend benötigtes Kinderzimmer im Erdgeschoss und ein Arbeitszimmer im Obergeschoss entstehen.
Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Riedstraße“.

Bei dem eingereichten Antrag wird die Traufhöhe um 43 Zentimeter überschritten.
Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Ähnliche Befreiungen wurden in diesem Baugebiet schon erteilt.

b) Flst. 220/1 und 220, Einöd 2, 88283 Fronreute-Fronhofen
    Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle als Ersatzbau

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle als Ersatzbau. Hierzu soll der bestehende Stall mit einer Grundfläche von circa 280 Quadratmetern abgerissen werden. An gleicher Stelle soll dann die neue Maschinenhalle mit einer Grundfläche von circa 400 Quadratmetern entstehen.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung. Das Vorhaben ist privilegiert. Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

c) Flst. 247, Wielatsried 3, 88273 Fronreute-Fronhofen
Neubau einer Liegehalle, einer Güllegrube und eines Fahrsilos
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant den Neubau einer Liegehalle für 52 weitere Tiere auf einer Fläche von 355 Quadratmetern. Außerdem soll noch eine Güllegrube und ein Fahrsilo entstehen.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung. Das Vorhaben ist privilegiert. Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

d) Flst. 481, Schwommengasse 10, 88273 Fronreute-Blitzenreute
    Vergrößerung der vorhandenen Garage

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant die Vergrößerung der bestehenden Garage um circa 51 Quadratmeter.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung sind auf der Ostseite nicht eingehalten. Um das Bauvorhaben wie geplant zu realisieren ist eine Baulast auf dieser Seite notwendig. Diese wird im Verfahren vom Landratsamt Ravensburg angefordert.

e) Flst. 1012/2, Oberer Kirchberg 3, 88273 Fronreute-Fronhofen
    Errichtung von Garage und Carport

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes bezüglich der Überschreitung der Baugrenze sowie der Errichtung von Garagen außerhalb des Baukörpers wurde zugestimmt.

Geplant ist die Errichtung einer Garage auf der Ostseite des bestehenden Gebäudes. Diese soll eine Fläche von 50,65 Quadratmetern haben und mit einer Höhe von 3,85 Metern ausgeführt werden. Auf dieser Garage soll eine Dachterrasse entstehen. Auf der Nordseite des bestehenden Gebäudes soll ein Carport mit Flachdach errichtet werden. Diese soll eine Fläche von 45 Quadratmetern einnehmen. Die Höhe diese Carports ist mit 2,55 Metern geplant.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Kirchberg I“.
Bei dem eingereichten Antrag wird die Baugrenze im Norden und im Osten auf einer Fläche von insgesamt 78 Quadratmetern überschritten. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan fest, dass Garagen dem Baukörper einzufügen sind. Die geplanten Garagen entsprechen somit nicht dieser Festsetzung, da sie außerhalb des Baukörpers errichtet werden sollen. Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

f) Flst. 224, Hauptstraße 56, 88273 Fronreute-Blitzenreute
   Ausbau des Daches über der Garage zur Wohnung und Aufbau einer
   Dachgaube

Dem Bauvorhaben wurde nicht zugestimmt.

Der Bauherr plant die Umnutzung des Dachgeschosses der bestehenden Garage zu einer Wohnung und den Aufbau einer Dachgaube.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 zur Anwendung.
Nach Rücksprache mit den Landwirtschaftsamt ist das geplante Vorhaben nicht privilegiert. Eine Umnutzung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB kommt hier nicht zum Tragen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Aus diesem Grund kann das Bauvorhaben nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden. Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. In diesem Fall liegt die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs vor, da das Bauvorhaben die Verfestigung und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Somit ist das Einvernehmen zu versagen.

g) Flst. 1454, Ergetsweiler 10, 88273 Fronreute-Fronhofen
    Einbau von Dachgauben und Ausbau des Dachgeschosses mit 2 Wohnungen

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Die Bauherrin plant den Einbau von drei Dachgauben auf dem bestehenden Wohnhaus und die Errichtung von zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

h) Flst. 532/9, Ruprechtsbruck 3/1, 88273 Fronreute-Fronhofen
    Einbau von Wohnungen in ein vorhandenes landwirtschaftliches Gebäude

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant den Einbau von insgesamt sieben Wohneinheiten im ehemaligen Kälberstall.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

i) Flst. 767, Feldmoos 7/1, 88273 Fronreute-Fronhofen
   Teilabbruch Bestand und Neubau Wohnhaus

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Geplant ist der Abbruch des Obergeschosses der bestehenden Scheune und der Neubau eines Wohnhauses. Hier soll eine Wohneinheit entstehen.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Feldmoos“ und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung auf der Nord- und Südseite sind nicht eingehalten. Um das geplante Vorhaben realisieren zu können ist daher eine Baulast notwendig, die im Verfahren vom Landrastamt Ravensburg eingefordert wird.

