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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Technischen Ausschusses und des Gemeinderates vom 16. November 2020

Aus der Sitzung des Gemeinderates Fronreute vom 16.11.2020 wird berichtet und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

a) Baugesuche

1. Flst.997/4, Talstraße 18, 88273 Fronreute-Staig - Ausbau des Dachgeschosses
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Im bestehenden Wohnhaus soll das Dachgeschoss ausgebaut werden. Hierzu soll auf der Ostseite ein Teil der bestehenden Gaube abgerissen werden und durch eine größere Gaube ersetzt werden. Auf der Westseite soll eine neue Gaube entstehen. Die beiden Gauben sind jeweils 6 Meter lang und sollen mit einer Dachneigung von 17 Grad ausgeführt werden.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Siedlung Staig“. In diesem Bebauungsplan ist nur die Baulinie geregelt. Ansonsten muss das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich gemäß § 34 BauGB betrachtet werden. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

2. Flst. 51/1, Meßhausen, 88273 Fronreute-Blitzenreute - Neubau Wohnhaus mit Garage
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Der Gemeinderat empfiehlt dem Bauherrn, das geplante Betriebsleiterwohnhaus in Richtung des bestehenden Stalls zu rücken.

Der Bauherr möchte mit der Bauvoranfrage abklären, ob an der im Lageplan dargestellten Stelle ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus mit zwei Vollgeschossen und Garage bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung. Das Vorhaben ist privilegiert. Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

Da das geplante Vorhaben im Überschwemmungsgebiet liegt (HQ50, HQ 100; HQ Extrem), soll auf die schon genehmigte Rübenwaschplatte verzichtet werden und somit soll sich hier keine Verschlechterung in einem Überflutungsfall ergeben. Die Gemeinde muss dazu noch separat über eine Befreiung gemäß § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz entscheiden.

3. Flst. 717, Feldmoos, 88273 Fronreute-Fronhofen - Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses
Das Bauvorhaben wurde versagt.

Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob an der im Lageplan eingezeichneten Stelle ein Betriebsleiterwohnhaus für den Hofnachfolger errichtet werden kann.

Das Flurstück liegt im Außenbereich. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Anwendung. Die Voraussetzung für eine Privilegierung gemäß dem vorgenannten Paragraphen wären erfüllt, wenn die Hofübergabe konkret ist und der landwirtschaftliche Betrieb vom neunen Betriebsleiter im Haupterwerb bewirtschaftet wird. Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Das gemeindliche Einvernehmen muss daher versagt werden.

Erklärung:
Für den landwirtschaftlichen Betrieb bestehet schon ein Betriebsleiterwohnhaus. Da bei der vorliegenden Betriebsgröße zwei Betriebsleiterwohnhäuser nicht notwendig sind, soll entweder das neue, oder das bestehende Wohnhaus ein Altenteiler Wohnhaus werden. Dies kann natürlich erst dann geschehen, sobald die o.g. Voraussetzung erfüllt ist.

4. Flst. 770/1, Feldmoos, 88273 Fronreute-Fronhofen - Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes und Errichtung von drei Ferienhäusern
Dem Bauvorhaben wurde nicht zugestimmt. Das Bauvorhaben fügt sich nach Meinung des Technischen Ausschusses nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Die Bauherren planen den Abriss des bestehenden Wirtschaftsgebäudes und den Neubau von drei Ferienhäusern. Die Ferienhäuser sollen in Eingeschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet werden. Die Grundfläche je Gebäude, inklusive Terrasse, beträgt circa 54 Quadratmeter. Die Firsthöhe der Häuser soll 3,92 Meter betragen.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Feldmoos“ und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Voraussetzung in § 34 BauGB ist, dass sich das Bauvorhaben nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Anforderungen sind hier nicht gegeben.

5. Flst.226/2 und 226, Einöd 1-1, 88273 Fronreute-Fronhofen - Nachtragsbaugesuch – Neubau eines Swimmingpools
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr hat ohne notwendige Baugenehmigung einen Swimmingpool angelegt. Der Pool hat eine Gesamtlänge von 11,2 Meter und eine Breite von 3,98 Meter. Das Wasser bleibt ganzjährig im Pool. Das Spülwasser des Sandfilters wird in einem separaten Tank gesammelt und mittels „Rollendem Kanal“ in der kommunalen Kläranlage entsorgt.

