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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte: Gemeinde Fronreute

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Sitzungsberichte

Hauptbereich

Bericht aus der Sitzung des Technischen Ausschusses und des Gemeinderates vom 22.02.2021

Aus der Sitzung des Technischen Ausschusses und des Gemeinderates Fronreute vom 22. Februar 2021 wird berichtet und es werden die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben:

Baugesuche

a.) Flst. 998/5, Turmstraße 11, 88273 Fronreute-Fronhofen
Neubau einer Doppelgarage

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Geplant ist der Neubau einer Doppelgarage. Diese soll eine Fläche von ca. 40 m² einnehmen. Sie soll mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad und einer Höhe von 6,3 Metern ausgeführt werden.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung sind nicht eingehalten. Die Genehmigung des Bauvorhabens setzte eine Baulast (Abstandsfläche und Geh-/ Fahrrecht) des Eigentümers auf Flst. 998/1 voraus. Dies ist dem Eigentümer des vorgenannten Grundstückes bereits zugegangen. Des Weiteren ist es notwendig eine Vereinigungsbaulast zwischen den Flurstücken 998/3 und 998/5 einzutragen. Beide Flurstücke sind im Eigentum des Bauherren, weshalb die Gemeinde davon ausgeht, dass diese unterzeichnet wird.

b.) Flst. 430/5, Rehmweg 2, 88273 Fronreute
Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der:

  • Überschreitung des Baufensters/Baugrenze
  • Anzahl der Vollgeschosse
  • Maximalen Wandhöhe und Firsthöhe
  • Geschossfläche und Grundflächenzahl
  • Dachneigung
  • Einhaltung des Leitungsrechtes durch teilweise Nutzung als Spielplatz und dem Einbau der Regenwasserfilteranlage (Hydro Clean)

wurde zugestimmt.
Zudem wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes erteilt. Mit dem Bauherrn wird ein Ablösebetrag von 2.000 € vereinbart. Dies ist in einem separaten Vertrag zu regeln.

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Auf diesem Flurstück wurde 2019 eine Bauvoranfrage und Mitte 2020 einen Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses gestellt. Diese Anträge beinhalteten diverse Befreiungstatbestände, zu denen der Gemeinderat jeweils das Einvernehmen erteilt hat. Der aktuell vorliegende Bauantrag benötigt ebenfalls diese Befreiungstatbestände, da der Baukörper nahezu identisch mit dem Baukörper des Bauantrags aus dem Jahre 2020 ist.

Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „B 32/Annenbergstraße“.

Bei dem eingereichten Antrag wird die Baugrenze im östlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 23 Quadratmeter überschritten (BA 2020 = 14m²), sowie auf der Nordseite um ca. 8 m². Auch von der vorgeschriebenen Dachneigung (30 - 40 Grad) soll abgewichen werden, das Dach soll mit einer Neigung von 15 Grad ausgeführt werden (BA 2020 = 15 Grad). Die Wandhöhe soll ebenfalls überschritten werden. Zulässig sind hier 4 Meter, geplant ist eine Höhe von 5,84 Meter (BA 2020 = 6,12 Meter). Auch die Firsthöhe soll um 1,30 Meter überschritten werden (BA 2020 = 1,22 Meter). Das Gebäude soll mit zwei Vollgeschossen errichtet werden, die Festsetzung im Bebauungsplan lässt aber nur eine eingeschossige Bauweise zu. Zudem sind die zulässige Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl überschritten. In der Fläche im Bereich des Leitungsrecht soll eine unterirdische Anlage zur Reinigung und Versickerung (HydroClean) errichtet werden. Diese lässt aber den Bau der vorgesehenen Schmutz- und Regenwasserleitung sowie einem Leerrohr noch zu. Der eingetragene Spielplatz soll abgelöst werden.

Es ist zu beurteilen, ob das geplante Bauvorhaben mit solch einer Vielzahl von Befreiungen städtebaulich vertretbar ist und auch den Grundzügen der Planung nicht widerspricht. Da das Bauvorhaben (bis auf die eine zusätzliche Wohneinheit) in Kubatur, Höhe und Nutzung dem Bauantrag aus dem Jahre 2020 entspricht, gibt es aus Sicht der Verwaltung keinen Grund, hier anders zu entscheiden. Die größte Problematik stellt die Abweichung bezüglich der Geschossigkeit dar. Die Verwaltung ist weiterhin der Meinung, dass das geplante Gebäude entlang der B32 keine städtebauliche Fehlentwicklung darstellt und sich der Baukörper bezüglich der Höhe gut in die Umgebungsbebauung einfügt. Die Firsthöhen fallen analog der Straßenlage der B 32 von Ost nach West ab. Für die hinterlegenden Gebäude, Rehmweg 4/1 und 4, stellt der Baukörper zudem einen wirkungsvollen Lärmschutz dar.

Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die Gemeindeverwaltung ist der Meinung, dass die Grundzüge des Bebauungs-planes durch die Abweichung nicht berührt werden. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

Es liegt ein Einspruch vor, dieser bezieht sich ausschließlich auf die Lage des Spielplatzes. Diesbezüglich wurde dem Bauherrn vorgeschlagen den Spielplatz gem. § 9 Abs. 3 LBO BaWü abzulösen. Hier wurde eine Summe von 2.000 € angeboten, welche dann in den nächstgelegenen gemeindlichen Spielplatz investiert werden soll. Hiermit war der Bauherr einverstanden.

c.) Flst.770/1, Feldmoos, 88273 Fronreute
Abbruch des alten Wirtschaftsgebäudes und Errichtung von Ferienhäusern

Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauantrag wurde schon im Technischen Ausschuss am 16.11.2020 behandelt. Hier wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da der Ausschuss der Meinung war, dass das geplante Vorhaben, welches aus drei kleinen Einzelhäusern bestand, sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Grundsätzlich war der Technische Ausschuss dem Vorhaben gegenüber aber positiv eingestellt. Die Verwaltung erhielt den Auftrag mit den Bauherren in Verbindung zu treten und nach einer alternativen Lösung zu suchen.

Aus diesem Gespräch resultiert die nun aktuelle Planung mit einem größeren Gebäude, welches zwei Ferienwohnungen enthält und einem kleineren in dem eine Ferienwohnung eingerichtet werden soll.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Feldmoos“ und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

d.) Flst.1205, Hauptstraße 35 und 35/2, 88273 Fronreute
Bau eines Carports mit Abstellraum für die Haushälfte 35 und Einfriedung des Grundstückes mit Gabionen (Lärm- und Sichtschutz zur B32)
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Annenberg II“ bezüglich des Sichtwinkels wurde zugestimmt.

Geplant ist der Anbau eines Carports mit Abstellraum auf einer Fläche von ca. 50 m² an das bestehende Gebäude Hauptstraße 35. Der Carport soll mit Flachdach ausgeführt werden.
Zudem soll das Grundstück an der Grundstücksgrenze im nordöstlichen Bereich mit Gabionen eingefriedet werden. Diese Einfriedung soll als Sichtschutz, aber auch als Lärmschutz für den dahinterliegenden Gartenbereich dienen. Die Höhe der Gabionen soll 1,65 Meter über der jetzigen Rasenoberkante betragen.

Der Grundstücksteil, auf dem der Carport mit Abstellraum errichtet werden soll befindet sich im Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Der Bereich des Grundstückes, auf dem die Gabionen errichtet werden sollen, befindet sich im Geltungsberiech des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Annenberg II“. Bei dem eingereichten Antrag sollen die Gabionen in einem Bereich eines Sichtwinkels, der von jeder sichtbehindernden Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist, errichtet werden. Da der Bebauungsplan aus dem Jahre 1971 ist, wurden hier andere Sichtwinkelweiten angewendet, als das heute der Standard ist. Aktuell würde in solch einer Situation ein Sichtwinkel mit den Maßen 3/50 (3 Meter von der Fahrbahnkante nach innen und dann 50 Meter auf der zu befahrenden Straße entfernt) angewendet werden. Legt man diesen zugrunde, dann würde der Sichtwinkel durch den Bau der Gabionen nicht beeinträchtigt werden.

Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die Gemeindeverwaltung ist der Meinung, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes durch die Abweichung nicht berührt werden. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

e.) Flst. 1155/1 und 1154/1, Blitzenreuter Steige 44, 88273 Fronreute
Errichtung eines Heizraumes für Hackschnitzelheizung und eines Hackschnitzellagers
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Die Bauherren planen im Zuge der Sanierung des bestehenden Wohnhauses eine Heizungserneuerung. Hierzu soll ein zusätzlicher Heizraum mit einer Größe von 40 m² und in der Höhe von 2,5 Metern auf der Ostseite des bestehenden Wohnhauses entstehen.
Auf der Nordseite hinter dem bestehenden Wohnhaus soll ein überdachtes Hackschnitzellager entstehen. Dieses soll eine Fläche von 70 m² haben und mit einer Firsthöhe von 3 Metern ausgeführt werden. Die Flurstücke liegen im Außenbereich.

Für die geplante Errichtung des Heizraumes kommt deshalb der § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zur Anwendung. Hiernach ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden.
  • Die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen.
  • Bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

Für das geplante Hackschnitzellager kommt der § 35 Abs. 2 BauGB zur Anwendung.
Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt.

Das Hackschnitzellager liegt im Bereich des Waldabstandes. Aus Sicht der Gemeinde kann dieses Lager aber im Bereich des Waldabstandes zugelassen werden, da Lagerflächen grundsätzlich in Waldabstandsflächen zulässig sind.

f.) Flst. 1705, Leimäcker 13, 88273 Fronreute
Anbau einer eingeschossigen Garage mit Wintergarten
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.
Einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch bezüglich der Überschreitung der Baugrenze im westlichen Bereich, sowie der Überschreitung der Grundflächenzahl wurde zugestimmt.