Erteilung gemeindliches Einvernehmen nach § 84 Abs. 2 Satz 3 Wassergesetz in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz:
Flst.Nr. 923, Talstraße 8/1, 88273 Fronreute-Staig
Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgittermast

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant die Errichtung der oben genannten baulichen Anlagen innerhalb eines Überschwemmungsbereiches HQ 100.

In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Soll ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet umgesetzt werden, so sind zwei Genehmigungen erforderlich. Eine Baugenehmigung nach § 58 Landesbauordnung (hierfür wurde das gemeindliche Einvernehmen in der Gemeinderatssitzung am 23.09.2019 bereits erteilt) und eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz. Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Diese Ausnahmegenehmigung zum Bauvorhaben kann erteilt werden wenn:

  • Die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtig wird und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeit- und funktionsgleich ausgeglichen wird.
  • Der Wasserstand und der Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändert werden.
  • Der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtig wird.
  • Das Bauvorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Das Bauvorhaben verändert die Oberfläche auf einer Gesamtfläche von circa sieben Quadratmetern. Die Einstauhöhe im Bereich der geplanten Anlage ist bei HQ 100 ist mit null Zentimetern angegeben. Die abschließende hydraulische Beurteilung fällt daher wie folgt aus:

Das geplante Bauvorhabenwird die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Der Wasserstand und der Hochwasserabfluss werden nicht nachteilig verändert.

Erlass einer Polizeiverordnung
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat dem Erlass der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) zum 03.10.2020 zugestimmt.

Die Gemeinde Fronreute kann als allgemeine Polizeibehörde (Ortspolizeibehörde) gemäß § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben polizeiliche Gebote und Verbote erlassen (Polizeiverordnung).

In der Gemeinde Fronreute soll nun erstmalig eine solche Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) erlassen werden. Diese orientiert sich am Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg aus dem Jahr 2011. Durch den Erlass einer Polizeiverordnung, werden der Gemeinde als Ortspolizeibehörde Möglichkeiten zur Sanktionierung von Fehlverhalten geboten. Dadurch ist es möglich kleinere Vergehen, die keine Straftat darstellen, einzudämmen und so für ein besseres Miteinander zu sorgen. Außerdem dient eine polizeiliche Verordnung immer dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 hat der Gemeinderat den Entwurf der Polizeiverordnung zur Kenntnis genommen.
Die vom Gemeinderat gewünschten Änderungen und Kürzungen wurden ebenfalls in der Sitzung am 21.07.2020 vorgestellt. Weitere Änderungen wurden seither nicht mehr vorgenommen.

Kauf von Ökopunkten im Bereich Meßhausen
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat dem Erwerb der angebotenen insgesamt 50.000 Ökopunkte vom Maßnahmenträger in Höhe von bis zu 20.750,00 EUR für die Jahre 2020 und 2021 zugestimmt. Der Gemeindeverwaltung wurde vom Gemeinderat ein Spielraum zum Erwerb von mehr Ökopunkten bis zu einer Höhe von 44.000,00 EUR eingeräumt.

Auf dem Flurstück 46/2, Meßhausen, möchte ein Grundstücksbesitzer in Zusammenarbeit mit dem Pächter aus Preußenhäusle ein Ökopunkteprojekt umsetzen. Die Gespräche mit dem Landratsamt und die Prüfung der Maßnahme war erfolgreich. Das Projekt ist bereits genehmigt. Insgesamt sollen mit der Maßnahme ca. 150.000 Ökopunkte umgesetzt werden.

Um die Kosten der Planung und Genehmigung umzusetzen ist von den Eigentümern angedacht, einen ersten Teil der Ökopunkte zu verkaufen. Im Jahr 2020 sollen Ökopunkte in einer Werthöhe von rund 22.000,00 EUR und im Jahr 2021 ebenfalls in einer Werthöhe von rund 22.000,00 EUR verkauft werden. Als erster Ansprechpartner wurde die Gemeinde Fronreute angefragt.

Bereits in der Juni-Sitzung wurde über den Kauf von Ökopunkten aus dieser Maßnahme nichtöffentlich beraten. Dem Kauf von Ökopunkten zum marktüblichen Preis wurde grundsätzlich zugestimmt. Mit diesem Beschluss wurden konkrete Verhandlungen aufgenommen. In den Verhandlungen wurde ein Preis von 0,83 Euro (brutto) für insgesamt 50.000 Ökopunkte und damit insgesamt 41.500,00 EUR (brutto) festgelegt.