Das Flurstück liegt im Außenbereich, es ist nicht privilegiert. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 2 BauGB zur Anwendung. Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Aus Sicht der Verwaltung ist ein öffentlicher Belang in diesem Fall nicht beeinträchtigt. Hier sind vor allem die Lage und die Größe des Pools zu betrachten. Dieser liegt nur circa 4 Meter vom Haus entfernt, also eigentlich im Hausumgriffsbereich und nimmt eine geringe Grundfläche von 44 Quadratmetern ein.

6. Flst. 808/2, Reutestraße 34, 88273 Fronreute-Fronhofen - Bau von 2 Pferdeaußenboxen
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Geplant ist der Neubau von zwei Pferdeaußenboxen auf einer Fläche von 27 Quadratmetern. Die Höhe der Boxen soll 2,70 Meter betragen. Diese Boxen sind notwendig, da der Bauherr seine Zuchtstuten, Absetzer und Jungpferde zukünftig den ganzen Sommer auf der Weide lassen will (Offenstallhaltung).

Das Flurstück liegt im Außenbereich und ist nicht privilegiert. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 2 BauGB zur Anwendung. Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Bauherr hat den Bedarf für diese Pferdeboxen glaubhaft und nachvollziehbar nachgewiesen. Somit sind diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

Fällung von Bäumen im Gemeindegebiet aufgrund Verkehrssicherungspflicht und Neupflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet - Beschlussfassung
Der Technische Ausschuss hat dem Fällen von Bäumen aus Verkehrssicherungsgründen zugestimmt. Im Gegenzug werden mehrere Neupflanzungen im Gemeindegebiet vorgenommen.

Im Gemeindegebiet müssen aus Verkehrssicherungsgründen verschiedene Bäume gefällt werden, so u.a .zwei Eschen in Ruprechtsbruck, ein Baum am Parkplatz am Dorfgemeinschaftshaus Blitzenreute und drei Eschen auf der Liegewiese am Bibersee. Im Gegenzug werden aber Neupflanzungen auf der Liegewiese am Bibersee und am Dorfgemeinschaftshaus und anderen Stellen durchgeführt.

Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes im Jahr 2021
- Informationen von Seiten des Forstamtes
- Zustimmung zum Betriebsplan

Herr Christoph Schaaf vom Forstamt des Landratsamtes Ravensburg informierte im Gemeinderat über die Verwaltungsreform der Forstverwaltung zum 1.1.2020. Herr Schaaf ist der zuständige Förster für den Privatwald und den Kommunalwald für einige Gemeinden im Landkreis Ravensburg, u. a. für die Gemeinde Fronreute. Interessante Informationen bekam der Gemeinderat über das Eschentriebsterben.

Für den kommunalen Wald der Gemeinde Fronreute wurde der Betriebsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 beschlossen. Schwerpunkt ist der Einschlag von Eschen mit 20 Festmeter Stammholz und 50 Festmeter Brennholz. Das Wirtschaftsjahr schließt mit einem positiven Betriebsergebnis von 1996 € ab.

Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Verkauf eines Teils des Flst. Nr. 1032, Schussenstraße
- Sachstandsbericht
- weitere Vorgehensweise

Nach der erneuten Beratung in der Sitzung vom 22.09.2020 wurden nochmals Gespräche mit allen beteiligten Personen geführt. Auf dieser Fläche soll eine geeignete Ausweichstelle geschaffen werden.

Der Gemeinderat hat die weitere Vorgehensweise beraten und die Ausarbeitung einer gut funktionierenden Ausweichstelle beschlossen.

Überprüfung der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Fronreute nach Stufe 3
- Bekanntgabe der durch die Gemeinde durchgeführte Verkehrszählung an der B 32 in Staig
- Aufstellungsbeschluss nach §§ 47 d, 47 e BImschG
- Beauftragung der Rapp Trans AG

Der Aufstellung der Überprüfung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Fronreute nach Stufe 3 § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde zugestimmt.
Für die Untersuchungen zur Lärmaktionsplanung Stufe 3 wurde die Rapp Trans AG Basel beauftragt.