Der Bauherr plant den Anbau einer eingeschossigen Garage mit anschließendem Wintergarten auf der Westseite des bestehenden Wohnhauses. Der Wintergarten soll eine Fläche von 28,46 m² einnehmen, die Garage eine Fläche von 40,70 m². Das Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Leimäcker“.

Bei dem eingereichten Antrag wird die Baugrenze im westlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 68 m² überschritten. Auch von der vorgeschriebene Grundflächenzahl soll abgewichen werden. Festgesetzt ist hier ein Grundflächenzahl von 0,3. Um das Bauvorhaben realisieren zu können muss eine Grundfläche von 0,35 überbaut werden.

Eine Befreiung kann nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Ähnliche Befreiungen wurden in diesem Baugebiet schon erteilt.
Die Abstandsfläche kann auf der Westseite nicht eingehalten werden. Hier wurde bereits eine Baulast vom Angrenzer angefordert, welcher auch schon zugestimmt wurde.

g.) Flst. 329/3 und 329/4, Wolpertswender Straße 14, 88273 Fronreute
Anbau eines Wildwaren-Verkaufsraumes; Nutzungsänderung eines bestehenden Lagers zu einem Zerwirkraum
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Geplant ist die Nutzungsänderung eines bestehenden Lagers, zu einem Zerwirkraum auf einer Fläche von circa 48 m². An diesen soll dann ein neuer Verkaufsraum für Wildwaren angebaut werden. Der Verkaufsraum soll eine Fläche von circa 47 m² einnehmen. Die Betriebszeiten liegen zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Das Baugrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich bauplanungsrechtlich somit gemäß § 34 BauGB. Das Bauvorhaben erfüllt die in § 34 BauGB gestellten Anforderungen, da es sich nach der Art (faktisches Mischgebiet), dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Abstandsflächen in Richtung Süden sind eingehalten. Eine Vereinigungsbaulast für die Flurstücke 329/3 und 329/4 muss durch den Bauherrn noch übernommen werden.

h.) Flst. 1261, Geratsreute 5, 88273 Fronreute
Neubau eines Swimmingpools
Dem Bauvorhaben wurde zugestimmt.

Der Bauherr hat ohne notwendige Baugenehmigung einen Swimmingpool angelegt. Der Pool hat eine Gesamtlänge von 5,83 Meter und eine Breite von 3,41 Meter. Das Wasser bleibt ganzjährig im Pool. Das Abwasser, welches bei Wartungsarbeiten anfällt, wird mittels „Rollendem Kanal“ in der kommunalen Kläranlage entsorgt.

Das Flurstück liegt im Außenbereich, das Vorhaben ist nicht privilegiert. Für das Bauvorhaben kommt deshalb der § 35 Abs. 2 BauGB zur Anwendung. Hiernach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange gemäß § 35 Absatz 3 liegen insbesondere vor, wenn das Vorhaben:

  1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
  2. den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans (…) widerspricht,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder anderen Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert oder das Orts- Und Landschaftsbild verunstaltet,
  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
  7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt,
  8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Aus Sicht der Verwaltung ist ein öffentlicher Belang in diesem Fall nicht beeinträchtigt. Hier sind vor allem die Lage und die Größe des Pools zu betrachten. Dieser liegt nur circa 8,7 Meter vom Haus entfernt und nimmt insgesamt nur eine geringe Grundfläche von 25 Quadratmetern ein. Der Naturschutz hat dem Vorhaben auch zugestimmt. Als Ausgleich sind hier Baumpflanzungen vorzunehmen.

Geplanter Spielplatz am Sportplatz Fronhofen durch den SV Fronhofen e. V.
- Zustimmung zur Errichtung
- finanzielle Beteiligung

Der Technische Ausschuss hat der Errichtung und einer finanziellen Beteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR zugestimmt. Es soll vertraglich vereinbart werden, dass die monatliche und jährliche Prüfung durch die Gemeinde erfolgt, die Unterhaltung aber Sache des Sportvereines ist. Dem Sportverein werden noch zwei gebrauchte Rutschen und eine Wippe zur Verfügung gestellt. Sollten Spielgeräte abgebaut oder ersetzt werden müssen, erfolgt dies durch den Sportverein Fronhofen.

Der Sportverein Fronhofen plant einen kleinen Spielplatz auf dem Sportgelände nach DIN zu errichten. Für dieses Vorhaben wurde um Mithilfe der Gemeinde gebeten. Die Gemeinde soll einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.500,00 EUR gewähren und die monatliche und jährliche Prüfung der Spielgeräte übernehmen. Die Unterhaltung und mögliche Entfernung von Spielgeräten, die nach einiger Zeit möglicherweise nicht mehr sicher sind, sollen durch den Sportverein erfolgen. Zwei Rutschen und eine Wippe, welche momentan auf dem Gelände des Bauhofs lagern sollen für den Spielplatz verwendet werden. Die Einzäunung des Spielplatzes wird vom Sportverein ausgeführt. Der Sportverein wird sich für eine vorgestellte Variante verschiedener Spielgeräte entscheiden, welche dann abschließend von einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen geprüft wird.