Diese Punkte sollten gekauft werden. In den Bauleitplanungsverfahren in den nächsten Jahren kann die Gemeinde Fronreute vorweisen, ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf der eigenen Gemarkung geschaffen und gefördert zu haben. Diese Punkte könnten auch bei den § 13b BauGB-Flächen freiwillig angesetzt werden. Bei Wohngebieten außerhalb des § 13b BauGB und allen neuen Gewerbe- oder Sondergebieten müssen Ökopunkte eingesetzt werden oder der Ausgleich vor Ort geschaffen werden. Im Moment werden Ökopunkte auf dem Markt zwischen 0,68 - 0,70 EUR (netto) gehandelt. In Brutto umgerechnet würde dies einen Preis von 0,7888 EUR - 0,81 EUR bedeuten. Da ursprünglich aber zu Zeiten von 19 % Mehrwertsteuer mit dem Maßnahmenträger verhandelt wurde, würde dies eine Preisspanne von 0,8092 EUR - 0,833 EUR bedeuten. Der Preis von 0,83 EUR (brutto) ist daher marktüblich.

Der Stand des Ökopunktekontos der Gemeinde Fronreute beträgt nach der Abbuchung der Punkte für das Gewerbegebiet Brühl 97.391 Punkte.

Festlegung der Preise für die Apfelsaftaktion ab 2020
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat der Weiterführung der Apfelsaftaktion und der Veräußerung des Apfelsafts zu folgenden Preisen zugestimmt:

  • Der Laden, Geflügelhof Kuzaj, BAG:                                                 6,00 €
  • Wohnpark, Verwaltung, KiGa, DGH, LJH, Bürgerhaus                    7,20 €
  • Private                                                                                                    9,90 €

Seit dem Jahr 1994 führt die Gemeinde Fronreute eine Apfelsaftaktion durch. Hierbei wird aus Äpfeln von Fronreuter Streuobstwiesen Apfelsaft durch den Schlenkerhof gepresst und abgefüllt. Die Apfelsaftbestellungen werden im Anschluss an die Abfüllung im Herbst an die Bürgerinnen und Bürger geliefert. Darüber hinaus konnte der Apfelsaft in Blitzenreute bei Frau Kappler-Schick und dem Geflügelhof Kuzaj sowie in Fronhofen in der BAG erworben werden.

Ab dem Jahr 2020 soll der Apfelsaft bei der Fruchtsaftkelterei Stiefel in Hübscher gepresst werden. Grund für den Wechsel ist die Absage des Schlenkerhofs. Der Preis liegt knapp unter dem für letztes Jahr bei Schlenkerhof kalkulierten Preis. Trotzdem kommen Mehrkosten auf die Gemeinde zu, weil die Kelterei Stiefel einmalig Erstbeschaffungskosten je Kiste inklusive Flaschen i. H. v. 0,40 EUR/6er-Kiste in Rechnung stellen wird (insgesamt ca. 800 EUR).

Die Zusammenkunft fand am 25.08.2020 statt. Hierbei wurde die gesamte Thematik diskutiert, insbesondere der voraussichtliche Ertrag an Äpfeln und ob den Landwirten weiterhin ein höherer Preis für ihre Äpfel bezahlt werden soll. Bis zuletzt wurde von der Verwaltung 25,00 EUR pro 100 kg bezahlt. Allgemein wurde angeregt, den Verkaufspreis zu erhöhen, da der Apfelsaft sehr günstig sei.

Auf Basis der Änderung und Anregungen wurde der Apfelsaftpreis neu kalkuliert. Aufwendungen fallen bei einer Liefermenge von geplant 18.000 kg i. H. v. rund 16.200,00 EUR an. Hierbei wurde der bisherige Lieferpreis von 25,00 Euro pro 100 kg Äpfel an die Obstlieferanten einkalkuliert. Der Aufwand der Verwaltung wurde außen vorgelassen und nur tatsächlich zu zahlenden Rechnungen einbezogen. Bei der Kalkulation wurde unterstellt, dass der Absatz in gleichem Verhältnis zwischen Gewerblichen und Privaten wie 2018 verlaufen wird. Außerdem möchte die Gemeinde die Aktion attraktiv halten. Dies geht nur durch einen deutlich höheren Preis an die Obstlieferanten. Daher möchte die Verwaltung an dem Preis von 25,00 EUR pro 100 kg festhalten und eine Tendenz nach oben für die zukünftigen Jahre nicht ausschließen.

Zu beachten ist, dass den Gewerblichen der Verkaufspreis bisher vorgegeben wird. Dieser entspricht derselben Höhe, wie auch Privatpersonen den Apfelsaft bei uns direkt erhalten (bisher 8,40 EUR pro Kiste). Um einen Gewinn zu generieren, wurde den Gewerblichen ein günstigerer Preis in Rechnung gestellt (bisher 5,10 EUR pro Kiste).
Die Abnahme durch die Gewerbetreibenden wurde uns zugesichert. Die tatsächlichen Kosten sollten zu 100 % gedeckt werden.

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuweisungen an die Gemeinde Fronreute
- Bestätigung der Annahme gem. § 78 Abs. 4 GemO

Bei der Gemeinde Fronreute wurden Arbeitsleistungen in Höhe von 980,00 EUR und 665,00 EUR für die Renovierung der Waldhütte im Gemeindewald erbracht. Der Gemeinderat hat die Annahme der Arbeitsleistung nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung bes