Am 14.11.2016 hat der Gemeinderat den kommunalen Lärmaktionsplan mit verschiedenen Lärmminderungsmaßnahmen beschlossen. Die Gemeinde Fronreute ist nach Veröffentlichung der landesweiten Lärmkartierung der LUBW, Stufe 3 im Dezember 2018 verpflichtet, ihren kommunalen Lärmaktionsplan zu überprüfen und fortzuschreiben.

Am 16.12.2019 hat der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Lärmaktionsplan der Gemeinde Fronreute zu überprüfen. Die Überprüfung der Lärmaktionsplanung beschränkt sich auf den Bereich der B 32 und nicht auf die im Jahr 2016 zusätzlich kartierten Kreisstraßen. Der Gemeinderat hat am 16.12.2019 beschlossen, dass eine Umsetzung der im ersten Lärmaktionsplan der Gemeinde Fronreute beschlossenen Maßnahmen weiterhin angestrebt wird. Mit der Überprüfung der Lärmaktionsplanung soll weiterhin die Maßnahme „Festsetzung von 30 km/h nachts von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Ortsdurchfahrt der B 32 in Blitzenreute und Staig“ überprüft werden. Die Festsetzung von Tempo 40 soll als Alternative überprüft werden.

Neben den Ergebnissen der landesweiten Kartierung ist der aktuelle Kooperationserlass vom 29. Oktober 2018 zu berücksichtigen. Dieser Kooperationserlass beinhaltet unter anderem eine Absenkung der Grenzwerte für Straßenverkehrsmaßnahmen. Die Werte wurden von vorher 70 dB(A)/60 dB(A) auf 65 dB(A)/55 dB(A) geändert. Deshalb muss die Zahl der Betroffenheiten nochmals überprüft werden. Die aktuelle Betroffenheitsstatistik der LUBW weist für die Gemeinde Fronreute 33 Betroffenheiten mit einem Lärmpegel > 65 dB(A) ganztags und 52 Betroffenheiten > 55 dB(A) nachts aus, weshalb die Gemeinde Fronreute tätig werden muss.

Eingearbeitet wurden in die Überprüfung die umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen in Form der lärmmindernden Straßenbeläge in den Ortsdurchfahrten. Weiter wurden Lärmschutzwände von privaten Grundstückseigentümern errichtet. Dadurch wurde der Lärmpegel um -3 dB(A) bzw. -2 dB(A) gesenkt. Die Anzahl der Betroffenheiten ist dadurch gesunken.

Dieses qualifizierte Verfahren in Stufe 3 beinhaltet auch eine Verkehrserhebung auf der B 32 zur Ermittlung plausibler Verkehrszahlen als Grundlage für die Lärmneuberechnung. Die Verkehrsstärken haben sich verändert. Der Lärmaktionsplanung 2016 lagen noch die Verkehrszahlen von 2010 zu Grunde. Jetzt liegen die Verkehrszahlen von 2017 vor. In beiden Teilabschnitten der B 32 ergibt sich ein leichter Anstieg der Verkehrsstärken.

Der Gemeinderat hat am 08.04.2020 beschlossen, die aktuellen Verkehrszahlen in der Ortsdurchfahrt Staig zu erheben. Die Dauer der Verkehrszählung soll eine Woche betragen. Die Brückensperrungen im Raum Ravensburg im Frühjahr 2020, der Lock Down aufgrund Corona und die Sommerferien wurden abgewartet.

Für die Verkehrszählung wurde Modus Consult GmbH beauftragt. Die Ergebnisse der Verkehrszählung auf der B 32 in Staig in der Woche von Dienstag, 22.09. 2020 bis Montag, 28.09.2020 sind plausibel. Die Ergebnisse sind auf der Homepage unter Rathaus & Service, Lärmaktionsplanung, zu finden.

Die EU verlangt von der Gemeinde die Fortschreibung der Lärmaktionspläne bis im Mai 2020. Die Gemeindeverwaltung hat bei der EU die Fristverlängerung beantragt, mit der Begründung, dass zunächst aktuelle Verkehrszahlen erhoben werden. Diese liegen nun vor, so dass der Aufstellungsbeschluss gefasst werden kann.