Investitionsprogramm 2021 im Bereich der Wasserversorgung
- Vorstellung der möglichen Maßnahmen im Bereich Riedstraße und Oberer Kirchberg, Fronhofen und Hauptstraße und Annenbergstraße, Blitzenreute

- weitere Vorgehensweise und Vorschlag an den Gemeinderat
Der Technische Ausschuss hat den Maßnahmen Hauptstraße Blitzenreute, Riedstraße Variante I, sowie die Mitverlegung mit dem Ausbau der Annenbergstraße zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt diese Maßnahmen nach der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes 2021 auszuschreiben, die Maßnahme Annenbergstraße nach Zustimmung zur Planung Gesamtausbau.

In der Zukunftsstrategie Wasserversorgung hat der Gemeinderat Fronreute zusammen mit den Technischen Werken Schussental (TWS) als Betriebsführer festgelegt, in den nächsten Jahren verstärkt in die Sanierung von Wasserleitungen zu investieren. Hierbei wurde eine Prioritätenliste erarbeitet und teilweise schon umgesetzt. Als nächste Vorhaben sind die Bereiche Riedstraße und Oberer Kirchberg in Fronhofen sowie die Annenbergstraße und Hauptstraße in Blitzenreute angedacht. Die TWS hat für diese Bereiche Kostenvoranschläge erarbeitet.

Die TWS hat mehrere Varianten von Kostenvoranschlägen für diese Maßnahmen aufgestellt und auch teilweise verschiedene Varianten. Die Kostenschätzung für alle Maßnahmen liegt in Variante I bei rund 453.900,00 EUR netto und in Variante II bei 572.400,00 EUR netto. Aus Kapazitätsgründen können im Jahr 2021 nicht alle Maßnahmen ausgeführt werden. Die Verwaltung schlägt vor, im Jahr 2021 die Maßnahmen Hauptstraße 27 Blitzenreute (bestehender Wasserrohrbruch), Riedstraße Variante I (mehrere Rohrbrüche in letzter Zeit) sowie die Annenbergstraße (Mitverlegung) auszuführen.
Die geschätzten Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen liegen bei 205.400,00 EUR netto

Insgesamt sollen im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserversorgung 250.000 EUR netto veranschlagt werden. Mit den zusätzlichen rund 45.000 EUR werden weitere, derzeit noch nicht bekannte notwendige Investitionsmaßnahmen abgefedert.

Zum Jahresbeginn ist beim Eigenbetrieb Wasserversorgung von einer Deckungsmittellücke von rund 600.000 EUR aus Vorjahren auszugehen. Diese muss zusätzlich erwirtschaftet werden, weshalb mit einer Darlehensaufnahme (bei Kreditinstituten/bei Kerngemeinde) von rund 900.000 EUR zu rechnen ist. In den Wirtschaftsjahren 2019 und 2020 wurden keine Darlehen aufgenommen. Die Kreditermächtigung lag insgesamt bei 545.000 EUR.

Bikeparks Blitzenreute und Fronhofen
- weitere Vorgehensweise

Der Technische Ausschuss hat der weiteren Vorgehensweise zugestimmt. Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt sich die Bikeparks mit einer Fachperson anzusehen und eine ungefähre Kostenschätzung der Maßnahmen zu erarbeiten. Mit den Eltern, Jugendlichen und Kindern sollen Gespräche geführt werden, wie die Kontrolle, Überprüfung und Unterhaltung der Bikeparks für die nächsten Monate und Jahre aussehen soll und wie eine Mitarbeit bei der Baumaßnahme und eventuelle Spenden eingebracht werden können.

Sowohl in Fronhofen, als auch in Blitzenreute gibt es bereits kleinere Bikeparks. Eltern, Kinder und Jugendliche kommen immer häufiger auf die Gemeinde zu und bitten darum die Bikeparks etwas auszubauen und so zu errichten, dass diese befahrbar sind. Die Eltern und Kinder würden die Gemeinde dabei unterstützen bzw. sogar den Großteil der Arbeit übernehmen. Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings sollte feststehen, wer die Unterhaltung für die nächsten Monate und Jahre übernimmt. Die Gemeinde soll diesbezüglich mit den Eltern und Kindern in Gespräche treten.

Mitverlegung Straßenbeleuchtung bei einer Baumaßnahme in der Raiffeisenstraße
- Zustimmung

Der Technische Ausschuss hat der Ergänzung der Straßenbeleuchtung in der Raiffeisenstraße zugestimmt.

Die Telekom beabsichtigt, ihre Kupferversorgungsleitung für einen Großkunden zu verstärken und zu erweitern. Für diese Maßnahme wird der Gehweg in der Raiffeisenstraße halbseitig geöffnet. Die Baumaßnahme wird sich vom Kreuzungsbereich Raiffeisenstraße/Eggweg bis zur Einmündung in das Wohngebiet „Am Tobel“ strecken. Als Ausführungszeitraum ist Frühjahr 2021 angegeben. Grundsätzlich dürfen die Versorgungsbetriebe ihre Leitungen in die Wege der Gemeinde verlegen. Bei der genannten Baumaßnahme bietet es sich an, dass in der Raiffeisenstraße eine Straßenlaterne ergänzt wird, da diese eine Lücke aufweist. Im Bereich zwischen Hausnummer 17 und 19 ist der Abstand zwischen den Straßenlaternen viel zu groß. Die Anwohner wurden auf diese Möglichkeit angesprochen und befürworten die Ergänzung. Die Kosten dieser Ergänzung werden auf rund 2.000,00 EUR geschätzt.

Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle in Staig an der B 32 und Baumaßnahmen im Umfeld
- Vergabe der Arbeiten

Der Gemeinderat hat der Vergabe der Arbeiten im Zuge der Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle in Staig an der B 32 und Baumaßnahmen im Umfeld an den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Storz Verkehrswegebau aus Tuttlingen, zugestimmt.

In beschränkter Ausschreibung nach VOB wurden die Leistungen für die Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle in Staig an der B 32 und Baumaßnahmen im Umfeld ausgeschrieben. Die Submission fand am 9. Februar 2021 statt.

9 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Alle Firmen sind dieser Aufforderung nachgekommen, wobei ein Angebot auf Grund formaler Fehler ausgeschlossen werden musste. Wirtschaftlichster Bieter ist die Firma J. Friedrich Storz Verkehrswegebau GmbH & Co.KG aus Tuttlingen, Niederlassung Ravensburg mit einer Angebotssumme in Höhe von 98.463,52 EUR (brutto) (Kostenschätzung: 109.561,52 EUR (brutto)). Die weiteren Bieter haben Angebote zwischen 98.806,49 EUR und 118.148,79 EUR eingereicht. Das Planungsbüro Freiraum König schlägt die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma J. Friedrich Storz Verkehrswegebau GmbH & Co.KG aus Tuttlingen, vor.

Gewährung von Vereinszuschüssen im Jahr 2021
- Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat die Bezuschussung der Investitionsmaßnahmen beschlossen.

Zu beraten war über diverse Anträge von örtlichen Vereinen und der Kirche auf Bezuschussung von Investitionen. Die Förderrichtlinien der Gemeinde Fronreute aus dem Jahr 2001 sehen eine Bezuschussung von Bauinvestitionen i. H. v. 10 % der Nettokosten vor. Die Zuschussquote für die Kirchen beträgt bei der Schaffung öffentlicher Räume 5 %.

Eine Bezuschussung durch die Gemeinde ist möglich. Die durch die Vereine geplanten Investitionen fallen jeweils unter die Förderrichtlinien.

Unterbringung von Flüchtlingen
- Sachstandsbericht
- Unterbringungsquote und Platzbedarf
- Mietverträge
- weitere Vorgehensweise hinsichtlich Schaffung von Plätzen

Der Gemeinderat hat der weiteren Vorgehensweise zugestimmt. Die Gemeindeverwaltung wurde beauftragt, für die Schaffung von weiteren Unterkünften verschiedene Konzepte und Möglichkeiten und erarbeiten und dabei die Kosten zu kalkulieren. Außerdem soll die Möglichkeit auf Zuschüsse geprüft werden.

Von den Kommunen im Landkreis Ravensburg müssen bis zum 30.06.2020 5.556 Personen im Rahmen der Anschlussunterbringung untergebracht werden. Die unterzubringenden Personen werden entsprechend der Einwohnerzahl auf die Kommunen im Landkreis Ravensburg verteilt. Die Gemeinde Fronreute hatte eine Unterbringungsverpflichtung von 94 Personen. Untergebracht waren zum Stichtag 30.06.2020 86 Personen. Der Quotenerfüllungsstand lag bei 92 %. Mit Stichtag 30.09.2020 hat der Landkreis die Berechnung der Quote angepasst.

Bisher zählten zur Quote alle Personen mit laufendem Asylverfahren, mit abgeschlossenem Asylverfahren, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Familiennachzug und nachgeborene Kinder, Personen mit Abschiebeverbot, Geduldete, Zugezogene aus anderen Landkreisen und Bundesländern zu o g. Personenkreis. Der Tag der Einreise oder Zuweisung in die Gemeinde spielten bislang keine Rolle.

Nach Aussage des Landratsamtes besteht im Landkreis Ravensburg trotz Quote eine Ungleichverteilung. Die Kommunen auf dem Land haben es schwerer die Quote dauerhaft zu erfüllen. Trotz ständiger Zuweisung durch das Landratsamt und Aufnahme der Kommunen kann aufgrund vieler Wegzüge in die Städte die Quote teilweise nicht erfüllt werden. Es ist weiterhin eine regelmäßige Aufnahme aller Kommunen notwendig. Die Kommunen im Quotenplus können wie bisher den Zeitpunkt und die Anzahl frei wählen. Die Quote wird weiter fortgeschrieben.