Mit dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanung Stufe 3 startet das Verfahren. Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung ist von einer Gesamtbearbeitungszeit von circa 15 bis 18 Monaten auszugehen.

Breitbandausbau in der Gemeinde Fronreute
- Sachstandsbericht
- Beauftragung eines Ingenieurbüros

Der Gemeinderat hat den Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg beauftragt, die Ausschreibung der Ingenieursleistungen für den Ausbau der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet durchzuführen. I

In der Sitzung am 21.07.2020 hat der Gemeinderat beschlossen, das vorgestellte Ausbaukonzept des Zweckverbands Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg) in den weißen Flecken (unter 30 Mbit) mit Hilfe von Bundes- und Landesfördermitteln umzusetzen; der ZV wurde mit der Beantragung der Fördermittel beauftragt. Zwischenzeitlich liegen die vorläufigen Förderbescheide des Bundes vor. Für das Gewerbegebiet Baienbach erhält die Gemeinde 175.731.00,00 EUR und für den Vollausbau in den weißen Flecken 3.045.279,00 EUR.

Die Bescheide über die Kofinanzierung des Landes (40% der Gesamtkosten) stehen noch aus. Um den Ausbau zeitnah angehen zu können, müssen die Ingenieurleistungen ausgeschrieben werden. Dies birgt ein gewisses Risiko für die Gemeinde, da im Falle eines Ausbleibens der Kofinanzierung des Landes, der Auftrag an das Ingenieurbüro zurückgezogen werden muss und die Gemeinde möglicherweise einen entgangenen Gewinn bzw. die damit einhergehenden Kosten zu erstatten hat. Dieses Risiko trifft auch andere Verbandsgemeinden. Das Risiko der Gemeinde für ein Ausbleiben des Kofinanzierungsbescheids schätzt der Zweckverband unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Innenministeriums als gering ein. Es ist für die Verwaltung aber dringend geboten die Maßnahme nun zu planen, um baldmöglichst auch mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Änderung des Bebauungsplanes "Dornacher Ried" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
- Vorstellung des Entwurfs mit Stand vom 05.10.2020 
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Dornacher Ried" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.10.2020 gebilligt.
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind durchzuführen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat in der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dornacher Ried" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen.

Erfordernis und Ziele der Planung:
- Änderung der Festsetzung zu Nebenanlagen und sonstigen baulichen Anlagen, um bestimmte notwendige oberirdische bauliche Anlagen auch im Bereich zwischen Baugrenze und Verkehrsfläche zuzulassen.
- Berücksichtigung bestehender Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen.
- Vermeidung oder Minimierung von Nutzungskonflikten.

Somit sind Überschreitungen der Baugrenze ausschließlich mit folgenden Hauptanlagen zulässig:

Treppenanlagen und barrierefreie Zugänge sowie dazugehörige freitragende Eingangsüberdachungen, die dem direkten Zutritt zum Hauptgebäude dienen sowie unterirdische Überschreitungen bis max. 1,5 m, sofern diese zur Errichtung einer Tiefgarage dienen.

Zudem sind nun ausschließlich folgende Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen in einem Bereich von 2,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (befestigte, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn bzw. Fuß-Radweg) zulässig:

- Zufahrtsrampen zu den Tiefgaragen, sofern sie werde die Geländesituation, den Wasserhaushalt des Bodens noch nachbarliche Belange beeinträchtigen.

- Stützkonstruktionen und -mauern für notwendige Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 0,6 m über der Höhe des Fahrbahnrandes. Für die Ermittlung des Bezugspunktes ist die Straßenhöhe (befestigter Fahrbahn- bzw. Fuß- und Radwegrand) in der kürzesten Entfernung (der Schnittpunkt durch eine lineare Verbindungslinie/Verlängerung zwischen Stützkonstruktion und befestigtem Fahrbahn- bzw. Fuß- und Radweg) maßgebend.

5. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn"
- Abwägungsbeschluss zur Fassung vom 14.04.2020
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Fassung vom 07.10.2020 
- Vorschlag an die Verbandsversammlung

Der Gemeinderat Fronreute hat den Abwägungs- und Beschlussvorschlag zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeindeverwaltungsverband Fronreute-Wolpertswende im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn“ in Fronreute-Fronhofen zur Fassung vom 14.04.2020 zur Kenntnis genommen.

Es wurde der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Fronreute-Wolpertswende empfohlen:
1. Sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 14.04.2020 zu eigen zu machen und
2. Die geänderte Entwurfsfassung zur 5. Änderung des Flächennutzungs-Planes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn“ in der Fassung vom 07.10.2020 zu billigen und diese erneut öffentlich auszulege (Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) sowie die Stellungnahem der Behörden und Träger öffentlicher Belange einzuholen (Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch).

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.06.2020 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 14.04.2020 bis zum 14.08.2020 aufgefordert.

Die öffentliche Auslegung fand vom 13.07.2020 bis 14.08.2020 mit der Entwurfsfassung vom 14.04.2020 statt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Aufgrund der Abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange musste die 5.Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn“ überarbeitet werden. Aus diesem Grund ist eine erneute Auslegung mit der Fassung vom 07.10.2020 notwendig.

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Fronhofen-Möllenbronn“ sowie Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kieswerk Fronhofen“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
- Vorstellung des Entwurfes mit Stand vom 21.09.2020

- Billigungs- Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs 2 Baugesetzbuch
Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn" sowie Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Kieswerk Fronhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.09.2020 gebilligt.
Mit diesem Entwurf sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat in der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Fronhofen-Möllenbronn“ sowieTeilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kieswerk Fronhofen“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen.

Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung eines Gewerbegebietes für die ortsansässigen Betriebe und für weitere Betriebe zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
- Berücksichtigung bestehender betrieblicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen
- Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung

Durchführung der Eigenkontrollverordnung Kanalisation - Beauftragung eines Planungsbüros
Der Gemeinderat hat der Beauftragung des Planungsbüros Marschall & Klingenstein Ingenieure GmbH zugestimmt.

Im Gemeindegebiet Fronreute muss aufgrund der Eigenkontrollverordnung eine Kamerabefahrung der Kanäle durchgeführt werden. Der Gemeinderat hat entschieden, im ersten Schritt die Ortsteile Blitzenreute und Staig zu befahren. Neben den Kamerabefahrungen der Abwasserkanäle werden diese auch vermessen, um das digitale Kanalkataster fortzuführen. Für diese Ingenieursleistungen hat der Gemeinderat das Ingenieurbüro Marschall & Klingenstein aus Tettnang beauftragt.

Nach dieser Befahrung erfolgt die Zustandsbewertung und dann die Festlegung der Sanierungsmaßnahmen.

Erstellung einer Konzeption für die Entlastung des Regenüberlaufbeckens 123 in Blitzenreute - Beauftragung eines Planungsbüros
Der Gemeinderat hat das Planungsbüros Jedele und Partner GmbH mit der Erstellung einer Konzeption für die Entlastung des Regenüberlaufbeckens in Blitzenreute beauftragt.

Die wasserrechtliche Erlaubnis der beiden Regenüberlaufbecken in Staig und Blitzenreute läuft Ende des Jahres 2021 aus. Im Zuge der Neugenehmigung macht vor allem das Regenüberlaufbecken Blitzenreute hinsichtlich des Auslaufs in den Gehrenbach Probleme. Hier muss mehr Rückhalt geschaffen werden, um die hydraulischen Stöße in den Gehrenbach zu reduzieren. Für die Entlastung des Regenüberlaufbecken ist eine Konzeption notwendig, in welcher verschiedenen Varianten untersucht werden

Interessensbekundungsverfahren zur Neubewerbung für die LEADER-Förderperiode 2021 – 2027
- Beratung und Beschlussfassung über eine Teilnahme der Gemeinde Fronreute

Der Gemeinderat hat sich vorbehaltlich größerer Änderungen an den Beteiligungsbedingungen für eine Beteiligung der Gemeinde Fronreute an der neuen LEADER-Förderperiode 2021 bis 2027 ausgesprochen und die Teilnahme der Gemeinde am anstehenden Interessensbekundungsverfahren bekräftigt.