Neu ist ab 30.09.2020, dass Personen mit einer Einreise ab 1.1.2015 nicht mehr auf die Quote angerechnet werden und anschließend eine jährliche Kappung um ein Jahr erfolgt. Grund für die Umstellung der Quote von Seiten des Landratsamtes ist, dass die Flüchtlingswelle aus dem Jahr 2015 abgearbeitet ist. In vielen Fällen gibt es keine Wohnsitzauflage mehr, das macht die Nachverfolgung nicht sinnvoll.
Nach dem Integrationskonzept geht man von einer Zeitdauer von 6 Jahren bis zur Integration, mit dem Ziel einer Niederlassungserlaubnis aus. Ziel ist es, dass Geflüchtete nach sechs Jahren nicht mehr von den Kommunen unterzubringen sind, sondern eigenen Wohnraum finden.
Im Jahr 2015 kam ein Großteil der geflüchteten aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland. Die Gemeinde Fronreute hat zum Beispiel im Jahr 2015 49 Personen aufgenommen. Diese Personen fallen nun aus der Unterbringungsquote heraus, obwohl sie noch in der Gemeinde wohnen.

Für die Gemeinde Fronreute sehen die Zahlen wie folgt aus:

Aufnahme 2015: 49 Personen - Wegfall 2021
Aufnahme 2016: 12 Personen - Wegfall 2022
Aufnahme 2017:   6 Personen - Wegfall 2023
Aufnahme 2018: 16 Personen - Wegfall 2024
Aufnahme 2019:   5 Personen - Wegfall 2025
Aufnahme 2020:   6 Personen - Wegfall 2026

Allerdings erfolgen die Kappungen aufgrund des Einreisedatums nicht gemeindescharf, sondern gerechnet auf alle Kommunen im Landkreis Ravensburg. Neu zur Unterbringungsquote zählen jährlich 250 Personen. Ausgehend von den 250 neu zu verteilenden Personen im Jahr muss die Gemeinde Fronreute jährlich 4,3 Personen unterbringen. Dies bedeutet konkret, dass die Gemeinde Fronreute jedes Jahr eine zusätzliche Wohnung braucht.

Die Unterbringungsquote für die Gemeinde Fronreute beträgt dann nach den neuesten Zahlen:

                                                    Soll                                  Ist                   +/-
31.12.2021:                        49 Personen                             49                      0
31.12.2022:                        39 Personen                             42                    + 3
31.12.2023                         33 Personen                             40                    +7
31.12.2024:                        30 Personen                             28                    - 2

Positiv wirkt sich aus, dass die Gemeinde Fronreute in den letzten Jahren regelmäßig Personen aufgenommen hat. Mit der neuen Quotenregelung kann die Gemeinde Fronreute ihrer Unterbringungsverpflichtung im Moment nachkommen. Die Berechnung geht allerdings vom Stand 30.06.2020 und den damals untergebrachten 94 Geflüchteten aus. Hier haben sich Veränderungen ergeben. Auch stehen nicht mehr so viel Unterbringungsplätze zur Verfügung.
Zur Unterbringung Geflüchteter und Obdachloser steht das gemeindeeigene Haus Wolpertswender Straße 13 zur Verfügung. Alle anderen Unterkünfte wurden angemietet. Wohnraum wurde auch befristet angemietet. Hier wurden aber auch Mietverträge vom Vermieter nicht verlängert. Die Wohnung Kirchstraße 14 wird jetzt als Jugendraum genutzt und diese Plätze stehen ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Sehr positiv ist, dass zwei Wohnungen neu angemietet werden konnten. Mit zu berücksichtigen ist, dass auch Obdachlose von der Gemeinde unterzubringen sind. Derzeit verfügt die Gemeinde über 88 Wohnplätze. Momentan gibt es keine freien Wohnplätze mehr.

Auch wenn nach der Berechnung des Landkreises die Unterbringungsquote der Gemeinde Fronreute derzeit erfüllt ist, bleiben Familien, welche zukünftig nicht mehr zur Quote zählen in den derzeitigen privat angemieteten oder gemeindeeigenen Wohnungen wohnen. Die Realität zeigt leider, dass es für diese Familien schwierig ist, auf dem privaten Wohnungsmarkt Wohnungen zu finden. Mit einer zukünftigen jährlichen Zuweisung von 4 bis 5 Personen benötigt die Gemeinde zukünftig pro Jahr eine weitere Wohnung. Zudem stehen derzeit keine Plätze mehr für die Unterbringung Obdachloser zur Verfügung. Sollte angemieteter Wohnraum gekündigt werden, ist die Gemeinde derzeit nicht in der Lage Personen umzusetzen.

Die Gemeinde benötigt nicht sofort, aber in den kommenden Jahren weitere Plätze zur Unterbringung Geflüchteter und Obdachlosen. Idealerweise sollten diese von der Gemeinde selber geschaffen werden. Vorschlag der Verwaltung ist es, auf dem Grundstück der Wolpertswender Straße 13 weitere Plätze in Form von Wohnungen, aber insbesondere auch Einzelzimmer zu schaffen. In welcher Form, ob Bau eines Hauses in der Art des Gebäudes Wolpertswender Straße 13 (aber kleiner) oder an anderer Stelle oder Aufstellung von Containern sollte von der Gemeindeverwaltung geprüft werden. Weiter sollte die Verwaltung beauftragt werden, die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit und möglichen Zuschüsse zu prüfen.

Projekt „Solidarische Gemeinden“ von der Caritas Bodensee-Oberschwaben
Interessenbekundung der Gemeinde Fronreute

Der Gemeinderat hat den Ausschuss Familie und Soziales mit der weiteren Vorberatung beauftragt.

Die Caritas Bodensee-Oberschwaben hat sich nach dem Rückzug der „Zuhause Leben Stellen“ (für Fronreute war die Stelle in Altshausen) in den Pflegestützpunkt des Landkreises Ravensburg Gedanken gemacht, wie der demografische Wandel, das Thema Pflege und das seniorenpolitische Konzept in Einklang und Vorwärts gebracht werden kann. Und dies als Unterstützung für die Gemeinden. Mit dem Projekt „Solidarische Gemeinden“ soll in enger Kooperation mit interessierten Kommunen ein Impuls für eine seniorengerechte Gemeindeentwicklung gesetzt werden. Die Caritas hat hierzu eine neue Stelle geschaffen, die die Koordinierung übernimmt und die fast vollständig vom Landkreis Ravensburg unterstützt wird. Aus Sicht der Caritas sollte in den dann später ausgewählten Gemeinden eine 30 % Stelle geschaffen werden. Ein interkommunaler Ansatz wäre möglich. Darüber hinaus sollen auch Akteure vor Ort eingebunden werden und eine breite Bürgerbeteiligung durchgeführt werden.

Die Gemeindeverwaltung Fronreute möchte schon seit längerer Zeit in ein seniorenpolitisches Konzept einsteigen, was bisher aus Zeitgründen gescheitert ist. Das Projekt der Caritas könnte hier einen guten Einstieg bedeuten und die Verwaltung sieht einen Mehrwert durch die Koordinierung der Caritas. Mit der Gemeindeverwaltung Wolpertswende wird gerade der interkommunale Ansatz andiskutiert. Vor Ort in Fronreute wären der Verein Einander Helfen e. V. und auch der Seniorenrat Akteure, die in den Prozess einbezogen werden sollen. Die Schaffung einer 30 % Stelle hält die Verwaltung für notwendig, um diesen Prozess auch richtig zu gestalten.

Anschluss der Kläranlage Fronhofen an die Kläranlage Kanzach
- Sachstandsbericht VgV-Verfahren Planung
- weitere Vorgehensweise

Der beschränkten Ausschreibung der Ingenieurplanungsleistungen zum Anschluss der Kläranlage Fronhofen zur Kläranlage Berg/Kanzach wurde zugestimmt.

Der Gemeinderat Fronreute hat am 16.11.2020 entschieden, die Kläranlage in Fronhofen stillzulegen und an die Kläranlage in Berg/Kanzach anzuschließen. Die Entscheidung zur Schließung der Kläranlage wurde durch ein Strukturgutachten des Ingenieurbüros Jedele und Partner unterstrichen. In diesem Gutachten von 2018 wurden drei Varianten eines Anschlusses angedacht und vorgestellt und auch grobe Kosten von 1,4 – 1,6 Mio. EUR benannt. Durch die Komplexität der Maßnahme ist nicht einhundertprozentig gewährleistet, dass die Kosten der Planungsleistungen unter dem EU-Schwellenwert von 214.000 EUR (netto) liegen werden und die Gemeinde eventuell europaweit ausschreiben muss.

Im Moment geht die Gemeindeverwaltung nicht davon aus, dass wir eine EU-weite Ausschreibung durchführen müssen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor eine beschränkte Ausschreibung der Planungsleistungen an fachkundige Ingenieurbüros durchzuführen.

Landessanierungsprogramm Ortsmitte Blitzenreute
- Sachstand Finanzmittel
- weitere Vorgehensweise

Der Gemeinderat hat den Sachstandsbericht zur Kenntnis genommen. Als weitere Vorgehensweise wurde die Gemeindeverwaltung beauftragt, die im Jahr 2021 geplanten Maßnahmen vorzubereiten, insbesondere Grundstücksverhandlungen zu führen und den Planungsprozess für das Thema Rathaus in die Wege zu leiten. Hierbei soll auch eine Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Die Gemeindeverwaltung wurde außerdem beauftragt, die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.

Der Ortsteil Blitzenreute ist seit dem Jahr 2014 mit dem Ortskern Blitzenreute in das Bund-Länder-Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ (LRP) aufgenommen. (Bewilligungszeitraum 01.01.2014 – 30.04.2023). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist für zwei weitere Jahre möglich. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass auch Projekte umgesetzt werden bzw. bereits in Umsetzung sind.
Innerhalb des beschlossenen Sanierungsgebietes sind Förderungen für Sanierungsmaßnahmen i. S. d. Städtebauförderrichtlinien möglich.

Insgesamt standen seit dem bewilligten Aufstockungsantrag im Jahr 2019 Finanzmittel in Höhe von 1.550.000 EUR zur Verfügung. Mit dem Aufstockungsantrag für das Jahr 2021 wurden weitere rund 400.000 EUR bewilligt. Bisher wurden 251.788 EUR der bewilligten Finanzmittel ausbezahlt. Ein Weiterer Auszahlungsantrag mit 5.561 EUR liegt dem Regierungspräsidium derzeit zur Auszahlung vor. Somit stehen uns noch 1.692.651 EUR Finanzmittel zur Verfügung (reiner Zuschussanteil der geplanten Investitionsmaßnahmen). Diese Finanzmittel können nur abgerufen werden, wenn ein Eigenanteil bei den Projekten übernommen wird.

Folgende Projekte wurden durchgeführt und abgerechnet:

  • Abbruch Stadel/Saustall
  • Grunderwerb Kirchstr. 11 mit Pfarrhaus
  • Treppenanlage Dorfgemeinschaftshaus bei Theaterverein
  • Grunderwerb Wolpertswender Str. 3 und Kirchstr. 1
  • Abbruch Gebäude Wolpertswender Str. 3 und Kirchstr. 1
  • Neugestaltung Gehweg Wolpertswender Str. 3 und Kirchstr. 1
  • bisher eingegangene Rechnungen für Sanierung/Umnutzung Pfarrhaus
  • zwei private Abbruchmaßnahmen
  • Projektbetreuung, vorbereitende Sanierungsmaßnahmen

Insbesondere wurden im Aufstockungsantrag für das Jahr 2021 folgende zusätzlich geplante oder in höherem Umfang geplante Projekte aufgenommen:

  • Umnutzung des ehem. Pfarrhauses als Erweiterungsfläche Rathaus
  • Instandhaltung/Modernisierung Rathaus mit untergeordneter Erweiterung
  • Anlage eines öffentlichen Schotter-Parkplatzes (Kirchstr. 14 / Hauptstr. 18)

Für Programmjahr 2021 ist nach der bisherigen Investitionsplanung die Durchführung folgender Vorhaben geplant:

-     verschiedene Grunderwerbe
-     verschiedene Abbrucharbeiten
-     Umnutzung des Pfarrhauses zu Verwaltungsräumen
-     Abbruch des Gebäudes Bauhofstraße 3
-     Planungsrate Neubau/Instandhaltung/Modernisierung des Rathauses
-     div. private Maßnahmen

Bürgschaftsübernahme für den SV Fronhofen 1955 e. V. zur Sanierung der Vereinsgaststätte
- Zustimmung

Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft gegenüber der Volksbank Altshausen eG von 30.000 Euro für ein Darlehen des Sportvereins Fronhofen 1955 e.V. für die Finanzierung der Sanierung der Vereinsgaststätte wurde zugestimmt. Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 88 GemO wurde beantragt.

Der Sportverein Fronhofen stellt einen Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 30.000 Euro zur Sanierung der vereinseigenen Sportgaststätte. Die Kostenschätzung der Sanierungsmaßnahme geht von Kosten in Höhe von geschätzt 55.000 EUR aus.
Der Sportverein geht von einer Bezuschussung von insgesamt 15.000 EUR aus. Unter anderem wurde das Vorhaben in das Förderprogramm Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR 2020) aufgenommen. Hieraus erhält der Sportverein eine 20 prozentige Förderung. Darüber hinaus liegt auch ein Antrag bei der Gemeinde auf Bezuschussung vor.
Für die Deckung der verbleibenden Restsumme in Höhe von 30.000 EUR soll ein Darlehen bei der Volksbank Altshausen eG aufgenommen werden.

Im Sinne der Zielsetzung, die auch das ELR verfolgt, sieht die Gemeindeverwaltung durch die Sanierung der Dorfgaststätte großes Potenzial, den Ortsteil Fronhofen im Bereich der Grundversorgung aufleben zu lassen und befürwortet das Vorhaben sowie die Gewährung der beantragten Bürgschaft.

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuweisungen an die Gemeinde Fronreute
- Bestätigung der Annahme gem. § 78 Abs. 4 GemO

Bei der Gemeinde Fronreute ist eine Spende in Höhe von 1.500,00 EUR für die Freiwillige Feuerwehr Fronhofen eingegangen. Der Gemeinderat hat die Annahme der Spende nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung bestätigt.