LEADER ist ein Förderprogramm der Europäischen Union und des Landes Baden-Württemberg. Ziel des Förderprogramms ist es, die ländlichen Regionen sozial, kulturell und wirtschaftlich zu stärken. Die LEADER-Aktionsgruppe Mittleres Oberschwaben ist eines von 18 Aktionsgebieten, die in Baden-Württemberg für die Förderperiode 2014 - 2020 ausgewählt wurden.

Das LEADER-Aktionsgebiet Mittleres Oberschwaben umfasst 25 Kommunen aus drei Landkreisen. Davon liegen 18 Kommunen im Landkreis Ravensburg, vier im Landkreis Biberach sowie drei im Landkreis Sigmaringen. Insgesamt 104.848 Menschen leben in dieser Region.

Die aktuelle LEADER-Förderperiode endet zum 31.12.2020 und die neue Förderperiode wird voraussichtlich erst am 01.01.2023 starte. In Vorbereitung auf die im Jahr 2021 anstehenden Interessensbekundungen für die neue Förderperiode, möchte der Regionalentwicklung Mittleres Oberschwaben e. V. (REMO) als „Verwalter“ der LEADER-Fördermittle gerne ein Meinungsbild der bislang beteiligten Gemeinden, Städte und Landkreise zu einer neuen Bewerbung als LEADER-Region einholen.

Die Gemeinde Fronreute konnte sich bislang nicht mit großen oder zahlreichen Projekten in der aktuellen LEADER-Förderperiode hervortun. Trotz vielfacher Bemühungen durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit durch die REMO Geschäftsstelle wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Anzahl der Anfragen von Privaten, Vereinen oder Gewerbetreibenden größer ausgefallen wäre.

Der Gemeindeverwaltung ist es dennoch wichtig, auch für eine neue Förderperiode aufgestellt und von Anfang an dabei zu sein. Es liegt auch an der Gemeinde, sich gute Förderprojekte zu überlegen und diese für die neue Förderrunde vorzusehen und anzugehen. Das Förderprogramm LEADER sollte nochmals stärker ins öffentliche Bewusstsein rücken.

Mit dem eingeschlagenen Weg vor fünf bzw. sechs Jahren ist ein Grundstein in der Region gelegt, der nun in die neue Förderzeit bis 2027 verstetigt werden soll. Die Gemeindeverwaltung ist guter Dinge, dass es in einer neuen Förderperiode auch kommunale Vorhaben geben kann, die dann zum Zuge kommen.

Weitergehende Informationen zur aktuellen Förderperiode 2014 bis 2020 finden sich auch auf der Internetseite von REMO unter www.re-mo-org.

Stilllegung der Kläranlage Fronhofen bis Ende 2025 - Beschlussfassung
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Kläranlage Fronhofen bis spätestens Ende 2025 zu schließen und das Abwasser per Pumpendruckleitung aus Fronhofen an die Kläranlage nach Kanzach zu transportieren. Zur Untersuchung der Trassenvarianten wurde die Verwaltung beauftragt, Angebote von Ingenieurbüros einzuholen.

In der Sitzung des Gemeinderates vom 02. Mai 2017 wurde ein Strukturgutachten zur Zukunft der Kläranlage Fronhofen durch das Büro Jedele und Partner vorgestellt. Bei einem Betrachtungszeitraum von 60 Jahren ergibt sich ein Vorteil, in dem man die Kläranlage Fronhofen schließt und das Abwasser des Einzugsgebietes Fronhofen über eine Pumpendruckleitung an die Kläranlage in Kanzach anschließt. Ein weiteres Strukturgutachten, beauftragt durch den Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, aus dem Jahr 2018 bestätigt dieses Ergebnis.

Der Betrieb der Kläranlage ist nach Auslaufen der Genehmigung derzeit zeitlich befristet und rechtlich geduldet. Bei einer verbindlichen Absichtserklärung, die Kläranlage bis spätestens 2025 außer Betrieb zu nehmen und das anfallende Abwasser zur Kläranlage Kanzach zu transportieren würde das Landratsamt Ravensburg auf eine gewässerökologische Untersuchung für die Einleitung der Kläranlage in den Feuertobelbach verzichten. Diese Untersuchung würde 15.892,45 EUR kosten.

Neuregelung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) - Information über die Verlängerung der Übergangsregelung vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022
Der Gemeinderat hat der Verlängerung der Übergangsregelung und damit der Anwendung des alten Rechts bis 31.12.2022 zugestimmt.

Im Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG neu geregelt, um gleiche umsatzsteuerrechtliche Wettbewerbsbedingungen für die öffentliche Hand und private Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Die Neuregelung bedeutet für die Gemeinde Fronreute im Wesentlichen, dass sie nur dann nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt.

Diese Regelung gilt grundsätzlich nach § 27 Abs. 22 Satz 1 und Satz 2 UStG für Umsätze ab dem 01.01.2017. Durch eine Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt Ravensburg nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG konnte die verbindliche Anwendung bereits bis zum 01.01.2021 vorschoben werden.

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22a UStG eine Verlängerung dieses Optionszeitraums bis zum 31.12.2022 beschlossen. Für die Gemeinde Fronreute gilt somit die Neuregelung in § 2b UStG automatisch erst ab dem 01.01.2023, sofern die bereits abgegebene Optionserklärung nicht vorher widerrufen wird.

Umbau und Neubau Grundschule Blitzenreute - Vergabe der Baumaßnahme für die Außen- und Freianlagen
Der Gemeinderat hat der Vergabe der Baumaßnahmen im Zuge des Um- und Neubaus der Grundschule Blitzenreute an die Firma Schöppler GmbH aus Meßkirch zugestimmt.

In öffentlicher Ausschreibung nach VOB wurden die Freianlagen zum Um- und Neubau der Grundschule Blitzenreute ausgeschrieben.

Für dieses Gewerk gingen 7 Angebote ein. Wirtschaftlichster Bieter ist die Firma Schöppler GmbH aus Meßkirch mit einem Angebotspreis in Höhe von 382.668,92 EUR (brutto). Die Kostenschätzung betrug 389.515,92 EUR (brutto). Die weiteren Bieter haben Angebote zwischen 383.104,85 EUR und 412.028,61 EUR eingereicht.

Neufassung der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung - Beschlussfassung
Der Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung wurde zugestimmt. Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Fronreute richtet sich nach der am 12.03.1990 in Kraft getretenen Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Fronreute. Danach erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in das eigene Amtsblatt.

Mit der Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (§ 1 Abs. 2 DVO GemO) besteht die Möglichkeit rechtswirksame öffentliche Bekanntmachungen einer Gemeinde, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet durchzuführen.

Nach gegenwärtiger Rechtslage (u. a. §§ 3, 4a und 10 BauGB) ist die ausschließliche öffentliche Bekanntmachung von Bauleitplänen via Internet jedoch noch nicht rechtswirksam möglich. § 4a BauGB lässt nur ergänzende Internetbekanntmachungen zu. Da es sich um Bundesrecht handelt, vermag § 1 DVO GemO hieran nichts zu ändern.

Dieser „Modernisierungsschritt“ in der DVO GemO, die Möglichkeit der Internetbekanntmachung zu nutzen, da alle öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite hinterlegt sind, soll genutzt werden. Die Gemeinde garantiert durch die rechtswirksame Internetbekanntmachung eine praktisch zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit von Informationen. Diese Verfügbarkeit ist zugleich für die Einwohnerschaft sehr einfach und komfortabel gegeben. Jeder Einwohner kann die öffentlichen Bekanntmachungen bequem über die Internetseite der Gemeinde Fronreute öffnen und auch recherchieren. Es ist somit eine sehr bürgerfreundliche Lösung. Personen, welche die öffentlichen Bekanntmachungen nicht über das Internet einsehen können, haben die Möglichkeit, diese im Rathaus einzusehen.

Die Satzung enthält in § 1 Abs. 4 und 5 eine Regelung für eine Notbekanntmachung. Diese deckt insbesondere den Fall ab, dass eine öffentliche Bekanntmachung aus technischen Gründen nicht wie vorgesehen erfolgen kann (z.B. temporärer Ausfall der Internetseite).

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung ist der 01.01.2021 vorgesehen.

Viele Bekanntmachungen, wie zum Beispiel die Einladung zur Gemeinderatssitzung wird weiterhin zusätzlich im Amtsblatt abgedruckt. Auch erfolgt immer ein Hinweis im Mitteilungsblatt auf eine öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite.